TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/2 VGW-101/042/2643/2019 , VGW-101/V/042/2765/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2020
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Entscheidungsdatum

02.06.2020

Index

L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1 Abs1
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2
StVO 1960 §35 Abs2
StVO 1960 §82 Abs1
StVO 1960 §82 Abs5
StVO 1960 §83 Abs1
StVO 1960 §89 Abs2
  1. StVO 1960 § 35 heute
  2. StVO 1960 § 35 gültig ab 01.10.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 204/1964
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. GmbH, vertreten durch Rechtsanwältin, gegen 1) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 17.9.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.5.2018 hinsichtlich Anbringung eines dauerhaft montierten Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel 34, gemäß § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) i.V.m. § 82 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung abgewiesen wurde (protokolliert zu VGW-101/042/2643/2019) und II) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, vom 17.9.2018, Zl. ..., mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.5.2018 auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis gemäß § 2 Wr. Gebrauchserlaubnisgesetz versagt (protokolliert zu VGW-101/042/2765/2019) wurde, zu Recht:

A) zu VGW-101/042/2643/2019 (§ 82 Abs. 1 StVO):

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird antragsgemäß unter Vorschreibung nachfolgender Auflagen gemäß § 82 Abs. 1 StVO die Genehmigung erteilt, den Gehsteig mit dem gegenständlich beantragten Leuchtkasten zu benützen.

Nachfolgende Auflagen sind zu erfüllen:

1. Gezeigte Sujets dürfen zu keiner Verwechslung mit Verkehrsleiteinrichtungen führen.

2. Die Standzeit eines Gesamtbildes muss mindestens 1 Minute währen muss, und darf die Abspielung eines Spielwechsels nicht öfters als ein Mal im Zeitraum der typischerweisen Heranfahrts- und Vorbeifahrtsdauer an der gegenständlichen Anlage erfolgen.

3. Die Aufbauzeit eines neuen Gesamtbildes hat 2 Sekunden zu betragen.

4. Durch die Darstellungen darf keine Blendung mit Beeinträchtigung der Sehleistung erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendung stets dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten zulässigen Leuchtdichtewerte nicht erreicht werden.

5. Durch die Darstellungen darf keine Überstrahlung verkehrstechnischer Informationen erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendung stets dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 im Pkt. 6, 7. Aufzählungspunkt angeführten Vorgaben nicht erreicht werden.

6. Die Darstellungen dürfen keine überschwellige Helligkeit in Relation zur Umgebung aufweisen, wobei von einer überschwelligen Helligkeit in Relation zur Umgebung stets dann auszugehen ist, wenn die in der Tabelle 2 der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten Vorgaben nicht erfüllt werden.

7. Nur ruhend leuchtende Darstellungen sind zulässig. Die Bildschirmdarstellungen dürfen kein Blinken, Flimmern oder Flackern aufweisen. Von einer Verletzung dieses Auflagenpunkts ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Bilddarstellung bei einer Frequenz von unter 25 Hz ausgestrahlt wird.

8. Durch die Darstellung darf keine Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn erfolgen, wobei von einer unzulässigen Blendwirkung bzw. Reflexion in Richtung Fahrbahn jedenfalls dann auszugehen ist, wenn die in der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 angeführten Vorgaben an die maximal zulässigen Leuchtdichtewerte nicht erreicht werden.

9. Hinsichtlich der Leuchtdichte (Tag / Nacht)  ist die Bewertungszone A der RVS 05.06.12 vom 1.12.2019 – Pkte. 7 und 8, einzuhalten; dabei ist mittels Lichtsensor sicherzustellen, dass bei Beleuchtungsstärke unter 100 lx automatisch die Lichtstufe für Nachtbetrieb erfolgt.

10. Es ist zum Nachweis der Einhaltung der Auflagen und korrekten Erst-Inbetriebnahme ein Gutachten oder Messprotokoll eines Lichttechnikers i.S. der RVS 05.06.12 beizubringen.

11. Das Gehäuse, in welches der gegenständlich durch die obangeführten Auflagen näher konkretisierte Monitor aufgestellt wird, ist derart an der Hausmauer anzubringen, dass dieses Gehäuse insbesondere gegen starke Windböen, Blitz und Schlag abgesichert ist. Jedenfalls ist das Gehäuse mit sechs Stück 12 mm Schrauben, Härte 8,8 mit selbstsichernden Muttern zu befestigen, wobei die Befestigung im Mauerwerk mit acht Stück 25 cm langen Klebeankern mit einem Durchmesser von 12 mm entsprechend der Skizze der Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 2.4.2019 zu erfolgen hat.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

b) zu VGW-101/V/042/22765/2019 (§ 2 Wr. GebrauchsabgabeG):

I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„I) Abweisung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und Versagung nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG)

Der Antrag der Fa. A. GmbH vertreten durch Fr. Dr. C. D. vom 17.5.2018 auf Benützung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs nach § 82 StVO bzw. auf Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund nach § 1 GAG auf Anbringung eines dauerhaft montierten Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel 34 wird gemäß § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG in Verbindung mit § 83 Abs. 1 StVO abgewiesen und die beantragte Gebrauchserlaubnis wird gemäß § 2 GAG versagt.

