TE Vfgh Beschluss 1994/3/12 G77/94

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Veröffentlicht am 12.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StEG §2 Abs1 litb
VfGG §62 Abs1 erster Satz
  1. StEG Art. 11 § 2 gültig von 12.02.1993 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/2004
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Der Antrag des OLG Graz, "den §2 Abs1 litb StEG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben", wird zurückgewiesen. Der Antrag grenzt den verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des §62 Abs1 erster Satz VfGG entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg "teilweise") ab. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen.

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 24. Februar 1994 stellte das Oberlandesgericht Graz zur Z10 Bs 57/94 unter Bezugnahme auf Art89 Abs2 Satz 2 (iVm Art140 Abs1) B-VG den Antrag, "den §2 Abs1 litb StEG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben". 1. Mit Eingabe vom 24. Februar 1994 stellte das Oberlandesgericht Graz zur Z10 Bs 57/94 unter Bezugnahme auf Art89 Abs2 Satz 2 in Verbindung mit Art140 Abs1) B-VG den Antrag, "den §2 Abs1 litb StEG teilweise als verfassungswidrig aufzuheben".

2.1. Gemäß §62 Abs1 erster Satz VerfGG 1953 muß ein Antrag begehren, "daß entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalte nach oder daß bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden".

2.2. Dem unter Punkt 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet nun ein nicht iSd §18 VerfGG 1953 verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an (vgl. VfSlg. 10702/1985, 11152/1986), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VerfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984, 11802/1988): Die Wendung "den §2 Abs1 litb StEG teilweise ... aufzuheben" (s. auch S 3 des Antrags: "ein anzuwendender Teil des §2 Abs1 litb StEG ... verfassungswidrig ist") grenzt den laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG 1953 entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "teilweise") ab, sondern läßt offen, welche Stellen der angefochtenen (Gesetzes-)Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Oberlandesgerichts tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988). 2.2. Dem unter Punkt 1. wörtlich wiedergegebenen Antrag haftet nun ein nicht iSd §18 VerfGG 1953 verbesserungsfähiger - gravierender - Mangel an vergleiche VfSlg. 10702/1985, 11152/1986), denn er enthält entgegen der zwingenden Vorschrift des §62 Abs1 VerfGG 1953 keine bestimmte Bezeichnung jener Gesetzesstellen, deren Aufhebung begehrt wird vergleiche zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984, 11802/1988): Die Wendung "den §2 Abs1 litb StEG teilweise ... aufzuheben" (s. auch S 3 des Antrags: "ein anzuwendender Teil des §2 Abs1 litb StEG ... verfassungswidrig ist") grenzt den laut Antragsvorbringen verfassungswidrig erachteten Teil des in Rede stehenden Bundesgesetzes nicht - in einer den Anforderungen des VerfGG 1953 entsprechenden Weise - klar und unmißverständlich (arg. "teilweise") ab, sondern läßt offen, welche Stellen der angefochtenen (Gesetzes-)Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Oberlandesgerichts tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen. Der Verfassungsgerichtshof ist aber nicht befugt, Gesetzesbestimmungen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988).

2.3. Der Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G77.1994

Dokumentnummer

JFT_10059688_94G00077_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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