Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des DI P G in V, vertreten durch die Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juni 2020, Zl. KLVwG-92/2/2020, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Einleitung eines Widerstreitverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: K GmbH in R, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des DI P G in römisch fünf, vertreten durch die Eisenberger + Herzog Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 9. Juni 2020, Zl. KLVwG-92/2/2020, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Einleitung eines Widerstreitverfahrens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: K GmbH in R, vertreten durch die Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 8010 Graz, Kalchberggasse 1), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Antrag vom 20. Dezember 2018 suchte die mitbeteiligte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk L. an.
2 Mit Schreiben vom 7. und 8. Jänner 2019 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur vorläufigen Überprüfung gemäß §§ 104, 104a und 105 WRG 1959 ein.Mit Schreiben vom 7. und 8. Jänner 2019 leitete die belangte Behörde das Verfahren zur vorläufigen Überprüfung gemäß Paragraphen 104, 104 a und 105 WRG 1959 ein.
3 Das wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Vorprüfungsergebnis traf am 9. Jänner 2019 bei der belangten Behörde ein. Der wasserbautechnische Amtssachverständige bewertete das Projekt als dem Stand der Technik entsprechend. Die Antragsunterlagen bezeichnete er als ausreichend für das Abhalten einer Wasserrechtsverhandlung. Zudem wies er darauf hin, dass das Vorhaben keinem öffentlichen Interesse widerspreche. Aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung bestehe kein Einwand. Eine Verschlechterung des Zustandes gemäß § 104a WRG 1959 könne nicht erkannt werden. Das gegenständliche Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zu einer wasserrechtlichen Rahmenverfügung oder zu sonstigen wasserwirtschaftlichen Planungen.Das wasserbautechnische und wasserwirtschaftliche Vorprüfungsergebnis traf am 9. Jänner 2019 bei der belangten Behörde ein. Der wasserbautechnische Amtssachverständige bewertete das Projekt als dem Stand der Technik entsprechend. Die Antragsunterlagen bezeichnete er als ausreichend für das Abhalten einer Wasserrechtsverhandlung. Zudem wies er darauf hin, dass das Vorhaben keinem öffentlichen Interesse widerspreche. Aus Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung bestehe kein Einwand. Eine Verschlechterung des Zustandes gemäß Paragraph 104 a, WRG 1959 könne nicht erkannt werden. Das gegenständliche Vorhaben stehe auch nicht im Widerspruch zu einer wasserrechtlichen Rahmenverfügung oder zu sonstigen wasserwirtschaftlichen Planungen.
4 Am 10. Jänner 2019 fand bei der belangten Behörde zum Antrag der mitbeteiligten Partei eine Besprechung statt, an welcher die Vertreterin der belangten Behörde, der gewässerökologische Amtssachverständige und der maschinenbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Im Zuge der Besprechungen wurden die Antragsunterlagen im Sinne der §§ 104 und 104a WRG 1959 erörtert und vorbegutachtet. Der gewässerökologische Amtssachverständige verwies auf seine positive gewässerökologische Stellungnahme vom 19. November 2009, welche er zu einem vormals seitens der mitbeteiligten Partei eingereichten Projekt bereits abgegeben habe. Der Amtssachverständige gab an, dass sich dieses Projekt nur insofern geändert habe, als die Lage der Wasserfassung mittels eines Tiroler Wehrs nunmehr bachab des Wasserfalls auf 959,3 m Seehöhe verlegt worden sei und sich somit die Ausleitungsstrecke verkürzt habe. Die Druckrohrleitungstrasse betrage nun 1.415 m und quere einmal den L. Bach. Darüber hinaus sei die Ausbauwassermenge von 950 l/sec. auf 1.100 l/sec. erhöht worden. Auf Grund der faktischen Gleichheit der Projekte des Kraftwerkes L. in der Fassung 2009 und 2018 könne aus gewässerökologischer Sicht somit in Anlehnung an die bereits im Jahr 2009 ergangene positive gewässerökologische Vorprüfung grundsätzlich von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden. Zu den