Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. Dr. R K und 70 weitere revisionswerbende Parteien, alle in Kufstein, alle vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Juli 2022, Zl. LVwG-2020/44/1125-11, betreffend Genehmigung einer ortsfesten Behandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Tirol; mitbeteiligte Partei: M GmbH in K), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2020 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grundlage von u.a. § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer stationären Baurestmassenaufbereitungsanlage samt Zwischenlager auf konkret bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. März 2020 wurde der mitbeteiligten Partei auf Grundlage von u.a. Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer stationären Baurestmassenaufbereitungsanlage samt Zwischenlager auf konkret bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung einer Reihe von Nebenbestimmungen erteilt.
2 Dagegen erhoben neben den revisionswerbenden Parteien als Nachbarn unter anderem ein Gemeindeverband als Träger eines in der Nachbarschaft der genehmigten Anlage befindlichen Bezirkskrankenhauses Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3 Das Verwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in der unter anderem die Amtssachverständigen für Emissionen, Immissionen und Umweltmedizin ihre Gutachten erörterten.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht sämtliche Beschwerden gegen den Bescheid vom 11. März 2020 als unbegründet abgewiesen, dabei eine zusätzliche Auflage vorgeschrieben, die wasserrechtliche Befristung sowie Bauvollendungsfrist neu bestimmt und die Betriebszeiten ausdrücklich festgelegt. Eine Revision dagegen hat es für nicht zulässig erklärt.
5 In den Entscheidungsgründen stellte das Verwaltungsgericht - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - fest, dass sich das der Anlage nächstgelegene Wohngebiet nordöstlich in einer Entfernung von ca. 210 m befinde. Dazwischen liege der ca. 7 m hohe Straßendamm eines Autobahnzubringers. Die revisionswerbenden Parteien wohnten jedoch weiter weg, teilweise in Entfernungen von über 3 km. Der nächstliegende revisionswerbende Wohnnachbar sei der Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstücks, dessen Grundgrenze ca. 350 m von der Grenze des Anlagengrundstücks entfernt liege. Noch näher befinde sich nur das Bezirkskrankenhaus, dessen Grundgrenze nur ca. 300 m und dessen Fassade ca. 350 m Abstand zum Anlagengrundstück aufweise. Allerdings liege auch in diesen Fällen zwischen der Betriebsanlage und den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien der Straßendamm des Autobahnzubringers, sodass keine direkte Sichtverbindung bestehe. Das beantragte Vorhaben werde auf den am nächsten liegenden Grundstücken der revisionswerbenden Parteien in einer Höhe von 15 m tagsüber zu einer Lärmimmission von bis zu 47 dB (berechnete 42 dB zuzüglich 5 dB Sicherheit) führen. Selbst im maximal zulässigen Betrieb werde es dadurch zu keiner relevanten Veränderung der bestehenden Lärmsituation kommen, weil das mit 55 dB bestehende, wesentlich höhere Lärmniveau den neu hinzukommenden Lärmpegel deutlich überdecken werde. Die in 15 m Höhe zu erwartenden 47 dB lägen aber auch alleine unter der Empfehlung der WHO für Schall im Freien in der Nacht. Damit werde der in den Innenräumen von der WHO empfohlene Wert von 30 dB in Schlafräumen eingehalten. In tiefer liegenden Stockwerken werde die Belastung überdies niedriger sein, da der Schall, der sich nach oben ausbreite, vom Straßendamm des Autobahnzubringers abgeschirmt werde. So liege die derzeitige Belastung beim Krankenhaus in einer Höhe von 4 m bei 51 bis 54 dB. Die prognostizierte Zusatzbelastung in diesem Bereich von 44 dB (berechnete 39 dB zuzüglich 5 dB Sicherheit) liege sowohl unter dieser Vorbelastung als auch unter der Empfehlung der WHO.
