TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 96/11/0081

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §46;
KFG 1967 §67 Abs1;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §67 Abs3;
KFG 1967 §70;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Z in A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31. Jänner 1996, Zl. VerkR-392.025/1-1995/Vie, betreffend Erteilung einer Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. November 1994 auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 3 KFG 1967 abgewiesen, weil er am 24. Februar 1995 trotz Anordnung zur Lenkerprüfung nicht erschienen ist. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz in A, sodaß die Bezirkshauptmannschaft S zur Entscheidung über den an sie gerichteten Antrag vom 7. November 1994 örtlich zuständig gewesen sei. Am 12. Dezember 1994 habe der Beschwerdeführer bei der örtlich unzuständigen Bezirkshauptmannschaft H einen neuerlichen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung gestellt. Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft S habe auch die Zuständigkeit zur Zulassung zur Ablegung der Lenkerberechtigung miteingeschlossen. Die auf Grund der Zulassung zur Lenkerprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft H (positiv) absolvierte Lenkerprüfung sei vor einer nicht zuständigen Lenkerprüfungskommission abgelegt worden. Die Bezirkshauptmannschaft S habe mit Recht diese Lenkerprüfung nicht anerkannt und den Beschwerdeführer zur Ablegung der Lenkerprüfung aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei sein Antrag abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 2 KFG 1967 darf die Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des § 68 Abs. 1, nur Personen erteilt werden, die im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig, zum Lenken von Kraftfahrzeugen der entsprechenden Gruppe geistig und körperlich geeignet und fachlich befähigt sind und die, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4, das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Gemäß § 67 Abs. 1 leg. cit. (in Verbindung mit Art. VIII Z. 1 des Hauptwohnsitzgesetzes, BGBl. Nr. 505/1994) hat über einen Antrag auf Erteilung der Lenkerberechtigung die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, bei Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet seinen Aufenthalt hat. Die Lenkerberechtigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn das in den Abs. 2 bis 7 und in den §§ 68 bis 70 angeführte Verfahren ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Auf Antrag hat die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat, die Durch- oder Weiterführung des Verfahrens auf die Behörde zu übertragen, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort der Beschäftigung des Antragstellers liegt, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird. Ist seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkerberechtigung mehr als ein Jahr verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 KFG 1967 hat die Behörde vor der Erteilung der Lenkerberechtigung, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, ein ärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen geistig und körperlich geeignet ist.

Gemäß § 67 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde vor der Erteilung der Lenkerberechtigung ein Gutachten vom Landeshauptmann bestimmter, gemäß § 126 bestellter Sachverständiger darüber einzuholen, ob der Antragsteller zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist; dieses Gutachten ist auf Grund der Lenkerprüfung (§ 70) zu erstatten. Es hat nur auszusprechen, ob der Begutachtete zum Lenken von Fahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe fachlich befähigt ist oder nicht; wurde die Lenkerprüfung nicht bestanden, so ist auch anzugeben, wann sie frühestens wiederholt werden kann. Die Lenkerprüfung darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen wiederholt werden; wurde die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden, so sind für weitere Wiederholungen jeweils entsprechend längere Fristen festzusetzen. Wurde die Wiederholung beantragt, so ist die Prüfung innerhalb von drei Monaten abzunehmen.

§ 67 Abs. 2 und 3 KFG 1967 normieren, wie die zuständige Kraftfahrbehörde vorzugehen hat, um die Erteilungsvoraussetzungen der geistigen und körperlichen Eignung sowie der fachlichen Befähigung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Sie hat selbst die in diesen Gesetzesstellen erforderlichen Gutachten einzuholen. Der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung kann nicht auf andere Weise, etwa allein durch Vorlage von Privatgutachten erbracht werden, was nicht ausschließt, daß die von der Behörde herangezogenen Sachverständigen auf derartige Beweise bei ihrer Beurteilung einzugehen haben. Gleiches gilt für die von einer unzuständigen Behörde vorgenommenen Ermittlungen. Auch diese können in einem von der zuständigen Behörde durchgeführten Verfahren berücksichtigt werden (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, unter E. Nr. 13 zu

§ 46 AVG zitierte hg. Rechtsprechung), sie ersetzen jedoch nicht die von der zuständigen Behörde gemäß § 67 Abs. 2 und 3 KFG 1967 einzuholenden Gutachten, insbesondere nicht in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Beschwerdeführer, der gar nicht zu begründen versucht, warum er die Bezirkshauptmannschaft H für zuständig gehalten habe, nahezu zur gleichen Zeit zwei Anträge auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B bei zwei verschiedenen Behörden gestellt hat. Dieses Ergebnis findet auch in den Bestimmungen des § 67 Abs. 3 KFG 1967 über die Wiederholungsprüfung seine Bestätigung. Würde nämlich - entsprechend dem Standpunkt des Beschwerdeführers - ein von einer unzuständigen Behörde eingeholtes Gutachten über die fachliche Befähigung jedenfalls ein von der zuständigen Behörde einzuholendes Gutachten ersetzen, könnte die in dem von der zuständigen Behörde eingeholten (negativen) Gutachten festgesetzte Frist für die Wiederholung der Prüfung durch ein von einer unzuständigen Behörde eingeholtes Gutachten umgangen werden.

Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht geteilt werden. Sie würde es dem Antragsteller in die Hand geben, nach Belieben - unter Vorspiegelung von die Zuständigkeit begründenden Tatsachen - bei unzuständigen Behörden seine geistige und körperliche Eignung sowie seine fachliche Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen begutachten zu lassen und anschließend - zur Vermeidung der in § 68 Abs. 4 Z. 1 AVG normierten Rechtsfolge - den Antrag bei der zuständigen Behörde einzubringen, die dann nur mehr die Lenkerberechtigung erteilen müßte, ohne selbst das in § 67 Abs. 2 und 3 AVG vorgeschriebene Verfahren durchführen zu dürfen. Dies würde zu einer Aushöhlung der Zuständigkeit und zu einer Vereitelung des Zweckes der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 AVG führen, denen zufolge die Behörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat und durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich daraus, daß die Erstbehörde mit Recht den Beschwerdeführer zur Ablegung der Lenkerprüfung aufgefordert und nach deren Verweigerung seinen Antrag (mangels fachlicher Befähigung) abgewiesen hat. Die Bestätigung dieses Bescheides durch die belangte Behörde ist daher nicht rechtswidrig.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener BeweisBeweismittel unzuständige Behördefreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110081.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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