Antragsunterlagen führte der gewässerökologische Amtssachverständige aus, dass die erhobenen biologischen und hydromorphologischen Daten von den seinerzeitigen Erhebungen übernommen werden könnten, da keine Änderungen an Morphologie bzw. chemisch-physikalischen Zuständen zwischenzeitlich aufgetreten seien.Am 10. Jänner 2019 fand bei der belangten Behörde zum Antrag der mitbeteiligten Partei eine Besprechung statt, an welcher die Vertreterin der belangten Behörde, der gewässerökologische Amtssachverständige und der maschinenbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Im Zuge der Besprechungen wurden die Antragsunterlagen im Sinne der Paragraphen 104, und 104a WRG 1959 erörtert und vorbegutachtet. Der gewässerökologische Amtssachverständige verwies auf seine positive gewässerökologische Stellungnahme vom 19. November 2009, welche er zu einem vormals seitens der mitbeteiligten Partei eingereichten Projekt bereits abgegeben habe. Der Amtssachverständige gab an, dass sich dieses Projekt nur insofern geändert habe, als die Lage der Wasserfassung mittels eines Tiroler Wehrs nunmehr bachab des Wasserfalls auf 959,3 m Seehöhe verlegt worden sei und sich somit die Ausleitungsstrecke verkürzt habe. Die Druckrohrleitungstrasse betrage nun 1.415 m und quere einmal den L. Bach. Darüber hinaus sei die Ausbauwassermenge von 950 l/sec. auf 1.100 l/sec. erhöht worden. Auf Grund der faktischen Gleichheit der Projekte des Kraftwerkes L. in der Fassung 2009 und 2018 könne aus gewässerökologischer Sicht somit in Anlehnung an die bereits im Jahr 2009 ergangene positive gewässerökologische Vorprüfung grundsätzlich von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes ausgegangen werden. Zu den Antragsunterlagen führte der gewässerökologische Amtssachverständige aus, dass die erhobenen biologischen und hydromorphologischen Daten von den seinerzeitigen Erhebungen übernommen werden könnten, da keine Änderungen an Morphologie bzw. chemisch-physikalischen Zuständen zwischenzeitlich aufgetreten seien.
5 Seitens des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen wurden im Zuge der Besprechung nach erfolgter Vorbegutachtung Kenndaten erhoben und wurde abschließend seinerseits ausgeführt, dass die vorliegenden Antragsunterlagen vollständig und schlüssig seien. Grundsätzlich sei von einer Bewilligungsfähigkeit des Projektes auszugehen.
6 Daraufhin beraumte die belangte Behörde mit Kundmachung vom 15. Jänner 2019 in der gegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für 19. März 2019 an.
7 Am 1. Februar 2019 traf die schriftliche Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28. Jänner 2019 betreffend die Vorprüfung gemäß § 104 in Verbindung mit § 105 WRG 1959 des Kraftwerkes L. bei der belangten Behörde ein. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige beurteilte den maschinenbautechnischen Teil der Antragsunterlagen als „schlüssig nachvollziehbar“ und dem Stand der Technik entsprechend. Aus fachlicher Sicht bezeichnete er die vorgelegten Antragsunterlagen als vollständig und verhandlungsreif.Am 1. Februar 2019 traf die schriftliche Stellungnahme des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 28. Jänner 2019 betreffend die Vorprüfung gemäß Paragraph 104, in Verbindung mit Paragraph 105, WRG 1959 des Kraftwerkes L. bei der belangten Behörde ein. Der maschinenbautechnische Amtssachverständige beurteilte den maschinenbautechnischen Teil der Antragsunterlagen als „schlüssig nachvollziehbar“ und dem Stand der Technik entsprechend. Aus fachlicher Sicht bezeichnete er die vorgelegten Antragsunterlagen als vollständig und verhandlungsreif.
8 Am 21. Februar 2019 traf bei der belangten Behörde das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom 18. Februar 2019 ein, in welchem der Sachverständige nochmals auf seine positive Stellungnahme vom 19. November 2009 und die unveränderte Morphologie bzw. die unveränderten chemisch-physikalischen Zustände hinwies. In seinem gewässerökologischen Gutachten führte der Sachverständige aus, dass dem Vorhaben unter Einhaltung entsprechender Auflagen zugestimmt werden könne, zumal es sich um eine Gewässerstrecke in gutem ökologischen Zustand handle.
