TE Vfgh Erkenntnis 2022/6/23 G37/2022, V173/2022

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Veröffentlicht am 23.06.2022
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18
B-VG Art139 Abs1 Z3
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
EMRK Art8
StGG Art2
COVID-19-ImpfpflichtG §1 Abs1, §4 Abs1, §4 Abs2, §4 Abs3, §4 Abs4, §19 Abs2
COVID-19-ImpfpflichtV BGBl II 52/2022
COVID-19-NichtanwendungsV BGBl II 103/2022
COVID-19-NichtanwendungsV BGBl II 103/2022 idF BGBl II 198/2022
ImpfschadenG §1 Z1
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verpflichtung zur Impfung gegen COVID-19 für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Wohnsitz in Österreich; Impfpflicht ist als schwerer Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht zum Schutz vor einer Überlastung des Gesundheitswesens zulässig; Gesundheitsminister zur kontinuierlichen Bewertung und regelmäßigen Evaluierung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verpflichtung zur Impfung bei verfassungskonformer Interpretation verpflichtet; Aussetzung der Vollziehung der Verpflichtung zur Impfung durch die COVID-19-NichtanwendungsV; keine Bedenken gegen das System der Einbindung des Hauptausschusses des Nationalrates bei notgedrungenen faktenbasierten Entscheidungen

Spruch

I. Der Antrag wird – soweit er sich auf §1 Abs1, §4 Abs1 bis 4 und §19 Abs2 des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl I Nr 4/2022, sowie die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV), BGBl II Nr 52/2022, bezieht – abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller,

"[…] den §1 Abs1 und den §10 Abs1 COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 als verfassungswidrig auf[zu]heben; in eventu

[…] die §§1 und 2 Z6 bis 9, §§3 und 4 Abs1 bis 4, §§5 bis 15, §16 Abs2 Z3 bis 6, §§17, 18 und 19 Abs1 Z4 und Abs2 sowie §20 Abs2 COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, BGBl II 52/2022 als gesetzwidrig auf[zu]heben; in eventu

[…] das COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, BGBl II 52/2022 als gesetzwidrig auf[zu]heben; in eventu

[…] das COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 und §1 Z1 Impfschadengesetz, BGBl 371/1973 idF BGBl I 5/2022 als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, BGBl II 52/2022 als gesetzwidrig auf[zu]heben".

II. Rechtslage

1. Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) lautete in der – hier angefochtenen – Stammfassung BGBl I 4/2022 wie folgt (die im ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Impfpflicht

§1. (1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß §2 Z1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).

(2) Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.

Begriffsbestimmungen

§2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.     'Wohnsitz' ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß §1 Abs6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß §19a MeldeG ausgestellt wurde.

2.     'Schutzimpfung gegen COVID-19' ist eine Schutzimpfung bestehend aus einer Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.

3.     'Zentral zugelassene Impfstoffe' sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr 726/2004, ABl. Nr L 136 vom 30.04.2004 S. 1, durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.

4.     'Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19' sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß §4 Abs3, denen eine den in Z3 genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.

5.     'Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2' ist eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,

       a) die molekularbiologisch bestätigt wurde und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt, oder

       b) aufgrund deren gegenüber der infizierten Person ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde.

6.     'Impfintervall' ist der in einer Verordnung gemäß §4 Abs3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.

7.     'Erinnerungsstichtag' ist der durch Verordnung gemäß §5 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß §8 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.

8.     'Impfstichtag' ist der durch Verordnung gemäß §9 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß §11 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.

9.     'Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht' ist ein Nachweis gemäß §4b Abs1 Z3 in Verbindung mit §4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (§24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl I Nr 111/2012) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.

10.    'Impfserie' ist eine Abfolge von Impfungen bestehend aus einer Impfung oder einer Erstimpfung und weiteren Impfungen.

Ausnahmen

§3. (1) Die Impfpflicht besteht nicht für:

1.     Schwangere,

2.     Personen,

       a) die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß §2 Z3 geimpft werden können,

       b) bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,

       c) die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und

3.     Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.

(2) Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Abs1 Z1 und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Die Ausnahmegründe gemäß Abs1 Z1 und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§6 Abs8) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (§24c GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des §24d Abs1 GTelG 2012 zu speichern:

1.     Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit);

2.     Angaben zur speichernden Gesundheitsbehörde oder zur speichernden Krankenanstalt sowie zum den Ausnahmegrund speichernden Arzt (Bezeichnung, Rolle, Berufsadresse, Datum der Speicherung);

3.     das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Abs1, ausschließlich lautend auf 'Ausnahme COVID-19-Impfung';

4.     Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Abs2 festzulegen ist.