BEGRÜNDUNG

Gemäß § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z. B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist.

Gemäß § 83 Abs. 1 StVO ist vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen.

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. Auf die Erteilung der Gebrauchserlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

Gemäß § 2 Abs. 2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Winterdienstes (Säuberung von Schnee, Bestreuung bei Schnee und Glatteis und dergleichen), des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesondere Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes, Nutzungskonzepte und Zonierungspläne (§ 1b), Schutzzonen nach § 7 der Bauordnung für Wien oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist. Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten.

Gemäß § 2 Abs. 2a GAG kann die Gebrauchserlaubnis insbesondere versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme von privatem Grund erreicht werden kann;

2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann;

3. der öffentliche Grund in der Gemeinde gemäß § 1, beispielsweise Belag oder Ausstattung, durch die Art der Sondernutzung beschädigt werden kann und der Antragsteller nicht ausreichend Gewähr dafür leistet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;

4. durch die Häufung von Sondernutzungen der Gemeingebrauch besonders beeinträchtigt wird sowie,

5. saisonalen temporären Nutzungen, beispielsweise für Punsch- und Maronistände, Weihnachtsmärkte, Christbaummärkte, Silvesterpfade, Gelegenheitsmärkte u. dgl., nach erfolgter Interessenabwägung der Vorrang gebührt, oder der Gemeingebrauch durch die Sondernutzung wesentlich eingeschränkt würde und dieser daher der Sondernutzung vorgeht.

Die Fa. A. GmbH (in der Folge: Antragsteller) vertreten durch Fr. Dr. C. D. hat am 17.5.2018 einen Antrag auf Benützung der Straße zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs nach § 82 StVO bzw. auf Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund nach §§ 1 und 2 Abs. 2 GAG auf Anbringung eines dauerhaft montierten Leuchtkastens in Wien, ... Gürtel 34 gestellt und Beilagen eingebracht.

Die MA 19 hat folgende Stellungnahme vom 28.5.2018 abgegeben:

Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende Stellungnahme abgegeben:

Die eingeschossige Geschäftszone, wird durch die Montage des Multimedia-X.-Leuchtkasten überfrachtet und unharmonisch verändert.

Bei der Montage der Werbeträger wird weder Rücksicht auf das örtliche Stadtbild, noch auf die wieneigene Charakteristik genommen.

Die Präsentation (Bildschirminhalt) erfolgt in Form von unbewegten bzw. bewegten Bildern in unterschiedlicher Helligkeit und Farbgebung.

Festgestellt wird, dass es in Wien vergleichsweise keine derartigen Werbeträger an Geschäftsfassaden gibt und längerfristig stadträumlich auch keine Veränderungen beabsichtigt sind. Diese Art der Werbung kommt im örtlichen Stadtbild nicht vor. Somit liegt der Schluss nahe, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten gestört wird.

In weiterer Folge kommt es zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes im Sinne des § 85 Bauordnung für Wien.

Seitens der MA 19 - Architektur und Stadtgestaltung wurden für die unterschiedlichen Werbeträger Regeln erarbeitet, um verbindliche Richtlinien zu setzen. Diese werden im Rahmen der Bewilligungsverfahren vermittelt.

Das beabsichtigte örtliche Stadtbild ist die örtliche, wieneigene Charakteristik zu erhalten, die Unverkennbarkeit zu fördern, ohne die wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zu beeinträchtigen.

Dazu wird festgehalten, dass das örtliche Stadtbild durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten überfrachtet und unharmonisch verändert wird. Im vergleichbaren Umfeld, wurden keine derartigen Werbeträger an Geschäftsfassaden festgestellt.

Insgesamt kann gesagt werden: Sicherlich soll der Werbung im öffentlichen Raum ein Stellenwert und Platz zukommen, jedoch ist auch ein gewisser Rahmen als Gestaltungsrichtlinie einzuhalten, da es sonst zu Beunruhigungen und Störungen des jeweiligen örtlichen Stadtbildes kommt. Die Fernwirkung wäre von übertriebener, unproportionaler Dominanz und würde zu einer unüberschaubaren Anzahl von Folgeansuchen führen. Abschließend wird festgehalten, dass das örtliche Stadtbild durch die Montage von Multimedia-X. -Leuchtkästen im Sinne des § 85 Bauordnung für Wien überfrachtet und unharmonisch verändert wird. In weiterer Folge kommt es zu einer Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes. Die Magistratsabteilung 19 kann daher im Sinne des § 85 BO nicht zustimmen.