Das Verwaltungsgericht traf weiters nähere Feststellungen zu Luftschadstoffemissionen. Es stellte zusammenfassend fest, dass es aus umweltmedizinischer Sicht selbst bei den am nächsten liegenden revisionswerbenden Parteien zu keinen relevanten Änderungen der bestehenden Immissionssituation kommen werde. Die Zusatzbelastungen lägen deutlich im irrelevanten Bereich. Eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen könnten somit ausgeschlossen werden.
6 In der diesbezüglichen Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, die Sachverständigen hätten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegt, dass sowohl die lokalen Windverhältnisse ausreichend berücksichtigt worden seien, als auch die notwendigen Messergebnisse für Luftschadstoffe und Schall vorlägen. Soweit der Privatsachverständige der revisionswerbenden Parteien kritisiert habe, dass auch Schätzungen vorgenommen und Vergleichswerte herangezogen worden seien, habe der emissionstechnische Amtssachverständige diese Vorgehensweise mit näher genannter einschlägiger Literatur erklären können. Jedenfalls habe auch der Privatsachverständige nicht ansatzweise Berechnungen, Messungen oder sonstige Beweismittel vorlegen können, die die Amtssachverständigen widerlegten oder aus denen auf irgendeine relevante Beeinträchtigung der Anrainer geschlossen werden habe können. Damit sei es den revisionswerbenden Parteien nicht gelungen, dem Ermittlungsergebnis substantiiert entgegen zu treten. Den vorliegenden Amtssachverständigengutachten könne somit bedenkenlos gefolgt werden. Besonders zu berücksichtigen sei dabei, dass zwischen den nächsten Anrainern und der Betriebsanlage ein stark befahrener Autobahnzubringer auf einem meterhohen Damm verlaufe, sodass nicht einmal eine Sichtverbindung bestehe. Beweismittel, die auf eine relevante Belastung der Anrainer mit Schall oder Luftschadstoffen hinwiesen, lägen hingegen nicht vor.
7 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass Nachbarn - zu denen neben den revisionswerbenden Parteien gemäß § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 auch die Inhaber von Krankenanstalten hinsichtlich des Schutzes der dort aufhältigen Personen gehörten - gemäß § 43 Abs. 1 AWG 2002 im Verfahren zur Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage „nur“ das subjektive öffentliche Recht hätten, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt werde, wenn - trotz Vorschreibung von Auflagen - eine Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit, ihres Eigentums und ihrer sonstigen dinglichen Rechte oder eine unzumutbare Belästigung ihrer Person zu erwarten sei. Dies sei nach den eindeutigen Ermittlungsergebnissen nicht der Fall.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass Nachbarn - zu denen neben den revisionswerbenden Parteien gemäß Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 auch die Inhaber von Krankenanstalten hinsichtlich des Schutzes der dort aufhältigen Personen gehörten - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 im Verfahren zur Genehmigung einer Abfallbehandlungsanlage „nur“ das subjektive öffentliche Recht hätten, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt werde, wenn - trotz Vorschreibung von Auflagen - eine Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit, ihres Eigentums und ihrer sonstigen dinglichen Rechte oder eine unzumutbare Belästigung ihrer Person zu erwarten sei. Dies sei nach den eindeutigen Ermittlungsergebnissen nicht der Fall.
