TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/23 LVwG 41.25-2131/2018

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §1 Abs1
GewO 1994 §2 Abs1 Z11
GewO 1994 §94 Z48
  1. GewO 1994 § 2 heute
  2. GewO 1994 § 2 gültig ab 03.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  3. GewO 1994 § 2 gültig von 18.07.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  4. GewO 1994 § 2 gültig von 12.08.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2016
  5. GewO 1994 § 2 gültig von 10.07.2015 bis 11.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2015
  6. GewO 1994 § 2 gültig von 29.05.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  7. GewO 1994 § 2 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  8. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  9. GewO 1994 § 2 gültig von 30.04.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2010
  10. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 29.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  11. GewO 1994 § 2 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  12. GewO 1994 § 2 gültig von 01.11.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2007
  13. GewO 1994 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  14. GewO 1994 § 2 gültig von 24.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2006
  15. GewO 1994 § 2 gültig von 01.09.2005 bis 23.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005
  16. GewO 1994 § 2 gültig von 15.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 2 gültig von 30.11.2004 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  18. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  19. GewO 1994 § 2 gültig von 01.08.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  20. GewO 1994 § 2 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  21. GewO 1994 § 2 gültig von 02.12.2000 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  22. GewO 1994 § 2 gültig von 01.06.1998 bis 01.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/1998
  23. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1997 bis 31.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  24. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  25. GewO 1994 § 2 gültig von 17.10.1995 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 691/1995
  26. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 16.10.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  27. GewO 1994 § 2 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994
  28. GewO 1994 § 2 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1994
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B, geb. am ***, wohnhaft in F, Afeld, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17.07.2018, GZ: BHBM-64301/2018-3,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGVG), wird der Beschwerde vom 06.08.2018 bzw. 08.08.2018 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 138/2017 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 13.08.2018 vorgelegten Beschwerde der Frau A B vom 08.08.2018 und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit im Spruch dieses Erkenntnisses näher beschriebenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 17.07.2018, wurde auf Rechtsgrundlage § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 32/2018, für Frau A B, geb. am *** in Linz, wohnhaft in F, Afeld, festgestellt, dass die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““, nicht vorliegt.

Bescheidbegründend führte die Gewerbebehörde im Wesentlichen aus, dass Frau A B die Bestätigung der C D Akademie über die erfolgreiche „Lomi Lomi Nui“ Ausbildung im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten vorgelegt habe, deren Ausbildungsinhalt jedoch nicht mit dem in Anlage 1 festgesetzten Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure gleichgesetzt werden könne. Der Kursbestätigung über den Ausbildungslehrgang „Anatomie und Physiologie des Menschen“ im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten seien keine Inhaltsangaben zum Kursinhalt zu entnehmen. Durch die Teilbeschränkung des Gewerbes „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ seien zwar nicht die im Lehrgang über die Grundausbildung der Massage angeführten Kenntnisse über die einzelnen Massagetechniken nachzuweisen, wohl aber die medizinischen und allgemeinen Kenntnisse. Weiters sei zu der in der Zugangsverordnung geforderten fachlichen Tätigkeit von Antragstellerseite kein entsprechender Nachweis über die Absolvierung der geforderten Praxiszeiten als Masseurin, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui“, d.s. im Sinne der Einschränkung des Gewerbes mindestens 2 ½ Monate, vorgelegt worden. Auch seien keine adäquat vergleichbaren Nachweise von Ausbildung und Tätigkeit erbracht worden, die die Feststellung der Gleichwertigkeit mit dem Lehrgang über die weiterführende Fachausbildung der Masseure und Massage-Befähigungsprüfungsordnung ermöglicht hätten. Lediglich das Modul 5 (Unternehmerprüfung) gelte durch die mehr als 4-jährige selbständige Tätigkeit als erbracht.

