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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision 1. des R I, 2. der G C, und 3. der M I, alle in W und vertreten durch MMag. Dr. Hans-Jürgen Aigner als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidtplatz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2021, 1. L515 2148263-2/15E, 2. L515 2148259-2/15E und 3. L515 2148261-2/15E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision 1. des R römisch eins, 2. der G C, und 3. der M römisch eins, alle in W und vertreten durch MMag. Dr. Hans-Jürgen Aigner als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidtplatz 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2021, 1. L515 2148263-2/15E, 2. L515 2148259-2/15E und 3. L515 2148261-2/15E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien stellten am 11. Jänner 2016 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Gänze abwies. Weiters erteilte das BVwG den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und setzte eine 30-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Die revisionswerbenden Parteien stellten am 11. Jänner 2016 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Gänze abwies. Weiters erteilte das BVwG den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und setzte eine 30-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien bereits am 7. März 2022 eine (erste) außerordentliche Revision, die beim Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2021/18/0406 bis 0408 protokolliert wurde, und parallel dazu auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
3 Mit dem Erkenntnis vom 14. Juni 2022, E 4491-4493/2021-12, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 30-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973) auf. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Mit dem Erkenntnis vom 14. Juni 2022, E 4491-4493/2021-12, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und gegen die Festsetzung einer 30-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wurde, wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,) auf. Im Übrigen (hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4 Mit Schriftsatz vom 16. August 2022 erhoben die revisionswerbenden Parteien erneut gegen das Erkenntnis des BVwG vom 15. November 2021 - nunmehr bloß insoweit, als damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen wurde - außerordentliche Revision.
5 Durch die Erhebung der zu Ra 2021/18/0406 bis 0408 protokollierten außerordentlichen Revision haben die revisionswerbenden Parteien ihr Revisionsrecht jedoch bereits verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257; 8.3.2022, Ra 2022/19/0036; jeweils mwN).Durch die Erhebung der zu Ra 2021/18/0406 bis 0408 protokollierten außerordentlichen Revision haben die revisionswerbenden Parteien ihr Revisionsrecht jedoch bereits verbraucht, sodass die gegenständliche, später eingelangte außerordentliche Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war vergleiche , etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/20/0257; 8.3.2022, Ra 2022/19/0036; jeweils mwN).
Wien, am 30. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180209.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
14.10.2022