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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12a Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/19/0472 E 13. Februar 2020 RS 1Stammrechtssatz
Schon die Notwendigkeit, sich umfangreich beweiswürdigend mit den Angaben eines Asylwerbers auseinandersetzen und nicht bloß geringfügige ergänzende Ermittlungen durchführen zu müssen, führt dazu, dass nicht mehr davon gesprochen werden könne, es liege noch eine Grobprüfung vor und die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags liege auf der Hand (siehe VwGH Ra 2018/19/0010, zu einem vergleichbaren Fall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021140186.L03Im RIS seit
27.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022