Dem Antragsteller wird empfohlen, mit der Magistratsabteilung 19 Kontakt aufzunehmen.

Das wurde mit Schreiben der Behörde vom 7.6.2018 dem Antragsteller vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben.

Mit Schreiben vom 12.7.2018 wurde dazu vom Antragsteller vertreten durch Fr. Dr. C. D. eine entsprechende ÄUSSERUNG zusammengefasst vorgebracht:

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erstattet die Einschreiterin zur Stellungnahme der MA 19 vom 28.05.2018 binnen offener Frist nachstehende

Ä U S S E R U N G :

Die MA 19 begründet ihre ablehnende Stellungnahme im Wesentlichen damit, dass „diese Art Werbung im örtlichen Stadtbild nicht vorkomme“, „somit der Schluss naheliege, dass die Einheitlichkeit des Stadtbildes durch den Multimedia-X.-Leuchtkasten gestört werde" sowie „auch längerfristig stadträumlich keine Veränderungen beabsichtigt seien“.

Die Stellungnahme der MA 19 ist allgemein gehalten und lässt jegliche nachvollziehbare bzw. standortbezogene, konkrete Aussage dazu vermissen, inwiefern „die örtliche, wieneigene Charakteristik“ (welche?!) durch Anbringung eines kleinen Leuchtkastens, wie von der Einschreiterin beantragt, denn negativ beeinträchtigt werde.

Nur weil etwas „nicht vorkommt“, soll es bereits stadtbildstörend sein?

Im Übrigen ist diese Behauptung falsch; es existieren Wien weit weitaus größere digitale Werbeanlagen. Wenn diese stadtbildverträglich sind, so kann für den antragsgegenständlichen Leuchtkasten grundsätzlich nichts anderes gelten. Eine allgemeine Ablehnung ist völlig unsachlich.

Gründe für die Versagung des konkret beantragten Aufstellungsortes lässt die Stellungnahme der MA 19 vermissen.

Der MA 19 wolle aufgetragen werden, folgende Fragen zu beantworten:

Worin liegt „die Unverkennbarkeit“ Wiens, welche im Falle der positiven Erledigung dieses Ansuchens gefährdet wäre?

Welche Wien eigene Charakteristik spricht die MA 19 in ihrer Stellungnahme an?

Die Einschreiterin vermag auch nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade die Montage des beantragten Leuchtkastens zu einer Überfrachtung bzw. unharmonischen Veränderung führen solle. - Ab wann liegt eine Überfrachtung vor? Welche objektiven Maßstäbe wendet die MA 19 bei ihrer Beurteilung an?

Die Einschreiterin wird binnen 3 Wochen bekannt geben, ob sie ihr Ansuchen aufrecht hält oder zurückzieht.

Eine diesbezügliche Bekanntgabe erfolgte nicht.

Die MA 19 hat dazu folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.8.2018 abgegeben:

Zum vorliegenden Bauvorhaben wird aus architektonischer und stadtgestalterischer Sicht im Sinne der Bauordnung für Wien folgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

1. BEFUND

1.00. Einleitung

Gegenstand der Begutachtung ist ein Screen (Multimedia-X.-Leuchtkasten 78x132cm), welcher an der Fassade des E.-Lokales am ... Gürtel das Kordongesimse übergreifend montiert werden soll.

Die Anzeige a u f der Werbetafel erfolgt mittels bewegter Bildschirm - Technik (LED).

Im Folgenden wird vorweg der stadtgestalterische Charakter des ... Gürtels selbst beschrieben.

Im Weiteren wird auf markante Zäsuren des Gürtelabschnittes eingegangen. Diese Zäsuren des Gürtels begrenzen auch den relevanten Betrachtungsbereich laut VwGH13.10.1992,92/05/0169 und werden durch die F.-gasse und die G.-straße gebildet

1.01. Befund: Zum örtlichen Stadtbild - ... Gürtel allgemein

Als verbindendes Element des Gürtels durchzieht die ehemalige Stadtbahnlinie (heute U6), die auf eine Planung Otto Wagners zurückgeht, den Gürtel.

1.02. Befund: Zum örtlichen Stadtbild - Der innere ... Gürtel:

Der innere ... Gürtel ist überwiegend von gründerzeitlicher Bebauung geprägt.