9 In seinem Gutachten vom 7. März 2019 betreffend die Vorprüfung des gegenständlichen Einreichprojektes gemäß den §§ 104 und 105 WRG 1959 machte der geologische Amtssachverständige darauf aufmerksam, dass die Druckrohrleitung etwa auf Seehöhe 937 müA den L.-Bach im Bereich der bestehenden Brücke quere. Zudem verwies er auf die Angaben zur Bachquerung der Druckrohrleitung in den Antragsunterlagen und führte dazu nochmals aus, dass die Querung nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Dies begründete er wiederum damit, dass die bergseitige Flügelmauer des Brückenwiderlagers (6 m Höhe, Stahlbeton) in den Fels eingebunden ausgeführt sei. Im Bachbett sei der kompakte Fels anstehend. Nach Darlegung der mitbeteiligten Partei solle die Trassenführung der Druckrohrleitung daher im Bereich der Brücke dahingehend geändert werden, dass diese bachabwärts der bestehenden Brücke verlegt werden solle. Im Zuge der Wasserrechtsverhandlung solle die Änderung der Trassenführung eingebracht werden. Im Übrigen seien die vorlegten Projektunterlagen aus geologischer Sicht nachvollziehbar und vollständig.In seinem Gutachten vom 7. März 2019 betreffend die Vorprüfung des gegenständlichen Einreichprojektes gemäß den Paragraphen 104, und 105 WRG 1959 machte der geologische Amtssachverständige darauf aufmerksam, dass die Druckrohrleitung etwa auf Seehöhe 937 müA den L.-Bach im Bereich der bestehenden Brücke quere. Zudem verwies er auf die Angaben zur Bachquerung der Druckrohrleitung in den Antragsunterlagen und führte dazu nochmals aus, dass die Querung nicht nachvollziehbar dargestellt sei. Dies begründete er wiederum damit, dass die bergseitige Flügelmauer des Brückenwiderlagers (6 m Höhe, Stahlbeton) in den Fels eingebunden ausgeführt sei. Im Bachbett sei der kompakte Fels anstehend. Nach Darlegung der mitbeteiligten Partei solle die Trassenführung der Druckrohrleitung daher im Bereich der Brücke dahingehend geändert werden, dass diese bachabwärts der bestehenden Brücke verlegt werden solle. Im Zuge der Wasserrechtsverhandlung solle die Änderung der Trassenführung eingebracht werden. Im Übrigen seien die vorlegten Projektunterlagen aus geologischer Sicht nachvollziehbar und vollständig.
10 Zusammenfassend führte der geologische Amtssachverständige aus, dass das Vorhaben dem Stand der Technik entspreche und bei projektgemäßer Ausführung sowie Beachtung der geologischen Empfehlungen keine Beeinträchtigungen fremder Rechte zu erwarten seien. Um eine projektgemäße und dem Stand der Technik entsprechende Ausführung zu gewährleisten sowie nach Fertigstellung eine Überprüfung vornehmen zu können, empfahl der geologische Amtssachverständige im Einzelnen formulierte Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
11 Mit Eingabe vom 14. März 2019, bei der belangten Behörde eingetroffen am 15. März 2019, stellte der Revisionswerber einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk G.-S.. Mit Eingabe vom 15. März 2019 stellte er zusätzlich Anträge auf Abberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung vom 19. März 2019, Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das von der mitbeteiligten Partei geplante Kraftwerk L. und Einleitung eines Widerstreitverfahrens.
12 Am 18. März 2019 führte die belangte Behörde eine Besprechung durch, an welcher der gewässerökologische Amtssachverständige und der maschinenbautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Seitens der Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass die begutachteten Projekte Kraftwerk G.-S. und Kraftwerk L. nahezu gänzlich im selben Gewässerabschnitt des L.-Baches gelegen seien. Weiters gaben sie an, dass die Errichtung beider Kraftwerke am L.-Bach nebeneinander nicht ausgeführt werden könne, ohne dass das eine Vorhaben die Ausführung des anderen behindere oder vereitle.