Gegen diesen Frau A B gegenüber am 20.07.2018 erlassenen Bescheid erhob diese am 08.08.2018 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und ersuchte, den Bescheid zu revidieren und ihr die individuelle Befähigung für das reglementierte Gewerbe „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ zu gewähren, oder zumindest aufzulisten, was sie für einen positiven Bescheid noch nachreichen müsse. Der Beschwerde angeschlossen waren insbesondere eine Bestätigung der C D Akademie über die Absolvierung einer Lomi Lomi Nui Ausbildung im Ausmaß von 120 Stunden, einschließlich Abschlussprüfung vom 17.06.2018, eine Aufstellung über „Umfang und geprüften Inhalt der Lomi Lomi Nui Ausbildung“ der C D Akademie vom 17.06.2018, die Kursbestätigung betreffend den Ausbildungslehrgang „Anatomie und Physiologie des Menschen“ vom 24.06.2018 samt Darstellung der Inhalte sowie die Beschwerde vom 06.08.2018, in welcher die Beschwerdeführerin festhielt, die Ausbildung in Lomi Lomi Nui absolviert zu haben. Bis 2016 sei die Ausübung der Lomi Lomi Nui ausschließlich ins freie Gewerbe der Energetik gefallen und habe es auch dafür keinerlei Ausbildung bedurft. Seit 2016 sei dies nur mehr möglich, wenn dabei keine Grifftechniken verwendet würden, die auch der Massage zuzuordnen seien. Diesbezüglich wurde auf eine Stellungnahme der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und des Fachverbandes der persönlichen Dienstleister zum Thema Lomi Lomi Nui vom 13.01.2016 verwiesen und vorgelegt. Sie habe in eine gute Ausbildung investiert und werde in Österreich in diesem Zusammenhang auch keine umfangreichere angeboten. Weder von Seiten der Wirtschaftskammer, noch der Bezirkshauptmannschaft habe ihr mitgeteilt werden können, an welche Bedingungen die individuelle Befähigung für das auf Lomi Lomi Nui eingeschränkte Masseurgewerbe geknüpft sei, und sei sie behördlicherseits auch nicht aufgefordert worden, etwaige fehlende Unterlagen bzw. gewünschte Dokumente nachzureichen, wie etwa die Inhalte des absolvierten Anatomiekurses, welche der gegenständlichen Beschwerde in Form eines Inhaltsverzeichnisses „Anatomie des Bildungsinstituts E F“ nunmehr auch angeschlossen wurden. Lomi Lomi Nui sei eine sehr sanfte Form der Körperarbeit, in der nicht nur mit den Händen, sondern auch mit den Unterarmen in langsamen Streichungen der Kunde in eine tiefe Entspannung geführt werde und dauere die Anwendung 1,5 bis 2 Stunden. Es sei keine Heilmassage, sondern gehöre zu den Wellnessanwendungen und werde nur am gesunden Menschen ausgeführt. Lomi Lomi Nui beschäftigte sich wesentlich mehr mit energetischen Aspekten, als mit Massage und gehe es nicht um die „Bearbeitung“ einzelner Muskelstränge und deren Verspannungen, als vielmehr um Themen, wie Geborgenheit, Loslassen, Abschalten, Regeneration, wobei in Österreich auch heute noch Lomi Lomi Nui im Rahmen des freien Gewerbes der Energetik angeboten werde. Im Hinblick auf die immer öfter stattfindende Bewerbung von Lomi Lomi Nui als „Lomi Lomi Nui Massage“ hätte die Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure gemeinsam mit dem Fachverband der persönlichen Dienstleister in einer gemeinsamen Position festgeschrieben, dass diese Bezeichnung nur von jenen verwendet werden dürfe, die auch das Gewerbe der Massage hätten. Darüber hinaus sei auch festgehalten, dass bei Lomi Lomi Nui durchaus Grifftechniken verwendet würden, die eher dem Gewerbe „Massage“ zuzuordnen seien und man bei Verwendung dieser Grifftechniken einen Gewerbeschein der Massage benötige. Auch im Rahmen der Bundesgewerbereferententagung 2016 sei dieses Thema aufgegriffen worden und festgelegt worden, dass Lomi Lomi Nui ebenfalls im Bereich des reglementierten Gewerbes der Massage anzusiedeln sei und, dass diese Technik nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen im Rahmen der Humanenergetik angeboten werden dürfe und heiße es bezüglich der Ausbildung dort: „Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für ein auf die Tätigkeit des „Lomi Lomi Nui‘“ eingeschränktes Massagegewerbe habe unter Zugrundelegung der in der Massage-Verordnung festgelegten Ausbildungsgrundsätze zu erfolgen. Gemäß § 1 Abs 1 Massage-Verordnung bedürfe es als Nachweis für das Vorliegen der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Gewerbes der (klassischen) Massage jeweils bestimmter theoretischer Ausbildungen in Verbindung mit fachlichen (praktischen) Tätigkeiten.“ In Österreich würden derzeit mehrere Ausbildungen für Lomi Lomi Nui angeboten, allen gemeinsam sei der Umfang von 120 Unterrichtseinheiten bzw. 120 Stunden. Die Lomi Lomi Nui Akademie biete als einzige neben den theoretischen und praktischen Ausbildungen, auch rechtliche und kaufmännische Themen, Hygiene, Grundlagen der Kommunikation und Informationen, die man für die Selbständigkeit benötige, an und komme den beschriebenen behördlichen Anforderungen am nächsten. In Bezug auf die Themen Anatomie / Histologie / Pathologie sei ein eigener, sehr umfangreicher Kurs beim Institut E F belegt worden, sodass die Beschwerdeführerin über 240 Unterrichtseinheiten (UE) vorweisen könne, also doppelt so viel, wie alle anderen angebotenen Ausbildungen. In Bezug auf einen „Vergleich des Ausbildungsumfanges laut Massage-Verordnung und ihrer absolvierten Ausbildung“ führte die Beschwerdeführerin Nachstehendes an:

Massagetechniken-Theorie /185 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der
C D-Akademie 16 UE absolviert (Anlage 3) Neben den philosophischen Hintergründen der Lomi Lomi Nui, der Huna-Lehre, der Herkunft, den Zielen und Wirkungsweisen, waren dies auch allgemeine Grundlagen und Grundregeln der Massage, die Wirkungsweise von Massage allgemein, Indikationen, Kontroindikationen.

Praktische Übungen (205 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D Akademie 80 UE absolviert. Dabei haben wir das umfangreiche Repertoire an Griff- und Unterarmtechniken gelernt und geübt, haben Übungsanwendungen gegeben, darüber reflektiert und immer wieder unter Anleitung eine Lomi Lomi Nui gegeben.

Hygiene (15 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D Akademie 4 UE absolviert. Wir haben gemeinsam die Hygieneverordnung gelesen und alle uns betreffenden Passagen ausführlich besprochen und in den Übungsanwendungen auch das Thema Hygiene genau beachtet und trainiert.

Grundlagen der Kommunikation 40 UE lt. Massageverordnung: Ich habe bei der C D-Akademie 10 UE absolviert. Neben Vorträgen zum Umgang mit Klienten, Fragetechniken, usw., gab es auch Reflexion und Selbsterfahrung bezüglich Körperarbeit und Umgang mit Grenzen und Maßnahmen zur Verhinderung von Grenzüberschreitungen.

Recht (10 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D-Akademie 4 UE absolviert. Dabei ging es um rechtliche Rahmenbedingungen, Berufsbild, Abgrenzung zu anderen Gesundheitsberufen, Gewerbeordnung, Massageverordnung, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, Steuer, Kleinunternehmerregelung, SVA, Barrierefreiheit, Versicherungen.

Dokumentation (10 UE lt. Massageverordnung): Ich habe bei der C D-Akademie 4 UE absolviert. Dabei wurde uns Basiswissen vermittelt über Kundenkartei, Dokumentationsverpflichtungen, Aufbewahrungsfristen, Datenschutzgrundverordnung, Außenauftritt, Marketing, Bildrechte, usw.

Anatomie, Histologie, Pathologie (89 UE lt. Massageverordnung): Ich habe beim Bildungsinstitut E F 120 UE absolviert (Anlage 4+5) mit folgenden Inhalten mit den jeweiligen anatomischen und pathologischen Aspekten: Zellen, Epithelgewebe, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nerven und Hormone, Herz-Kreislauf, Blut, Verdauung, Niere, Harnwege, Atemsystem, allgemeines zu Krankheiten, Entzündungen, Fieber, Immunsystem.