Das Werbemaß in diesem Bereich ist außerordentlich gering und nur von Flachschildern geprägt. Die Fassaden sind meist dekoriert und weisen daher eine große Einheitlichkeit auf.

Fast alle gründerzeitlichen Bauten des inneren ... Gürtels weisen einheitlich gut erhaltene oder wiederhergestellte Dekorelemente auf. Alle Bauten zeigen einheitlich ein geringes Werbemaß. Der betreffende Abschnitt des Gürtels präsentiert somit eine merkliche Einheitlichkeit des örtlichen Stadtbildes.

1.03. Befund:

Zur Problematik des Gürtels und zum gegenständlichen Abschnitt

Die Problematik des Gürtels ist vor allem in der Bevölkerungsstruktur, der Lokalnutzung und im Verkehr zu sehen. Es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das örtliche Stadtbild hier nicht schützenswert wäre.

1.05. Zur vorhandenen Werbung (im Einzelnen)

Lediglich an den markanten Kreuzungen, wie mit der F.-gasse und der G.-straße sind dominante Werbeformen zu finden, welche jedoch im Fall der Kreuzung mit der F.-gasse ebenfalls verm. nicht bewilligt wurden.

Diese Werbezeichen sind jedoch fassadenbündig, an der Kreuzung mit der F.-gasse auch unbeleuchtet.

... Gürtel 22 und 24 sind werbefrei.

... Gürtel 26-28 zeigt im Bereich eines H. unbewegte nicht leuchtende und fassadenbündige Werbeelemente.

... Gürtel 30 ist nahezu werbefrei.

... Gürtel 32 zeigt lediglich an der Gebäudeecke wenige flächige unbeleuchtete Werbeelemente.

... Gürtel 36 und 38 sind werbefrei.

... Gürtel 26-28 zeigt fassadenbündige Werbeelemente welche nur beim rechten Lokal beleuchtet sind.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass im Betrachtungsbereich überhaupt keine Steckschilder vorhanden sind. Alle Werbeelemente sind fassadenbündig.

Die meisten Werbeelemente sind unbeleuchtet.

Das bedeutet keines der Schilder erreicht die auffällige Wirkung der gegenständlichen bewegten LED-Steckschild-Werbung. In Zusammenhang mit dem leuchtenden und unter Umständen bewegten Medium „LED “ entsteht somit eine neue Dimension der Werbung in diesem Stadtbereich.

1.06. Zu Werbeformen

1.06.A Einteilung nach Werbeinhalt

I. ortsbezogene Geschäftsbeschilderung

Hier wird die Funktion eines Geschäftslokales sichtbar. Es geht hier nicht um bloße Werbung, sondern auch um das Kenntlichmachen einer Örtlichkeit. Die Werbung wird unmittelbar im Bereich des jeweiligen Lokals angebracht. Häufig gibt es sogar einen Bezug zum Eingang. Diese Werbeform hilft Geschäftsstraßen zu strukturieren. Sie hat einen hohen Orientierungswert. Die ortsbezogene Geschäftsbeschilderung wird durch den Umfang des Geschäftes begrenzt. Ihre Inhalte entsprechen dem Lokal.

II. anonyme Produktwerbung

Diese Werbeform bewirbt ein Produkt. Sie hat keinerlei Bezug zur Örtlichkeit. Die Werbefläche kann überall montiert werden. Es gibt keine Hinweis- oder Orientierungsfunktion. Anonyme Produktwerbung kann theoretisch überall stattfinden.

Diese Werbeform ist daher stadtgestalterisch weitaus problematischer. Grenzen ergeben sich hier nicht durch Örtlichkeiten, Grenzen müssen hier konzepthaft durch die für die Stadtgestaltung Verantwortlichen gesetzt werden, um eine Überfrachtung des örtlichen Stadtbildes zu verhindern. Da es hier gilt objektive Grenzen zu setzen, erscheint es besonders wesentlich, bereits die ersten Einreichungen der jeweiligen Werbeform darauf zu prüfen, ob oder unter welchen Kriterien, eine zu erwartende Nachahmung mit den örtliche Stadtbild vereinbar ist. Lediglich eine grundsätzliche Regelung kann einen, auch für die Werbebranche, verständlichen Maßstab vorgeben.

Das gegenständliche LED-Steckschild ist aufgrund des elektronisch gesteuerten Werbeinhaltes eindeutig der anonymen Produktwerbung und der vorher beschriebenen Problematik zuzuordnen.