Sofern gerügt worden sei, dass die „Standardauflagen für mobile Behandlungsanlagen“ nicht vorgeschrieben worden seien, genüge der Hinweis, dass es sich bei mobilen Behandlungsanlagen nach § 2 Abs. 7 Z 2 AWG 2002 um Einrichtungen handle, mit denen Abfälle an verschiedenen Standorten vorübergehend behandelt würden und die nach § 52 AWG 2002 zu bewilligen seien. Verfahrensgegenständlich sei jedoch eine ortsfeste Behandlungsanlage nach § 37 Abs. 1 AWG 2002, sodass keine Auflagen für wechselnde Standorte erforderlich seien. Damit gehe auch der Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ins Leere, der bei der Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage gemäß § 52 Abs. 5 AWG 2002 die Auflage vorgeschrieben habe, dass sie nur mit einem Mindestabstand von 500 m zu besonders schützenswerten Nachbarbereichen wie etwa Krankenhäusern betrieben werden dürfe. Abgesehen davon, dass dieser Abstand dem konkreten Emissionsverhalten der damals beantragten Maschine geschuldet gewesen sei (im Unterschied zur nunmehr elektrischen Anlage habe es sich damals um eine dieselbetriebene Anlage gehandelt), habe berücksichtigt werden müssen, dass die lokale Situation am jeweiligen Aufstellungsort nicht im Vorhinein bekannt bzw. bestimmbar gewesen sei. Im nunmehr vorliegenden Fall einer ortsfesten Behandlungsanlage seien jedoch die lokalen Verhältnisse (also etwa die Vorbelastung und der ca. 7 m hohe Damm des Autobahnzubringers) bekannt und hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen sei in der zitierten Entscheidung für Wohnnachbarn lediglich ein Mindestabstand von 150 m vorgeschrieben worden, der im vorliegenden Fall zu den revisionswerbenden Parteien um zumindest das Doppelte übertroffen werde.Sofern gerügt worden sei, dass die „Standardauflagen für mobile Behandlungsanlagen“ nicht vorgeschrieben worden seien, genüge der Hinweis, dass es sich bei mobilen Behandlungsanlagen nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 um Einrichtungen handle, mit denen Abfälle an verschiedenen Standorten vorübergehend behandelt würden und die nach Paragraph 52, AWG 2002 zu bewilligen seien. Verfahrensgegenständlich sei jedoch eine ortsfeste Behandlungsanlage nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, sodass keine Auflagen für wechselnde Standorte erforderlich seien. Damit gehe auch der Verweis auf eine näher bezeichnete Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ins Leere, der bei der Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage gemäß Paragraph 52, Absatz 5, AWG 2002 die Auflage vorgeschrieben habe, dass sie nur mit einem Mindestabstand von 500 m zu besonders schützenswerten Nachbarbereichen wie etwa Krankenhäusern betrieben werden dürfe. Abgesehen davon, dass dieser Abstand dem konkreten Emissionsverhalten der damals beantragten Maschine geschuldet gewesen sei (im Unterschied zur nunmehr elektrischen Anlage habe es sich damals um eine dieselbetriebene Anlage gehandelt), habe berücksichtigt werden müssen, dass die lokale Situation am jeweiligen Aufstellungsort nicht im Vorhinein bekannt bzw. bestimmbar gewesen sei. Im nunmehr vorliegenden Fall einer ortsfesten Behandlungsanlage seien jedoch die lokalen Verhältnisse (also etwa die Vorbelastung und der ca. 7 m hohe Damm des Autobahnzubringers) bekannt und hätten berücksichtigt werden können. Im Übrigen sei in der zitierten Entscheidung für Wohnnachbarn lediglich ein Mindestabstand von 150 m vorgeschrieben worden, der im vorliegenden Fall zu den revisionswerbenden Parteien um zumindest das Doppelte übertroffen werde.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision von 71 natürlichen Personen, die sich auf ihre Stellung als Nachbarn im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 stützen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision von 71 natürlichen Personen, die sich auf ihre Stellung als Nachbarn im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 stützen.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst damit, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob Nachbarn im Falle einer ortsfesten Behandlungsanlage die Vorschreibung jener „Standardauflagen“ fordern könnten, welche für mobile Behandlungsanlagen nach dem AWG 2002 gelten würden; im konkreten Fall einen Mindestabstand von 500 m zu dauerhaften Aufenthaltsorten von Menschen. Außerdem weiche das angefochtene Erkenntnis von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil kein einziger Messpunkt „auf der Liegenschaft der Revisionswerber“ zur Klärung der Immissionssituation aufgestellt worden sei.