Erste Hilfe (20 UE lt. Massageverordnung): Ich habe beim Roten Kreuz im November 2005 einen Erste Hilfe Kurs im Umfang von 16 UE absolviert.“

Zur inhaltlichen Prüfung könne sie auch gerne entsprechende Skripten, Schulungsunterlagen und Mitschriften nachliefern.

Sie sei der Überzeugung gewesen, alle geforderten Inhalte im entsprechenden Umfang absolviert zu haben und auch entsprechend dokumentieren zu können und habe gehofft, dass sie über die individuelle Befähigung den Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe der „Massage, eingeschränkt auf „Lomi Lomi Nui““, bekomme und das Gewerbe anmelden und ausüben könne, zumal sie von Kollegen und Kolleginnen aus anderen Bundesländern wisse, dass diese zum Teil mit deutlich weniger Nachweisen einen positiven Bescheid im Zuge der individuellen Befähigung erhalten hätten. In Oberösterreich genüge der Nachweis einer 120 UE-Lomi Lomi Nui-Ausbildung. Im Burgenland würden zusätzlich eine Ausbildung von 120 UE Anatomie, ein Erster Hilfe Kurs und kaufmännische Grundkenntnisse gefordert, zumal der Antragsteller bei seiner 120 UE Lomi Lomi Nui-Ausbildung nur theoretische und praktische Lomi Lomi Nui Techniken habe, aber keine weiteren Inhalte bezüglich Anatomie und kaufmännischer Grundkenntnisse.

In Bezug auf den Bescheidinhalt werde kritisiert, dass die Ausbildungsinhalte der von ihr besuchten Lomi Lomi Nui Ausbildung nicht mit dem Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure laut Massageverordnung gleichgesetzt werden könnten. Sie habe ja auch nur die Einschränkung auf Lomi Lomi Nui beantragt und würden ganz viele Lehrinhalte wegfallen, welche sich mit den vielen unterschiedlichen klassischen Massagetechniken befassen würden. Es werde die Massage-Befähigungsprüfungsordnung als Kriterium herangezogen. Laut Informationen auf der Homepage der WKO, welche in Anlage übermittelt wurde, sei entweder eine Befähigungsprüfung abzulegen oder die individuelle Befähigung zu prüfen. Es werde ein Praktikum gefordert und kenne sie kein Massageinstitut, das vorrangig Lomi Lomi Nui Massagen anbiete. Andere Massagetechniken dürfe sie weder anbieten, noch durchführen. Was solle sie in dem Praktikum lernen? Die Abrechnung mit Krankenversicherungen bzw. der Umgang mit ärztlichen Überweisungen sei bei Lomi Lomi Nui als Wellnessanwendung kein Thema. Auch denke sie, dass der Gesetzgeber mit „praktischen Übungen“ das Trainieren und Üben der jeweiligen Techniken und Fertigkeiten gemeint habe und dies wesentlicher Bestandteil ihrer dokumentierten Ausbildung sei. Es werde kritisiert, dass beim Ausbildungsnachweis vom Institut E F keine Ausbildungsinhalte angeführt seien und sei ihr oder der Ausbildungsleitung keine Chance eingeräumt worden, dies nachzureichen, was leicht möglich gewesen wäre. Aus dem Bescheid gehe auch nicht hervor, welche konkreten Ausbildungsinhalte für die Einschränkung auf Lomi Lomi Nui noch fehlen würden.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark Nachstehendes fest:

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 05.07.2018 bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 für das reglementierte Gewerbe „Massage, einschränkt auf „Lomi Lomi Nui““ beantragt, zumal sie Lomi Lomi Nui anbieten wolle und dabei auch Massagegriffe angewendet würden. Zur rechtlichen Absicherung wolle sie daher zusätzlich zum Energetikergewerbe auch den Gewerbeschein für das eingeschränkte Massagegewerbe lösen.