1.06.B Einteilung nach Ausleuchtung und Bewegung

I. unbeleuchtete Schilder

Unbeleuchtete Schilder mildern ihre Dominanz an trüben Tagen oder in der Dämmerung. In der Nacht verschwinden sie fast ganz. Ihre Präsenz wird im Wesentlichen durch Farbe und Fläche erzeugt.

II. angeleuchtete Schilder

Angeleuchtete Schilder haben im m er starre unbewegliche Werbeformen. Lediglich eine Drehbewegung oder Ähnliches des gesamten Schildes ist theoretisch möglich.

III. Leuchtkästen

Leuchtkästen sind Schilder mit bedruckten transparenten Plexiglasscheiben hinter denen das jeweilige Leuchtmittel angebracht ist. Auch hier ist die Möglichkeit eines bewegten Werbeinhaltes kaum gegeben.

IV. Neonwerbung

Neonwerbung u. Ä. ermöglicht bereits blinkende Werbeformen und eröffnet somit eine neue Komponente.

V. Prismenwender und Rollingboards

Sie ermöglichen zwar einen Wechsel des Sujets, jedoch keine Bewegung der Werbung selbst.

VI. flächige bewegte LED-Werbung

LED-Werbung eröffnet, die Möglichkeit für ein bewegtes Bild. Die LE D -Technik kombiniert Bewegung mit der Möglichkeit besonders intensiver und heller Leuchtkraft. Flächige LED - Werbung fällt somit in der Praxis weit besser auf als andere Werbeformen. Eine Dominanz über ganze Straßenabschnitte wäre trotz Leuchtstärkeregelung praktisch im m er gegeben.

SCHLUSS

§85 (4) der Bauordnung für Wien fordert: „Portale, Geschäfts- und Firmenschilder, Werbezeichen und Lichtreklamen müssen so beschaffen sein, dass durch sie das örtliche Stadtbild nicht beeinträchtigt wird. “

Das gegenständliche flächige LED-Leuchtschild ist in allen Kategorien jeweils der dominantesten Werbeform zuzuordnen. Eine Kombination mit der für den Straßenabschnitt außergewöhnlichen Auffälligkeit durch bewegte Schriften etc. erzeugt eine derartige Dominanz, dass das Schild als beeinträchtigender Fremdkörper empfunden werden muss. Eine Einfügung ist das örtliche Stadtbild kann somit keinesfalls argumentiert werden.

Das Multimedia-X.-Steckschild stört somit das örtliche Stadtbild bereits merklich.

Gemäß § 1 Abs. 1 GAG besteht auf die Erteilung der Gebrauchserlaubnis kein Rechtsanspruch. § 1a GAG hebt den Gemeingebrauch einer Straße hervor. Gemäß § 2 Abs. 2 GAG ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch gegenwärtige bzw. zu erwartende öffentliche Rücksichten, die beispielsweise aufgezählt sind, entgegenstehen. Die Beeinträchtigung des Gemeingebrauches ist möglichst gering zu halten. Gemäß § 2 Abs. 2a GAG kann die Gebrauchserlaubnis aus Kriterien, die demonstrativ angeführt sind, versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches oder dem Schutz des öffentlichen Grundes in der Gemeinde gemäß § 1 der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Mit diesen Regelungen wurde eine Nutzungshierarchie gesetzlich verankert und der Ermessensspielraum klarstellen und präzisieren.

Bei der Ausübung des Ermessens sind auf den Einzelfall bezogen die gegenwärtigen und zu erwartenden öffentlichen Interessen und die vorrangigen Interessen des Gemeingebrauches und dem Schutz des öffentlichen Gutes abzuwägen. Gebrauchserlaubnisse dürfen nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und der ungestörten Ausübung des Gemeingebrauches nicht im Sinne des GAG beeinträchtigt werden und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Im Verfahren hat sich - insbesondere nach der gutachterlichen Stellungnahme der MA 19 vom 13.8.2018 - ergeben, dass dem Vorhaben öffentliche Rücksichten entgegen stehen bzw. den Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebührt.

Das Vorbringen war nicht geeignet, eine positive Entscheidung zu ermöglichen. Es ist auch nicht eine Abänderung erfolgt. Da das Vorhaben § 2 GAG widerspricht und die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs möglichst gering zu halten ist, war die Gebrauchserlaubnis spruchgemäß zu versagen.

Da eine Bewilligung nach § 82 StVO ohne Gebrauchserlaubnis gemäß § 1 GAG nicht ausgeübt werden kann, und sohin unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und die zu erwartendenden Verkehrsverhältnisse ein Grund für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 82 StVO nicht gegeben ist, war auch der Antrag gemäß § 82 StVO spruchgemäß abzuweisen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Der angefochtene Bescheid ist mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet (insbesondere nicht gesetzmäßige Ermessensausübung und Ermessensmissbrauch), so wie die belangte Behörde den (ungenügend erhobenen) Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht unrichtig beurteilt.