11 Damit wird nicht aufgezeigt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge:
12 Soweit sich die revisionswerbenden Parteien auf „Standardauflagen für mobile Behandlungsanlagen“ berufen, stellen sie weder deren konkreten Inhalt noch deren Rechtsqualität dar. Eine rechtliche Verbindlichkeit bzw. das Bestehen subjektiver öffentlicher Rechte von Nachbarn ist aus diesem Vorbringen daher nicht abzuleiten. Damit muss auch auf die Frage, ob solche Standardauflagen im Größenschluss (wegen des langfristigen Betriebs an einem unveränderten Ort) auch auf ortsfeste Behandlungsanlagen verbindlich anzuwenden wären, nicht weiter eingegangen werden.
13 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann hinsichtlich der für § 43 Abs. 1 Z 1 und 3 AWG 2002 relevanten Fragen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der unzumutbaren Belästigung von Nachbarn auf die Rechtsprechung zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer Betriebsanlage nach § 74 iVm § 77 GewO 1994 zurückgegriffen werden. Demnach ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027, mwN, daran anknüpfend zuletzt VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182 bis 0186).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann hinsichtlich der für Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 AWG 2002 relevanten Fragen der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der unzumutbaren Belästigung von Nachbarn auf die Rechtsprechung zu den Genehmigungsvoraussetzungen einer Betriebsanlage nach Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 77, GewO 1994 zurückgegriffen werden. Demnach ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 77, GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus auszuüben vermögen vergleiche , VwGH 26.11.2015, 2012/07/0027, mwN, daran anknüpfend zuletzt VwGH 22.9.2020, Ra 2020/05/0182 bis 0186).
14 Damit sind die Notwendigkeit von Auflagen bzw. überhaupt die Genehmigungsfähigkeit einer ortsfesten Behandlungsanlage wegen ihres Abstandes zu dauerhaften Aufenthaltsorten von Menschen auf Grundlage von Sachverständigengutachten im Hinblick auf die konkrete Situation im Einzelfall zu beurteilen. Dementsprechend beruhen auch die in den von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen (UVS Tirol 17.11.2005, 2005/K12/1777-7, und VwGH 20.3.2018, Ro 2017/05/0015, dort die in Rn 15 referierte Bescheidbegründung) enthaltenen Abstandsauflagen jeweils ausdrücklich auf Berechnungen bzw. Ausführungen von Sachverständigen und nicht auf der rechtlichen Anwendung von „Standardauflagen“. Dass diese Beurteilung im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgericht unvertretbar erfolgt wäre, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
15 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision weiters im Zusammenhang mit der Lärmsituation vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich VwGH 26.11.2015, 2021/07/0027) ab, wonach es - von Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig sei, die zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren, der Durchführung von Messungen grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen sei und gegebenenfalls auf sachverständiger Grundlage in schlüssiger Weise dazulegen sei, ob ein Ausnahmefall vorliege, in dem davon abgesehen werden könne. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, sodass jedenfalls „auf der Liegenschaft der Revisionswerber“ ein Messpunkt hätte aufgestellt werden müssen, um auf dessen Basis eine Beurteilung nach § 43 Abs. 1 Z 1 und 3 AWG 2002 durchzuführen. Nach den Ausführungen eines der Amtssachverständigen seien nur die oberen Stockwerke des Bezirkskrankenhauses herangezogen worden. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag, dass nicht nur Schätzwerte und Rechnungen, sondern konkrete Messungen für die Emissions- und Immissionsbelastung zu ermitteln seien, nicht behandelt.Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision weiters im Zusammenhang mit der Lärmsituation vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nämlich VwGH 26.11.2015, 2021/07/0027) ab, wonach es - von Ausnahmefällen abgesehen - unzulässig sei, die zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren, der Durchführung von Messungen grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen sei und gegebenenfalls auf sachverständiger Grundlage in schlüssiger Weise dazulegen sei, ob ein Ausnahmefall vorliege, in dem davon abgesehen werden könne. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor, sodass jedenfalls „auf der Liegenschaft der Revisionswerber“ ein Messpunkt hätte aufgestellt werden müssen, um auf dessen Basis eine Beurteilung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, und 3 AWG 2002 durchzuführen. Nach den Ausführungen eines der Amtssachverständigen seien nur die oberen Stockwerke des Bezirkskrankenhauses herangezogen worden. Das Verwaltungsgericht habe den Beweisantrag, dass nicht nur Schätzwerte und Rechnungen, sondern konkrete Messungen für die Emissions- und Immissionsbelastung zu ermitteln seien, nicht behandelt.