13 Am 19. März 2019 fand betreffend den Antrag der mitbeteiligten Partei auf wasserrechtliche Bewilligung des Kraftwerkes L. eine Wasserrechtsverhandlung statt.
14 Im Zuge eines von der mitbeteiligten Partei und den Amtssachverständigen am 14. Mai 2019 vorgenommenen Ortsaugenscheines stellte sich heraus, dass die Trasse der Druckrohrleitung und die Wahl des Krafthausstandortes technisch umsetzbar seien und - unter Einhaltung von Auflagen - entsprechend den Antragsunterlagen vom Dezember 2018 errichtet werden könnten. Da das Einvernehmen mit der von der Druckrohrleitung ursprünglich betroffenen Eigentümerin des Grst. Nr. 975/1, KG. R., nicht hergestellt werden konnte, fand nach der Wasserrechtsverhandlung eine Parallelverschiebung der Druckrohrleitung über eine Länge von ca. 200 m auf öffentliches Wassergut statt, wobei die Druckrohrleitung um ca. 1,5 m in Richtung L.-Bach verschoben wurde. Aus maschinenbautechnischer Sicht - so der Amtssachverständige - handle es sich bei dieser Trassenverschiebung um eine marginale Änderung, die keine Relevanz habe.
15 In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 erklärte der geologische Amtssachverständige auf Grund des am 14. Mai 2019 durchgeführten Ortsaugenscheines, dass in den Projektunterlagen keine Korrekturen bzw. Ergänzungen gegenüber den ursprünglichen Einreichunterlagen vorgenommen worden seien. Zur Bachquerung führte er aus, dass die Variante einer Rohrbrücke diskutiert worden sei und aus geologischer Sicht eine Rohrbrücke auf Grund des geringen technischen Aufwandes jedenfalls befürwortet werde.
16 Mit Eingabe der mitbeteiligten Partei vom 17. Juli 2019 wurden die Antragsunterlagen dahingehend ergänzt, dass ihnen das Konvolut „Zustimmungserklärungen“, datiert mit Juli 2019, angeschlossen wurde. An sonstigen ergänzenden und geänderten Unterlagen wurden - ausgenommen die erforderlichen Zustimmungserklärungen inklusive eines Kaufvertrages und eines Dienstbarkeitsvertrages - lediglich ein auf Grund der Verschiebung der Druckrohrleitung von Grst. Nr. 975/1, KG. R., auf das öffentliche Wassergut angepasster Katasterplan sowie ein dementsprechend angepasstes Grundeigentümerverzeichnis nachgereicht.
17 Mit Stellungnahme vom 13. August 2019 stellte der Revisionswerber nochmals Anträge dahingehend, das Ansuchen auf Genehmigung des Kraftwerkes L. zurück-, in eventu abzuweisen und in eventu ein Widerstreitverfahren einzuleiten.
18 Mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 27. November 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk G.-S. zurück.Mit Spruchpunkt römisch eins. ihres Bescheides vom 27. November 2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf wasserrechtliche Bewilligung für das Kraftwerk G.-S. zurück.
19 Mit Spruchpunkt II. desselben Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens zurück. Im selben Spruchpunkt dieses Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Kraftwerk L. ab und gab dem Antrag des Revisionswerbers auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 „keine Folge“.Mit Spruchpunkt römisch zwei. desselben Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens zurück. Im selben Spruchpunkt dieses Bescheides wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Ab- bzw. Zurückweisung des Ansuchens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung betreffend das Kraftwerk L. ab und gab dem Antrag des Revisionswerbers auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2019 „keine Folge“.
20 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
21 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2020 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. November 2019 dahingehend abgeändert wurde, dass alle drei Anträge des Revisionswerbers zurückgewiesen wurden.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 9. Juni 2020 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der belangten Behörde vom 27. November 2019 dahingehend abgeändert wurde, dass alle drei Anträge des Revisionswerbers zurückgewiesen wurden.