Dem angefochtenen Bescheid fehlt jegliche Bescheidbegründung. Die belangte Behörde führt lediglich aus, es habe sich im Verfahren - insbesondere nach der gutachterlichen Stellungnahme der MA 19 vom 13.8.2018 - ergeben, dass dem Vorhaben öffentliche Rücksichten entgegenstehen bzw. den Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebührt.

Welche öffentlichen Rücksichten dem Vorhaben der Beschwerdeführerin entgegenstünden bzw. welche Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebühre, wird nicht einmal versucht zu begründen.

Jegliche Ausführungen zu den im konkreten Einzelfall zu beurteilenden Besonderheiten fehlen. Eine Abwägung „öffentlicher Interessen“, „vorrangiger Interessen des Gemeingebrauchs“ kann die belangte Behörde schließlich nur vornehmen, wenn sie diese zuvor feststellt, was im vorliegenden Fall offensichtlich verabsäumt wurde.

Die Ermessensausübung erfolgte nicht im Sinne des Gesetzes, da die Kriterien, nach welchen diese Ermessenausübung erfolgte, nicht nachvollzogen werden können.

Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist insbesondere in einer ungenügenden Bescheidbegründung, dem nicht gesetzmäßig ausgeübten Ermessen und dem Ermessensmissbrauch zu erkennen. Die belangte Behörde setzt sich weder mit dem (im Ergebnis unrichtigen) „Gutachten“ der MA 19 auseinander, noch mit den Argumenten der Beschwerdeführerin als Genehmigungswerberin.

Warum die Behörde von dem ihr eingeräumten, gebundenen Ermessen in dieser und nicht in anderer, für den Beschwerdeführer günstigeren Art und Weise Gebrauch gemacht hat, hat die belangte Behörde nicht/nicht überzeugend gegründet, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. (VwSlg 7022A, 10.077A).

Aus den angeführten Gründen hat die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Von einer gesetzmäßigen Ermessensausübung kann sohin keine Rede sein.

Hinzu kommt, dass das Parteiengehör verletzt wurde, was einen wesentlichen Verfahrensmangel nach sich zieht, der im Ergebnis eine unrichtige rechtliche Beurteilung und einen rechtswidrigen Bescheid nach sich zog.

Denn es wurde verabsäumt, die Stellungnahme der MA 46 vom 13.08.2018 der ausgewiesenen rechtlichen Vertreterin der Genehmigungswerberin bzw. nunmehr Beschwerdeführerin zur Äußerung zuzustellen. Ist eine Partei vertreten, so sind behördliche Schriftstücke dem ausgewiesenen Rechtsvertreter zu übermitteln. Dies wurde vorliegend verabsäumt, sodass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren schon deshalb mit einem groben Verfahrensmangel behaftet ist.

Wie bereits erwähnt, führt die belangte Behörde begründend lediglich aus, es habe sich im Verfahren - insbesondere nach der gutachterlichen Stellungnahme der MA 19 vom 13.8.2018 - ergeben, dass dem Vorhaben öffentliche Rücksichten entgegenstehen bzw. den Interessen des Gemeingebrauchs Vorrang vor dem Vorhaben gebührt.

Diese Vorgehens weise der belangten Behörde behaftet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, weil die belangte Behörde richtigerweise jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, eine eigene Prüfung bzw. Interessensabwägung durchzuführen.

Nach stRsp wird für die Vornahme einer derartigen Interessensabwägung das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen vorausgesetzt (vgl VwGH 21.10.2014, 2012/03/0112).

Welchen öffentlichen Rücksichten, welchen Interessen des Gemeingebrauchs die belangte Behörde Vorrang vor dem Vorhaben einräumt, bleibt offen, sodass es sich hier nur eine Scheinbegründung bzw. ungenügende, nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung handelt.

Eine Ermessensausübung im Sinne des Gesetzes setzt auch die kritische Auseinandersetzung mit der Schlüssigkeit und Qualität eines Gutachtens voraus. Die gutachterlichen Schriftstücke der MA 19 sind in weiten Teilen mangelhaft.

Zum Schriftstück vom 13.08.2018 im Einzelnen:

Ad 1.00 und VI: In VI. wird die ablehnende Stellungnahme damit begründet, dass „eine Dominanz über ganze Straßenabschnitte trotz Leuchtstärkeregelung praktisch immer gegeben wäre“, dies, ohne sich mit der konkreten Technik auseinanderzusetzen. Die Befundung „1.00 Einleitung“ ist ungenügend, da auf die Besonderheiten der hier angewendeten Technik und die damit verbundenen Möglichkeiten nicht eingegangen wird. (Auflagen werden nicht einmal in Erwägung gezogen.)