(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Abs1 Z1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs1 Z1 an den örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zum Zweck der Eintragung gemäß Abs3 zu übermitteln.

(5) Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs1 Z3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß §4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund durch ein Genesungszertifikat (§4b Abs1 Z2 in Verbindung mit §4d EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß §4 EpiG zu speichern.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an

1.     die Form,

2.     die Mindestvoraussetzungen,

3.     die Gültigkeitsdauer und

4.     die Mindestinhalte

von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs3, 5 und 9 festlegen.

(7) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund gemäß Abs1 Z2 vorliegt.

(8) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Impfstoffen oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch bestimmte Personengruppen, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von Abs1 abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen erforderlich ist. Dabei sind neue Ausnahmen vorzusehen oder ist – mit Ausnahme der Z2 – von bestehenden Ausnahmen etwa im Hinblick auf Voraussetzungen oder Dauer abzuweichen.

(9) Der Nachweis über eine neu geschaffene Ausnahme gemäß Abs8 kann durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung beigebracht werden. In diesem Fall dürfen die Amtsärzte und Epidemieärzte als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§6 Abs8) diese Angaben als Ausnahmegrund unter Einhaltung des §24d Abs1 GTelG 2012 gemäß Abs3 Z1 bis 4 im zentralen Impfregister speichern.

(10) Abweichend von §24c Abs6 GTelG 2012 sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Ausnahmegründe gemäß Abs3 und Abs8 nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes automatisch zu stornieren.

Umfang der Impfpflicht

§4. (1) Die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt.

(2) Über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt, wer sich einer Erstimpfung und – bei aus mehreren Impfungen bestehenden Schutzimpfungen – innerhalb der in einer Verordnung gemäß Abs4 festgelegten Impfintervalle den im Rahmen der jeweiligen Impfserie erforderlichen weiteren Impfungen unterzogen hat.

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß §2 Z4 festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Abs4 zu regeln.

(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit Verordnung festzulegen,

1.     wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind und in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind,

2.     in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind, wenn vor Beginn der Impfserie oder zwischen den Impfungen eine Infektion mit SARS-CoV-2 molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Nachweis über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper vorliegt,

3.     in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie fortzuführen sind, wenn die Impfserie bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen wurde,

4.     in welchen Intervallen Impfungen, allenfalls beginnend mit einer neuen Impfserie nachzuholen sind, sofern die vorgesehenen Impfintervalle nicht eingehalten werden,

5.     in welchen Kombinationen von Impfstoffen Impfungen allenfalls durchzuführen sind,

wobei dies erforderlichenfalls für die jeweils zentral zugelassenen oder anerkannten Impfstoffe getrennt festzulegen ist.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§24c GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern

1.     die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat,

2.     die Impfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und

3.     es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß §24c Abs4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß §27 Abs17 in Verbindung mit §24c Abs3 GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß §4a bis §4e der eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl II Nr 449/2020.

Erinnerungsstichtag

§5. Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß §8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß §6 zu bestimmen.

Ermittlung der impfpflichtigen Personen

§6. (1) Zum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben zum Erinnerungsstichtag

1.         der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art4 Z7 in Verbindung mit Art26 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

       a)  den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

       b)  das Geschlecht,

       c)  das Geburtsdatum,

       d)  den Adresscode und die Gemeindekennziffer sowie

       e) die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§19a Abs2 MeldeG),

       aus dem ZMR gemäß §16 MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (§7 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl I Nr 10/2004) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, und

2. die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (§27 Abs17 GTelG 2012 in Verbindung mit §4b Abs1 eHealthV) die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nämlich

       a) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

       b) den Familiennamen und den (die) Vornamen, sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

       c) das Geschlecht,

       d) das Geburtsdatum,

       e) das Datum der Verabreichung der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung sowie

       f) die Angaben gemäß §3 Abs3 Z2 bis 4

       dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß §8 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO)

1.     durch einen Abgleich der ihm gemäß Abs1 übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,

       a) die zum jeweiligen Erinnerungsstichtag nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge die Impfpflicht durch Impfung erfüllt haben, sowie

       b) für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum jeweiligen Erinnerungsstichtag eine zeitlich gültige Ausnahme (§3 Abs3 und 9) gespeichert ist

und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und

2.     durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Z1 Schlussteil verbliebenen Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§4 EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine Impfpflicht zum jeweiligen Erinnerungsstichtag besteht, wobei die mit Verordnung festgelegten Vorgaben gemäß §4 Abs3 und 4 zu berücksichtigen sind; die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu löschen.

