TE Vwgh Beschluss 2022/9/7 Ra 2022/04/0093

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Veröffentlicht am 07.09.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §13
GewO 1994 §77
GewO 1994 §81
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/04/0094
Ra 2022/04/0095
Ra 2022/04/0096

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Mayr sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision 1. der A H, 2. des M H, 3. des A K und 4. der N K alle in R, alle vertreten durch Mag. Heinrich Luchner, Rechtsanwalt in 6290 Mayrhofen, Waldbadstraße 537, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21. Juni 2022, Zl. LVwG-2021/40/0864-18, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft S; mitbeteiligte Partei: S E GmbH in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die mitbeteiligte Partei beantragte mit den Eingaben vom 4. November 2021 bzw. 11. November 2021 die baubehördliche und gewerbebehördliche Genehmigung für die Neuerrichtung des bestehenden näher genannten Gastgewerbebetriebes. Die Revisionswerber sind Nachbarn dieser Betriebsanlage.

2        Mit Bescheid vom 25. Februar 2021 erteilte die belangte Behörde neben der baubehördlichen Genehmigung gemäß §§ 81 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 356b Abs. 1 Z 6 GewO 1994 auch die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Sinne der näher dargelegten Beschreibung und nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstiger Unterlagen unter Vorschreibung näher dargelegter Auflagen bzw. Nebenstimmungen.Mit Bescheid vom 25. Februar 2021 erteilte die belangte Behörde neben der baubehördlichen Genehmigung gemäß Paragraphen 81, Absatz eins,, 74 Absatz 2, und 356b Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 auch die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Sinne der näher dargelegten Beschreibung und nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstiger Unterlagen unter Vorschreibung näher dargelegter Auflagen bzw. Nebenstimmungen.

3        Die gegen die gewerbebehördliche Genehmigung erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen die gewerbebehördliche Genehmigung erhobenen Beschwerden der Revisionswerber wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

7        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, die Gutachten des lärmtechnischen sowie des medizinischen Amtssachverständigen, auf die das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen gründe, entsprächen nicht dem Stand der Technik.

8        Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 31.1.2022, Ra 2020/04/0125, Rn. 12, mwN; zur vollständigen Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände dabei vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 13, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt klargestellt hat, ist die Würdigung eines Sachverständigengutachtens Teil der Beweiswürdigung. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 31.1.2022, Ra 2020/04/0125, Rn. 12, mwN; zur vollständigen Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände dabei vergleiche , VwGH 30.1.2019, Ra 2018/03/0131, Rn. 13, mwN).

9        Die Revision moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, bei der Zugrundelegung der gewählten Beurteilungsmethoden ergäben sich bei beiden Gutachten Bedenken. Der medizinische Amtssachverständige habe es unterlassen, „einzelne Lärmereignisse (z. B. Impulscharakter, Informationshältigkeit, etc.)“ in seine Beurteilung einzubeziehen und darzulegen, warum er zum Ergebnis gelange, „dass diese Besonderheiten des Einzelfalles einer Heranziehung der bei den von ihm zitierten Untersuch[ung]en, denen vermutlich ganz anders gelagerte Lärmereignisse zugrunde lassen [lagen], gewonnen[en] Ergebnissen nicht entgegenstehen“.

10       Entgegen diesem Vorbringen hat sich der medizinische Amtssachverständige sehr wohl in seinem Gutachten, insbesondere im Rahmen der Gutachtenserörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht mit Lärmspitzen, deren Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit auseinandergesetzt, indem nach den Ausführungen des Amtssachverständigen „mit lästigen Charakteristika wie Ton- oder Impulshaltigkeit nicht zu rechnen“ sei. In Anbetracht der Entfernung und der Höhe der errechneten Immissionen sei mit einer Verständlichkeit der Gespräche beim diesbezüglich wesentlichen Immissionspunkt in der Regel nicht zu rechnen. Überdies repräsentiere der generelle Anpassungswert von 5 dB die „Lästigkeit des Geräusches“ und solle alles berücksichtigen, was Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit betreffe. Inwiefern unter anderem diese Ausführungen des Amtssachverständigen unschlüssig seien und vom Verwaltungsgericht nicht hergezogen werden hätten sollen, legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen fallbezogen nicht dar.

11       Überdies vermeint die Revision zur Zulässigkeit in Bezug auf das lärmtechnische und medizinische Gutachten, „dass bei beiden Gutachten die Öffnungszeiten fehlen bzw. keine korrekten Öffnungszeiten bei den Berechnungen herangezogen wurden“. Die Sachverständigen seien davon ausgegangen, dass der Betrieb um 22.00 Uhr geschlossen werde. Gemäß Sperrstundenverordnung seien Gastgewerbebetriebe jedoch erst um spätestens 02.00 Uhr zu schließen. Dies sei von den Sachverständigen völlig außer Acht gelassen worden.

12       Bei der Änderung nach § 81 GewO 1994 (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO 1994) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt (vgl. etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011-0014, Rn. 12, mwN). Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist (vgl. VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Dies betrifft unter anderem in den Projektunterlagen angeführte Öffnungszeiten.Bei der Änderung nach Paragraph 81, GewO 1994 (wie auch einer Erteilung einer Genehmigung nach Paragraph 77, GewO 1994) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird durch den Antrag (bzw. das Anbringen) festgelegt vergleiche , etwa VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011-0014, Rn. 12, mwN). Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist vergleiche , VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Dies betrifft unter anderem in den Projektunterlagen angeführte Öffnungszeiten.

13       Dementsprechend haben die beiden Amtssachverständigen zu Recht die in den Projektunterlagen der mitbeteiligten Partei angeführten Öffnungszeiten ihren Gutachten zugrunde gelegt.

14       Die Revision vermag somit in ihrem Zulässigkeitsvorbringen keine außerhalb der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

15       Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Vor diesem Hintergrund werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022040093.L00

Im RIS seit

29.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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