Die Frage von Lichtemissionen fällt auch nicht in den Fachbereich der MA 19. Die belangte Behörde hätte richtigerweise die zuständige Abteilung der MA 22 dem Verfahren hinzuziehen müssen. Hätte sie dies getan, so hätte sich nämlich ergeben, dass der verfahrensgegenständliche Leuchtkasten (allenfalls bei Vorschreibung zusätzlicher Auflagen) licht- und verkehrstechnisch die seitens der RVS 05.0612 verlangten Bedingungen und Grenzwerte erfüllt. Die relativ strengen lichttechnischen Voraussetzungen im Straßenverkehr stellen auch für Einsatzbereiche abseits der Straße blendungsfreie und störungsarme Betrachtungsmöglichkeiten sicher.

In die Anlage ist ein Lichtsensor eingebaut, der sich ans Tageslicht anpasst. Es ist sichergestellt, dass keine Lichtemissionen entstehen, die stärker wären als bspw. jene der CityLight. - Werbeleuchtkästen bzw. -Säulen.

Beweis: Gutachten des DI J. K., Zivilingenieur für technische Physik, allgemeine beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Straßenverkehr und Lichttechnik vom 23.08.2018

Wenn auch LED-Technik die „Möglichkeit besonders intensiver und heller Leuchtkraft“ bietet, so darf nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem beantragten Leuchtschild „ganze Straßenabschnitte dominieren“ wolle oder werde.

Die belangte Behörde hat es verabsäumt zu prüfen, ob der von der MA 19 - ohnehin zu Unrecht - skizzierten Dominanz durch Erteilung von Auflagen entgegengetreten werden könne. Dabei kommen beispielsweise in Frage:

• die Bildaufbau/wechselzeit sollte ohne Leuchtdichtesprung (Überblenden) mindestens 1

Sekunde betragen

• die Standzeit der Bilder sollte nach verkehrstechnischer Notwendigkeit eingestellt
werden

• auf Abdeckung oder Maskierung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des
Verkehrs ist zu achten

• die Schriftgröße sollte der vorwiegenden Leseentfernung entsprechen

• die Zahl der dargestellten Silben sollte 16 nicht übersteigen

• Ein-/Ausschalten des Tagbetriebs der Beleuchtung ist sensorgesteuert bei jeweils 100 lx
Beleuchtungsstärke einzustellen

• störende Spiegeleffekte durch die Glaseinhausung sind zu verhindern

• sämtliche verwendeten Bauteile und di8e verwendete Software müssen seitens des
Antragstellers deklariert werden und dürfen nur nach Rücksprache mit der Behörde
verändert werden.

Hierdurch hat die belangte Behörde einen weiteren wesentlichen Verfahrensmangel zu verantworten.

Voraussetzungen für jede Ermessensausübung ist die exakte Sachverhaltsfeststellung durch die entscheidende Behörde. Dem angefochtenen Bescheid ist aber nicht zu entnehmen, von welchen Tatsachenfeststellungen die belangte Behörde denn überhaupt ausgeht [Verstoß gegen § 60 lit a AVG]. Die Berufung auf „einen Befund“ genügt nicht, dies umso weniger, wenn ein exakter Befund nicht existiert; und gerade dies ist vorliegend der Fall.

Auch aus diesem Grunde hat die belangte Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt. Von einer gesetzmäßigen Ermessensausübung kann sohin keine Rede sein.

Ad 1.02

Eine kritische Auseinandersetzung mit den Gutachten der MA 19 hätte die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen.

Sodann nämlich hätte die belangte Behörde festgestellt, dass die Fassade des hier in Rede stehenden Gebäudes ... Gürtel 34 gerade keine Dekorelemente aufweist.

Es ist auch schlichtweg falsch, dass entlang des Inneren ... Gürtels lediglich Flachschilder existierten. Völlig außer Acht lässt die MA 19, dass im 90° Winkel zu den Fassaden gerichtete Werbetafeln (zB ein L. Werbeschild; wohl eindeutig als Fremdwerbung zu bezeichnen) auf Masten angebracht sind. Diese prägen das Stadtbild ebenso wie beleuchtete Bordellauslagen (mit Neon oder LED-Technik). Auf die Fotos Seite 5/7 wird verwiesen.

... Gürtel ON 40

Fotos – nicht anonymisierbar

Ad 1.04 und II:

Die MA 19 vermag nicht darzulegen, weshalb das örtliche Stadtbild des Inneren Gürtels (im betreffenden Bereich) schützenswert ist. Im Gegenteil, der gegenständliche Abschnitt wird selbst seitens der MA 19 als problematisch erkannt.