22 Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
23 In seinen Entscheidungsgründen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das Projekt des Revisionswerbers nicht ausgeführt werden könne, ohne das Projekt der mitbeteiligten Partei zu behindern oder zu vereiteln, weil sich das Projekt der mitbeteiligten Partei Kraftwerk L. und das Projekt des Revisionswerbers Kraftwerk G.-S. nahezu gänzlich auf dieselbe Gewässerstrecke bezögen. Zwischen den beiden Projekten liege somit ein Widerstreit im Sinne des § 17 WRG 1959 vor. Ein Widerstreitverfahren sei ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen sei. In seinen Entscheidungsgründen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass das Projekt des Revisionswerbers nicht ausgeführt werden könne, ohne das Projekt der mitbeteiligten Partei zu behindern oder zu vereiteln, weil sich das Projekt der mitbeteiligten Partei Kraftwerk L. und das Projekt des Revisionswerbers Kraftwerk G.-S. nahezu gänzlich auf dieselbe Gewässerstrecke bezögen. Zwischen den beiden Projekten liege somit ein Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 vor. Ein Widerstreitverfahren sei ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen sei.
24 Aus der Bestimmung des § 109 Abs. 2 letzter Satz WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, in der der Gesetzgeber den Zeitraum bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt habe, sei zu folgern, dass er damit auch den spätest möglichen Zeiptunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren habe wollen. Da die mündliche Verhandlung im Bewilligungsverfahren zum Vorhaben Kraftwerk L. am 17. Jänner 2019 anberaumt worden sei, sei an diesem Tag die in § 109 Abs. 2 WRG 1959 normierte Sperrwirkung eingetreten. Demnach sei der 16. Jänner 2019 der späteste Zeitpunkt für die „Geltendmachung“ eines widerstreitenden Ansuchens gewesen. Eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte neue Bewerbung, die einer - wie im gegenständlichen Fall - bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreite, sei aber gemäß § 109 Abs. 2 WRG 1959 zurückzuweisen gewesen. Da der Bewilligungsantrag des Revisionswerbers erst am 15. März 2019 bei der belangten Behörde eingetroffen sei, habe der Revisionswerber seine Bewerbung erst nach Eintritt der Sperrwirkung geltend gemacht.Aus der Bestimmung des Paragraph 109, Absatz 2, letzter Satz WRG 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, in der der Gesetzgeber den Zeitraum bis zum Tag der Anberaumung der mündlichen Verhandlung als spätesten Zeitpunkt für die Geltendmachung eines widerstreitenden Projektes festgesetzt habe, sei zu folgern, dass er damit auch den spätest möglichen Zeiptunkt für den Antrag auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens normieren habe wollen. Da die mündliche Verhandlung im Bewilligungsverfahren zum Vorhaben Kraftwerk L. am 17. Jänner 2019 anberaumt worden sei, sei an diesem Tag die in Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 normierte Sperrwirkung eingetreten. Demnach sei der 16. Jänner 2019 der späteste Zeitpunkt für die „Geltendmachung“ eines widerstreitenden Ansuchens gewesen. Eine nach diesem Zeitpunkt geltend gemachte neue Bewerbung, die einer - wie im gegenständlichen Fall - bereits in Behandlung gezogenen Bewerbung widerstreite, sei aber gemäß Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 zurückzuweisen gewesen. Da der Bewilligungsantrag des Revisionswerbers erst am 15. März 2019 bei der belangten Behörde eingetroffen sei, habe der Revisionswerber seine Bewerbung erst nach Eintritt der Sperrwirkung geltend gemacht.
