TE Vwgh Beschluss 2022/9/1 Ra 2022/02/0160

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Veröffentlicht am 01.09.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2e
VStG §6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Prim. Univ.-Prof. Dr. Mag. M in I, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juni 2022, LVwG-2022/20/0772-1, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter sowie die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer-Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Prim. Univ.-Prof. Dr. Mag. M in römisch eins, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29. Juni 2022, LVwG-2022/20/0772-1, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25. Februar 2022, mit dem er einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 71 km/h) für schuldig erachtet und über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt worden war, als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 25. Februar 2022, mit dem er einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 71 km/h) für schuldig erachtet und über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt worden war, als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

2        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5        In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Frage deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob für den Revisionswerber - unter Außerachtlassung seiner bescheidmäßig festgestellten Berechtigung, ein Blaulicht zu führen, welches er jedoch nicht montiert gehabt habe - eine Notstandssituation im Sinn des § 6 VStG vorgelegen sei. Folgte man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wäre die Einhaltung der StVO offenbar das höchst zu schützende Rechtsgut, weshalb eine Güter- bzw. Interessenabwägung, insbesondere wie sie auch nach § 6 VStG zu berücksichtigen sei, generell nicht mehr zu erfolgen habe, da jegliche Güter- und Interessenabwägung stets zu Gunsten der StVO zu treffen sei. In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Frage deren Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, ob für den Revisionswerber - unter Außerachtlassung seiner bescheidmäßig festgestellten Berechtigung, ein Blaulicht zu führen, welches er jedoch nicht montiert gehabt habe - eine Notstandssituation im Sinn des Paragraph 6, VStG vorgelegen sei. Folgte man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, wäre die Einhaltung der StVO offenbar das höchst zu schützende Rechtsgut, weshalb eine Güter- bzw. Interessenabwägung, insbesondere wie sie auch nach Paragraph 6, VStG zu berücksichtigen sei, generell nicht mehr zu erfolgen habe, da jegliche Güter- und Interessenabwägung stets zu Gunsten der StVO zu treffen sei.

6        Er sei in die Klinik gefahren, um bei zwei Patienten, die sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden hätten und deren Behandlung unmöglich habe aufgeschoben werden können, lebensrettende Notoperationen durchzuführen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts aber hätte er eine erhebliche Verzögerung der Ankunft in der Klinik und somit erhebliche Nachteile für seine beiden Patienten in Kauf nehmen müssen, um sich gesetzeskonform zu verhalten. Ein entschuldigender Notstand liege aber bereits bei viel geringwertigen Schutzinteressen, wie beispielsweise beim Versuch, das Leben eines Pferdes zu retten, vor (Hinweis auf eine Entscheidung des UVS Steiermark).

7        Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG 1950 kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl. etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0119, mwN).Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG 1950 kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht vergleiche , etwa VwGH 27.7.2022, Ra 2022/02/0119, mwN).

8        Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß § 6 VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Notstandssituation gemäß § 6 VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wäre (vgl. VwGH 15.11.2016, Ra 2016/02/0229; 24.10.2016, Ra 2015/02/0243, mwN).Die Beurteilung, ob eine die Strafbarkeit ausschließende Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG vorliegt, hat sich am festgestellten Sachverhalt zu orientieren und bildet damit keine über den jeweiligen Fall hinausgehende, grundsätzliche Rechtsfrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat im geltenden Revisionsmodell damit bereits die rechtliche Einordnung sachverhaltsbezogener Fragen im Zusammenhang mit der Annahme der Notstandssituation gemäß Paragraph 6, VStG der jeweiligen einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zugeordnet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wäre vergleiche , VwGH 15.11.2016, Ra 2016/02/0229; 24.10.2016, Ra 2015/02/0243, mwN).

9        Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Revisionswerber zwar in Besitz einer näher dargestellten kraftfahrrechtlichen Bewilligung unter Auflagen zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für den genannten PKW, hat aber während der Fahrt damit von I zum Krankenhaus in H keines der Einsatzmittel am Fahrzeug angebracht. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass ausgehend vom fallbezogenen Sachverhalt dem Revisionswerber ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich und angesichts dessen, dass mit der Anbringung des Blaulichts nahezu kein nennenswerter zeitlicher Aufwand verbunden sei, auch zumutbar gewesen wäre. Die Verpflichtung zum Anbringen des Blaulichts und der Verwendung zumindest eines Einsatzmittels diene eben gerade dazu, dem in Rufbereitschaft befindlichen Arzt bei einem Notfall ein rasches Erreichen des Einsatzortes zu ermöglichen und die mit einer diesfalls erlaubten höheren Geschwindigkeit verbundenen Gefahren für den Bewilligungsinhaber sowie für andere Verkehrsteilnehmer durch die Kennzeichnung als Einsatzfahrzeug auf einer Einsatzfahrt herabzusetzen. Im Zuge der Strafbemessung wies das Verwaltungsgericht auf die erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit hin, die durch das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die fehlende Möglichkeit der anderen Verkehrsteilnehmer, sich auf das Herannahen dieses Fahrzeugs einzustellen, verbunden gewesen sei.Nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Revisionswerber zwar in Besitz einer näher dargestellten kraftfahrrechtlichen Bewilligung unter Auflagen zum Anbringen von Warnleuchten mit blauem Licht und Folgetonhorn für den genannten PKW, hat aber während der Fahrt damit von römisch eins zum Krankenhaus in H keines der Einsatzmittel am Fahrzeug angebracht. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass ausgehend vom fallbezogenen Sachverhalt dem Revisionswerber ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich und angesichts dessen, dass mit der Anbringung des Blaulichts nahezu kein nennenswerter zeitlicher Aufwand verbunden sei, auch zumutbar gewesen wäre. Die Verpflichtung zum Anbringen des Blaulichts und der Verwendung zumindest eines Einsatzmittels diene eben gerade dazu, dem in Rufbereitschaft befindlichen Arzt bei einem Notfall ein rasches Erreichen des Einsatzortes zu ermöglichen und die mit einer diesfalls erlaubten höheren Geschwindigkeit verbundenen Gefahren für den Bewilligungsinhaber sowie für andere Verkehrsteilnehmer durch die Kennzeichnung als Einsatzfahrzeug auf einer Einsatzfahrt herabzusetzen. Im Zuge der Strafbemessung wies das Verwaltungsgericht auf die erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit hin, die durch das hohe Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung und die fehlende Möglichkeit der anderen Verkehrsteilnehmer, sich auf das Herannahen dieses Fahrzeugs einzustellen, verbunden gewesen sei.

10       Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Sinn der oben dargestellten Judikatur unvertretbar wäre, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen in der für die Frage der Zulässigkeit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung nicht auf. Die Revision führt auch keine Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ins Treffen und es ist eine solche auch nicht ersichtlich.

11       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020160.L00

Im RIS seit

27.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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