Welcher Gesichtspunkt des Stadtbildes steht einer Genehmigung nun konkret entgegen?

Das Argument, „um eine Überfrachtung des örtlichen Stadtbildes zu verhindern“, gelte es „hier objektive Grenzen zu setzen“, „bereits die ersten Einreichungen seien darauf zu prüfen, ob und unter welchen Kriterien eine zu erwartende Nachahmung mit dem örtlichen Stadtbild vereinbar ist. ist eine Scheinbegründung und stellt nicht auf den konkreten Einzelfall ab.

Die MA 19 und umso mehr die belangte Behörde haben ausschließlich das konkrete

Ansuchen zu prüfen und zu beurteilen!

Bei der Anbringung eines einzelnen Leuchtkasten kann von einer Überfrachtung wohl keine Rede sein. Die MA 19 argumentiert mit einem nicht existenten Zukunftsszenarium.

Im Übrigen gibt es unzählige Leuchtkästen in Wien, mit und ohne bewegter Werbung und dies an weit prominenterer Stelle, wie bspw.in der M.-Straße. Diese werden von der N. betrieben. Genießt die N. eine Sonderstellung? Wie kann es sein, dass ein Unternehmen mit überwiegend ausländischen wirtschaftlichen Eigentümern, welches aller Wahrscheinlichkeit seine Steuern im Ausland abführt, einem österreichischen Unternehmen vorgezogen wird, wenn es bei der Inanspruchnahme öffentlichen Raumes geht?

Zusammengefasst: Es handelt sich hier nicht um die erste Einreichung eines Leuchtkastens überhaupt. Eine Überfrachtung durch Anbringung eines einzelnen Elements ist schon rein sprachlich ausgeschlossen.

Das Gutachten der MA 19 erfüllt nicht die Anforderungen eines Gutachtens, da Großteiles nur eine oberflächliche Beurteilung der Sachlage erfolgt. Die Schriftstücke der MA 19 lassen eine Begründungstiefe vermissen, was aber Voraussetzung dafür wäre, dem Gutachten Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit überhaupt erst zubilligen zu können. Eine Überprüfbarkeit der vorliegenden „Gutachten“ ist nicht gegeben.

Die belangte Behörde hat sich der in vielerlei Punkten ungenügenden Stellungnahme der MA 19 kritiklos angeschlossen, keine Widersprüche noch Unzulänglichkeiten aufgezeigt, noch diese abgewogen.

Dementsprechend ist der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet und auch sachlich-inhaltlich unrichtig und daher aufzuheben.

Aber auch aufgrund der unvollständigen Begutachtung der Lichtdimensionen des geplanten Leuchtkastens reichen die vorliegenden „Gutachten“ der MA 19 für die Beurteilung der Stadtbildverträglichkeit nicht aus. Die belangte Behörde hätte dem Projekt keinesfalls die Genehmigungsfähigkeit absprechen dürfen; allenfalls hätte die belangte Behörde entsprechende Auflagen zur Beschränkung von Lichtemissionen vorsehen müssen (VwGH 10.09.1991, 88/04/0311).

Die belangte Behörde hat trotz entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihre Beurteilung nicht einfließen lassen, dass nicht alles, was neu ist, schon per se störend ist bzw. eine Beeinträchtigung darstellt.

Auf das bereits in der Äußerung vom 12.07.2018 ins Treffen geführte Argument, dass Wien weit weitaus größere, vergleichbare Werbeanlagen existieren, wurde überhaupt nicht eingegangen, weder seitens der MA 19 noch durch die belangte Behörde.

Die Frage, ab wann eine Überfrachtung vorliege, welche objektiven Maßstäbe die MA 19 bei ihrer Beurteilung, ob eine Überfrachtung vorliegt oder nicht, heranzieht, wurde ignoriert.

Aus all diesen Gründen sind die „Gutachten“ der MA 19 unschlüssig; die Mängel wären auch für die belangte Behörde erkennbar gewesen, hätte sie sich mit den von der MA 19 herangezogenen Argumenten kritisch auseinander gesetzt.

Diese hätten von der belangten Behörde nicht als Grundlage für die Abweisung des Ansuchens der Beschwerdeführerin herangezogen werden dürfen.

Ein Verweis auf ein Amtsgutachten reicht als Begründung nicht aus, wobei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen wird, dass das Schriftstück vom 13.08.2018 den Anforderungen an ein Gutachten nicht genügt; es ist jedenfalls in weiten Teilen mangelhaft.

Mangels ausreichender B

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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