25 Die Argumentation des Revisionswerbers - so führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses weiter aus -, dass die Behörde die Verhandlung zu früh ausgeschrieben hätte, zumal die gesetzlich vorgesehene Vorprüfung zum Zeitpunkt der Verhandlungsanberaumung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei nicht stichhaltig. Aus den noch vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vorprüfungen der Amtssachverständigen in den im gegenständlichen Fall wesentlichen Fachbereichen (Wasserbautechnik, Wasserwirtschaft, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik) habe sich für die belangte Behörde offensichtlich zweifelsfrei ergeben, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Rücksichten zulässig sei und etwaige andere „gegen das Vorhaben obwaltende Bedenken zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes“ mitgeteilt werden könnten. Eine Abweisung ohne Verhandlung im Sinne des § 106 WRG 1959 habe die Behörde somit zu Recht nicht in Erwägung gezogen. In der Folge habe sie gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt und dabei den Gang des Ermittlungsverfahrens zu Recht von Amts wegen bestimmt. Nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) sei es Sache der belangten Behörde, ein Verfahren einzuleiten, es fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. Hinsichtlich der Fortsetzung eines einmal eingeleiteten Verfahren sei es Sache der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, das Verfahren voranzutreiben und abzuschließen. Im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG sei die Partei nur berechtigt, nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - durch Vorlage von Beweismitteln und Stellung von Beweisanträgen - mitzuwirken. Wenn nun wie im gegenständlichen Fall das Ergebnis der geologischen Vorprüfung erst nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingetroffen sei, so wäre es dennoch Sache der belangten Behörde gewesen, die mündliche Verhandlung vor Eintreffen des geologischen Vorprüfungsergebnisses anzuberaumen. Die belangte Behörde hätte sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Es sei der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bemüht habe, diesen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.Die Argumentation des Revisionswerbers - so führte das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses weiter aus -, dass die Behörde die Verhandlung zu früh ausgeschrieben hätte, zumal die gesetzlich vorgesehene Vorprüfung zum Zeitpunkt der Verhandlungsanberaumung noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei nicht stichhaltig. Aus den noch vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vorprüfungen der Amtssachverständigen in den im gegenständlichen Fall wesentlichen Fachbereichen (Wasserbautechnik, Wasserwirtschaft, Gewässerökologie und Maschinenbautechnik) habe sich für die belangte Behörde offensichtlich zweifelsfrei ergeben, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus öffentlichen Rücksichten zulässig sei und etwaige andere „gegen das Vorhaben obwaltende Bedenken zur allfälligen Aufklärung oder Abänderung des Entwurfes“ mitgeteilt werden könnten. Eine Abweisung ohne Verhandlung im Sinne des Paragraph 106, WRG 1959 habe die Behörde somit zu Recht nicht in Erwägung gezogen. In der Folge habe sie gemäß Paragraph 107, Absatz eins, WRG 1959 das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortgesetzt und dabei den Gang des Ermittlungsverfahrens zu Recht von Amts wegen bestimmt. Nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) sei es Sache der belangten Behörde, ein Verfahren einzuleiten, es fortzusetzen und zum Abschluss zu bringen. Hinsichtlich der Fortsetzung eines einmal eingeleiteten Verfahren sei es Sache der belangten Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, das Verfahren voranzutreiben und abzuschließen. Im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG sei die Partei nur berechtigt, nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - durch Vorlage von Beweismitteln und Stellung von Beweisanträgen - mitzuwirken. Wenn nun wie im gegenständlichen Fall das Ergebnis der geologischen Vorprüfung erst nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingetroffen sei, so wäre es dennoch Sache der belangten Behörde gewesen, die mündliche Verhandlung vor Eintreffen des geologischen Vorprüfungsergebnisses anzuberaumen. Die belangte Behörde hätte sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Es sei der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie sich bei der Anberaumung der mündlichen Verhandlung bemüht habe, diesen gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
26 Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sei zu erwähnen, dass das Vorprüfungsverfahren gemäß § 104 WRG 1959 ein behördeninterner Vorgang sei, welchem Verfahrensparteien - mit Ausnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans - nicht beigezogen werden könnten. Hinzuzuziehen seien - außer dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan - lediglich Behörden, Fachkörperschaften und Gemeinden, soweit deren Hinzuziehung nicht entbehrlich sei (§ 108 WRG 1959). Das Ergebnis der vorläufigen Überprüfung sei für die (sonstigen) Parteien des Verfahrens auch nicht bindend. Ein subjektives Recht des Revisionswerbers könne sich bezogen auf das Bewilligungsverfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus § 104 WRG 1959 somit nicht ergeben.Zur Durchführung des Vorprüfungsverfahrens sei zu erwähnen, dass das Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 104, WRG 1959 ein behördeninterner Vorgang sei, welchem Verfahrensparteien - mit Ausnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans - nicht beigezogen werden könnten. Hinzuzuziehen seien - außer dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan - lediglich Behörden, Fachkörperschaften und Gemeinden, soweit deren Hinzuziehung nicht entbehrlich sei (Paragraph 108, WRG 1959). Das Ergebnis der vorläufigen Überprüfung sei für die (sonstigen) Parteien des Verfahrens auch nicht bindend. Ein subjektives Recht des Revisionswerbers könne sich bezogen auf das Bewilligungsverfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Partei aus Paragraph 104, WRG 1959 somit nicht ergeben.