Zum Nachweis der Befähigung wurden von Beschwerdeführerseite nunmehr nachstehende Unterlagen als Beweismittel beigebracht:

?  Kursbestätigung des Bildungsinstituts E F vom 24.06.2018, in welcher der Beschwerdeführerin die Absolvierung des Ausbildungslehrgangs „Anatomie und Physiologie des Menschen“ mit sehr gutem Erfolg attestiert wird, wobei diese Ausbildung 120 UE umfasste. Inhaltlich bezog sich diese Ausführung dem im Rechtsmittelverfahren beigebrachten „Inhaltsverzeichnis Anatomie“, entsprechend auf folgende Bereiche:

„Die Zelle

                  Allgemeine Zelllehre

                  Spezielle Zelllehre

Gewebelehre

Epithelgewebe

                  Einschub: Die Haut

                  Aufgaben der Haut

                  Die Schichten der Haut (von außen nach innen)

                  Hilfsstrukturen, Haare

                  Juckreiz

                  Wundversorgung

                  Verbrennungen

                  Einschub: Thema Neurodermitis

                  Einschub: Schuppenflechte / Psoriasis

Binde- und Stützgewebe

                  Knorpelgewebe

                  Knochengewebe

                  Einschub: Wirbelsäule (Vertebra)

                  Bandscheibe

                  Einschub: Halswirbelsäule

Muskelgewebe

                  Skelettmuskulatur

Nerven und Hormone

                  Das Nervensystem

                  Vegetatives Nervensystem

                  Endokrinologie – Hormone (Das Hormonsystem)

                  Die Hypophyse

                  Eliphyse (Zirbeldrüse)

                  Schilddrüse

                  Nebenschilddrüse

                  Nebennieren

                  Bauchspeicheldrüse / Langerhans´sche Inseln

Herz-Kreislauf

                  Geschichtliches

                  Das Klappensystem des Herzens

                  Ablauf der Herzarbeit (Herzzyklus)

                  Reizbildung und Reizleitung am Herzen

                  Durchblutung des Herzens

                  Herzerkrankungen

                  Der Blutdruck

                  Schock

Das Blut

                  Blutplasma

                  Blutzellen

                  Rote Blutzellen = Erythrozyten

                  Weiße Blutzellen = Leukozyten

                  Thrombozyten – Blutplättchen

                  Aufgaben des Blutes

                  Die Blutgruppen

                  Das Rhesus-System

Der Verdauungstrakt (Gastrointestinaltrakt)

                  Anatomie

                  Pathologie

Niere und Harnwege

                  Die Nieren

                  Ableitende Harnwege

Atemsystem

                  Der Atemapparat

                  Die Atemwege

                  Rachen und Kehlkopf

                  Luftröhre (Trachea)

                  Die Bronchien, das Bronchialsystem

                  Die Lungen

                  Das Brustfell (Pleura)

                  Die Atemmuskulatur

                  Lungenvolumina und Kapazitäten

                  Vitalkapazität

                  Atmungswiderstände

                  Elastische Atmungswiderstände

                  Strömungswiderstand in den Atemwegen

                  Oberflächenspannung der Alveolen

                  Regulation der Atmung

                  Pathologie der Atmungsorgane

                  Obstruktive Erkrankungen

                  Restriktive Erkrankungen

Allgemeines Basiswissen Krankheit

Entzündungen

Fieber

Das Immunsystem

                  Aufgaben des Immunsystems

                  Immunabwehr

                  Die Wirkung von Antibiotika

                  Wir unterscheiden folgende Krankheitserreger

                  Was alles beeinflusst unser Immunsystem?

                  Stress und Immunsystem

                  Einschub Probiotika

                  Abschlussaufgabe 1

                  Vorbeugung

                  Hygiene-Tipps für zu Hause

Spannende Fakten vom menschlichen Körper

Abschlussaufgaben“

?  Bestätigung der C D Akademie e.U., B, Oberg, des Einzelunternehmers G H vom 17.06.2018, in welcher bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 03.02.2018 bis 17.06.2018 an der „Lomi Lomi Nui Ausbildung“ im Ausmaß von 120 Stunden teilgenommen hat und die Abschlussprüfung mit sehr gutem Erfolg bestanden hat. Hinsichtlich des „Umfangs und geprüften Inhalts der Lomi Lomi Nui Ausbildung“ wird darin Nachstehendes angeführt:

I.     Beweiswürdigung:

II.    Rechtliche Beurteilung:

III. Erwägungen:

?  Eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes Steiermark vom 06.11.2005, welche den erfolgreichen Besuch des Ersten Hilfe Grundkurses (16 Stunden) des Roten Kreuzes vom 05.11.2005 bis 06.11.2005 attestiert.