16 Bei diesem Vorbringen übergehen die revisionswerbenden Parteien zunächst, dass der emissionstechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass er selbst auch Messungen der bestehenden Lärmsituation durchgeführt habe - nämlich an der der Anlage zugewandten Grenze des Areals des Bezirkskrankenhauses - und das Messergebnis die Berechnungen bestätigt habe (vgl. S. 12 der Niederschrift vom 27. April 2022 und Messprotokoll in Anlage G zur Niederschrift).Bei diesem Vorbringen übergehen die revisionswerbenden Parteien zunächst, dass der emissionstechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass er selbst auch Messungen der bestehenden Lärmsituation durchgeführt habe - nämlich an der der Anlage zugewandten Grenze des Areals des Bezirkskrankenhauses - und das Messergebnis die Berechnungen bestätigt habe vergleiche , Sitzung 12, der Niederschrift vom 27. April 2022 und Messprotokoll in Anlage G zur Niederschrift).
17 Nach der - wiederum auf § 43 Abs. 1 AWG 2002 übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 74, 77 GewO 1994 ist es nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl. VwGH 17.12.2009, Ra 2018/04/0121, mwN).Nach der - wiederum auf Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 74,, 77 GewO 1994 ist es nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird vergleiche , VwGH 17.12.2009, Ra 2018/04/0121, mwN).
18 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Beweiswürdigung näher begründet ausgeführt, dass den auf Messungen sowie der Heranziehung von Schätzungen und Vergleichswerten basierenden Gutachten der Amtssachverständigen gefolgt werden könne, wobei es auch die konkrete örtliche Situation in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat: So seien sowohl das Krankenhaus (dessen „Inhaber“ nach § 2 Abs. 6 Z 5 AWG 2002 ebenso als Nachbar gilt, sodass Einwirkungen auf das Krankenhausareal auch nach § 43 Abs. 1 Z 3 und 4 AWG 2002 zu prüfen sind) als auch die Grundstücke sämtlicher revisionswerbenden Parteien vom Betriebsgelände der gegenständlichen Anlage u.a. durch einen ca. 7 m hohen Straßendamm getrennt; von diesen Grundstücken liege das Krankenhausareal (mit ca. 300 m Abstand) am nächsten, während sich die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien in einer Entfernung von ca. 350 m bis über 3 km befänden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Heranziehung einer Lärmmessung alleine an der Grenze des Krankenhausareals die diesbezüglichen Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichts überschritten hätte.Das Verwaltungsgericht hat in seiner Beweiswürdigung näher begründet ausgeführt, dass den auf Messungen sowie der Heranziehung von Schätzungen und Vergleichswerten basierenden Gutachten der Amtssachverständigen gefolgt werden könne, wobei es auch die konkrete örtliche Situation in diesem Zusammenhang hervorgehoben hat: So seien sowohl das Krankenhaus (dessen „Inhaber“ nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 5, AWG 2002 ebenso als Nachbar gilt, sodass Einwirkungen auf das Krankenhausareal auch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 AWG 2002 zu prüfen sind) als auch die Grundstücke sämtlicher revisionswerbenden Parteien vom Betriebsgelände der gegenständlichen Anlage u.a. durch einen ca. 7 m hohen Straßendamm getrennt; von diesen Grundstücken liege das Krankenhausareal (mit ca. 300 m Abstand) am nächsten, während sich die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien in einer Entfernung von ca. 350 m bis über 3 km befänden. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Heranziehung einer Lärmmessung alleine an der Grenze des Krankenhausareals die diesbezüglichen Leitlinien der Judikatur des Verwaltungsgerichts überschritten hätte.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2022
Schlagworte
Sachverständiger Arzt Sachverständiger Aufgaben Sachverständiger TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022070088.L00Im RIS seit
29.09.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022