27 § 104a WRG 1959 begründe ebenfalls keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung des § 104a WRG 1959 könne lediglich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnis geltend machen. Aus § 105 Abs. 1 WRG 1959 ergebe sich - wie auch aus § 104 Abs. 1 lit. f WRG 1959 -, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens, welches laut Antragsunterlagen aus öffentlichen Interessen als unzulässig anzusehen wäre, unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden könne. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 sei Sache der belangten Behörde.Paragraph 104 a, WRG 1959 begründe ebenfalls keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung des Paragraph 104 a, WRG 1959 könne lediglich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnis geltend machen. Aus Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959 ergebe sich - wie auch aus Paragraph 104, Absatz eins, Litera f, WRG 1959 -, dass ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens, welches laut Antragsunterlagen aus öffentlichen Interessen als unzulässig anzusehen wäre, unter entsprechenden Auflagen bewilligt werden könne. Die Wahrung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 105, WRG 1959 sei Sache der belangten Behörde.
28 Zur Kritik des Revisionswerbers am Vorprüfungsverfahren sei außerdem anzumerken, dass selbst, wenn man davon ausgehe, dass die Vorprüfung erst mit dem geologischen Gutachten vom 7. März 2019 abgeschlossen worden sei und die belangte Behörde die Verhandlung erst danach anberaumen hätte dürfen, die Sperrfrist am 9. oder 10. März 2019 eintreten hätte können. Das erst am 15. März 2019 bei der belangten Behörde eingereichte widerstreitende Ansuchen des Revisionswerbers wäre dann immer noch nach Eintritt der Sperrfrist geltend gemacht worden.
29 Zur geltend gemachten Projektänderung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hielt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses schließlich fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine geringfügige und keine wesensändernde Projektänderung handle. Als das Wesen eines Projekts betreffende Änderungen seien insbesondere solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten beträfen. Die vorgenommene Projektänderung nehme keinen ersichtlichen Einfluss auf eine (hypothetische) Widerstreitentscheidung zwischen dem Projekt des Revisionswerbers und jenem der mitbeteiligten Partei (nur im Fall einer solchen Einflussnahme wäre aber an einen Entfall der Sperrwirkung zu denken). Durch die geringfügige Trassenverschiebung der Druckrohrleitung ändere sich an den für einen Widerstreit maßgeblichen Umständen (Erzeugung, Leistung, Beeinflussung des Gewässers etc.) nichts. Mit der geringfügigen Änderung der Trasse sei lediglich verbunden, dass das öffentliche Wassergut durch ein Projektdetail zugunsten eines anderen Grundeigentümers umfangreicher als ursprünglich geplant in Anspruch genommen werde. Dies spiele im Widerstreit gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 109 WRG 1959 nach herrschender Rechtsmeinung keine Rolle. Dass die Bachquerung letztendlich in Form einer Rohrbrücke vorgenommen werden solle, sei im oben erläuterten Sinne ebenfalls „keine wesensändernde Projektänderung“. Somit bliebe die durch die Kundmachung vom 15. Jänner 2019 eingetretene Sperrwirkung unbeeinflusst bestehen und sei das Projekt des Revisionswerbers demnach als verspätet nicht zu berücksichtigen.Zur geltend gemachten Projektänderung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hielt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen des angefochtenen Erkenntnisses schließlich fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine geringfügige und keine wesensändernde Projektänderung handle. Als das Wesen eines Projekts betreffende Änderungen seien insbesondere solche anzusehen, die sein Verhältnis zu den anderen Konkurrenzprojekten beträfen. Die vorgenommene Projektänderung nehme keinen ersichtlichen Einfluss auf eine (hypothetische) Widerstreitentscheidung zwischen dem Projekt des Revisionswerbers und jenem der mitbeteiligten Partei (nur im Fall einer solchen Einflussnahme wäre aber an einen Entfall der Sperrwirkung zu denken). Durch die geringfügige Trassenverschiebung der Druckrohrleitung ändere sich an den für einen Widerstreit maßgeblichen Umständen (Erzeugung, Leistung, Beeinflussung des Gewässers etc.) nichts. Mit der geringfügigen Änderung der Trasse sei lediglich verbunden, dass das öffentliche Wassergut durch ein Projektdetail zugunsten eines anderen Grundeigentümers umfangreicher als ursprünglich geplant in Anspruch genommen werde. Dies spiele im Widerstreit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 109, WRG 1959 nach herrschender Rechtsmeinung keine Rolle. Dass die Bachquerung letztendlich in Form einer Rohrbrücke vorgenommen werden solle, sei im oben erläuterten Sinne ebenfalls „keine wesensändernde Projektänderung“. Somit bliebe die durch die Kundmachung vom 15. Jänner 2019 eingetretene Sperrwirkung unbeeinflusst bestehen und sei das Projekt des Revisionswerbers demnach als verspätet nicht zu berücksichtigen.
30 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
31 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Revision „als unbegründet“ beantragt.
32 Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragt, die Revision kostenpflichtig zurück-, in eventu abzuweisen.
33 Zur Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei erstattete der Revisionswerber eine Stellungnahme.
34 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
35 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
36 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
37 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ist ein Beschluss nach Absatz eins, in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
38 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, im Mittelpunkt der gegenständlichen Rechtssache stehe der höchstgerichtlich noch nicht behandelte Themenkomplex rund um die Auslösung der Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959. Durch die gesetzliche Koppelung des Sperrzeitpunktes an die Ausschreibung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung würde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften.In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, im Mittelpunkt der gegenständlichen Rechtssache stehe der höchstgerichtlich noch nicht behandelte Themenkomplex rund um die Auslösung der Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959. Durch die gesetzliche Koppelung des Sperrzeitpunktes an die Ausschreibung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung würde eine Reihe von Fragen aufgeworfen, die einer höchstgerichtlichen Klärung bedürften.
39 Zunächst stelle sich die Frage, ob die Behörde bereits dann eine Wasserrechtsverhandlung anberaumen - und damit die Sperrwirkung des § 109 Abs. 2 WRG 1959 in Gang setzen - dürfe, wenn für das betreffende Vorhaben noch keine ordnungsgemäße Vorprüfung im Sinne des § 104 ff WRG 1959 stattgefunden habe bzw. einzelne Vorprüfungsergebnisse noch ausständig seien. So habe die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Verhandlung für das von der mitbeteiligten Partei eingebrachte Projekt Kraftwerk L. zu einem Zeitpunkt ausgeschrieben, als das Vorprüfungsverfahren längst noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Tatsächlich sei zum Ausschreibungszeitpunkt lediglich eine einzige gutachterliche Stellungnahme der beigezogenen Amtssachverständigen vorgelegen; die übrigen amtssachverständigen Stellungnahmen seien hingegen allesamt erst nach Anberaumung der mündlichen Wasserrechtsverhandlung bei der belangten Behörde eingetroffen.Zunächst stelle sich die Frage, ob die Behörde bereits dann eine Wasserrechtsverhandlung anberaumen - und damit die Sperrwirkung des Paragraph 109, Absatz 2, WRG 1959 in Gang setzen - dürfe, wenn für das betreffende Vorhaben noch keine ordnungsgemäße Vorprüfung im Sinne des Paragraph 104, ff WRG 1959 stattgefunden habe bzw.