?  Ein Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zum Stichtag 05.07.2018, aus welchem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer nunmehrigen Gewerbelizenz zur GISA-Zahl *** seit *** auf dem Standort K, Bstraße, das freie Gewerbe:

       abgemeldet hat.

?  Dienstzeugnis der I J GmbH vom 30.09.2010, in welchem bezeugt wird, dass die Beschwerdeführerin in diesem Unternehmen bzw. dessen Vorgänger unternehmen vom 13.07.2007 bis 30.09.2010 als „Sachbearbeiterin CS“ tätig war und ihr Aufgabengebiet im Wesentlichen nachstehende Bereiche umfasste:

„-       Entgegennahme und Bearbeitung von Kundenbestellungen gem. QM/UM

-    Machbarkeitsprüfung von Aufträgen

-    Bearbeitung von Barverkäufen und Selbstabholungen

-    Grobe Tourenplanung über EDV

-    Verteilung aller Auftragsdokumente

-    Fakturierung

-   Erstellung und Verwaltung von Angeboten für alle AD im Verwaltungsbereich K

-   Wartung der Kundenstammdaten (Adressen, …)

-   Aktualisierung der Nettopreise bzw. Konditionen im EDV-Kunden-Artikelstamm lt. den Angeboten

-   Führen der Zutrittserfassung und ausstellen von Werksausweisen für alle betriebsfremden Personen

-   Warenbestellungen auf Basis definierter Stammdaten

-   Verwaltung von Dokumenten aus Einkauf und Logistik

-   Lieferterminverfolgung

-   Wareneingangsbuchungen

-   Disposition und Terminverfolgung von Eingangsfrachten

-   Wahrnehmung aller Aufgaben im Rahmen des QS-Systems in Übereinstimmung mit dem Q-Handbuch“

Ersichtlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin die ihr übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zur vollen Zufriedenheit erfüllte.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Humanmedizin und keinen erfolgreich abgelegten Lehrabschluss im Lehrberuf Masseur und hat auch keinen in der Anlage 2 der Massage-Verordnung festgesetzten Lehrgang erfolgreich besucht. Ebenso wenig wurde von ihr ein in der Anlage 1 letzterer Verordnung festgesetzter Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure erfolgreich besucht und liegt in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch keine Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur oder zum medizinischen Masseur vor. Die Beschwerdeführerin hat auch keine mindestens zweijährige berufsbildende Schule, welche für das Gewerbe der Masseure einschlägig ist, erfolgreich besucht und auch die Massagebefähigungsprüfung nicht erfolgreich abgelegt. Ebenso wenig wurde von ihr die Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur erfolgreich absolviert. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde eine hauptberufliche, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte Beschäftigung im Rahmen einer befugten Berufsausbildung, welche überwiegend klassische Massage sowie Reflexzonenmassage (Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Fußreflexzonenmassage), Akupunktmassage und Lymphdrainage zum Gegenstand hat, nicht nachgewiesen. Eine fachliche Tätigkeit im Sinne der Massage-Verordnung im Rahmen einer „Fachpraxis“ ist in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht vorliegend.

Dieser Sachverhalt ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht in unbedenklicher Weise bereits aus dem behördlichen Verfahrensakt und den darin vorhandenen sowie den von Beschwerdeführerseite im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgelegten Urkunden bzw. „Belegen“.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 1 Abs 1 GewO 1994:

„Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.“

§ 2 Abs 1 Z 11 GewO 1994:

„Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

11.  die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, die zur Berufsausübung zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten der Dentisten, Hebammen, der Tierärzte sowie der Apotheker, die Krankenpflegefachdienste, die medizinisch-technischen Dienste sowie die Sanitätshilfsdienste, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten, die in Anstalten zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder im Rahmen von Rehabilitationsprogrammen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu leistenden gewerblichen Arbeiten;

…“

§ 94 Z 48 GewO 1994:

„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

48.      Massage

…“

§§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), BGBl. II Nr. 68/2003 idF BGBl. II Nr. 20/2017, normieren Folgendes:

„§ 1. (1) Durch die folgenden Belege ist die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Massage (§ 94 Z 48 GewO 1994), ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik und andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme, als erfüllt anzusehen:

Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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