(3) Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (§7 E-GovG) die Daten gemäß Abs1 Z1 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Abs1 Z1 und die ELGA GmbH die Daten gemäß Abs1 Z2 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Abs2 zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich

1.     das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),

2.     das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),

3.     das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),

4.     das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),

5.     den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

6.     das Geschlecht,

7.     das Geburtsdatum,

8.     den Adresscode und die Gemeindekennziffer,

9.     die Adresse gemäß Abs1 Z1 lite,

10.    das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,

11.    das Datum der Probenahme (§3 Abs1 Z3),

12.    den Deliktscode sowie

13.    das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (§3 Abs3 Z4)

als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §11 unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.

(4) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs2 und 3 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV GmbH) als Auftragsverarbeiterin (Art4 Z8 DSGVO) bedienen.

(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die ELGA GmbH sowie die Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte (§3 Abs3) haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere

1.     ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,

2.     hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Abs2 gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen

       a)  nach der jeweiligen Erinnerung gemäß §8 sowie

       b) nach der Übermittlung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Abs 3 gelöscht werden,

3.     haben die Bezirksverwaltungsbehörden

       a) die Zugriffsberechtigungen für die einzelnen Bediensteten der jeweiligen Behörde individuell nach dem jeweiligen Aufgabenbereich festzulegen und zu dokumentieren. Zugriffsberechtigte sind von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn sie diese zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder sie die Daten nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verarbeiten, sowie

       b) durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein Zugriff auf die ihnen gemäß Abs3 zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine solche Zugriffsmöglichkeit befindet, nur den mit den entsprechenden Aufgaben betrauten Bediensteten der Behörde möglich ist. Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer solchen Zugriffsmöglichkeit Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in gemäß Abs3 zur Verfügung gestellte Daten durch Dritte nicht möglich ist,

4.     haben die ELGA GmbH bei der Übermittlung der Daten gemäß Abs1 Z2 den §6 GTelG 2012 einzuhalten und

5.     sind die Zugriffe der ELGA GmbH auf das zentrale Impfregister zum Zweck der Übermittlung an den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister gemäß Abs1 sowie die Zugriffe der Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß §3 Abs3 und 8 auf das zentrale Impfregister gemäß §24f Abs5 GTelG 2012 zu protokollieren.

(6) Die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten gemäß §3 Abs3 Z1 bis 4 in Verbindung mit §3 Abs9 dürfen von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister im Wege der ELGA GmbH als dessen Auftragsverarbeiterin (Art4 Z8 DSGVO) zum Zweck der Qualitätssicherung, Plausibilitätsprüfung und insbesondere zur Durchführung notwendiger Ermittlungen für die Einleitung eines Verfahrens gemäß §10 Abs4 personenbezogen ausgewertet werden. Werden bei diesen Auswertungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, die den Anschein erwecken, dass Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte ungerechtfertigterweise Ausnahmen gemäß §3 Abs3 und 9 im zentralen Impfregister speichern, ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister berechtigt, die ausgewerteten Daten der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß §10 Abs4 dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck hat die ELGA GmbH dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister die ausgewerteten Daten zu übermitteln.

(7) Eine spezifische Zugriffsberechtigung auf das zentrale Impfregister gemäß §24f Abs4 GTelG 2012 haben

1.     der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister für die Auswertungen gemäß Abs6 sowie für das Datenqualitätsmanagement gemäß §7,

2.     die ELGA GmbH zur Erfüllung der Pflicht gemäß Abs1 Z2,

3.     die Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß §3 Abs3 für die Speicherung der Ausnahmen gemäß §3 Abs3 und 9 sowie

4.     die Bezirksverwaltungsbehörden für die Zwecke der §10 Abs3 und §11 Abs1.

(8) Die ELGA GmbH und die jeweiligen Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte gemäß §3 Abs3 sind gemäß Art4 Z7 in Verbindung mit Art26 DSGVO gemeinsame Verantwortliche. Die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß §4a bis §4d eHealthV.

Datenqualitätsmanagement

§7. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann für das Datenqualitätsmanagement eine Stelle einrichten und betreiben ('benannte Stelle') und sich dafür eines Auftragsverarbeiters (Art4 Z8 DSGVO) bedienen. Aufgabe der benannten Stelle ist die Entgegennahme von Anfragen und Beschwerden von Personen im Zusammenhang mit den Erinnerungsschreiben gemäß §8.

(2) Die spezifische Zugriffsberechtigung gemäß §6 Abs7 Z1 zur Erfüllung der in Abs1 genannten Aufgabe ist auf einen lesenden Zugriff beschränkt.

(3) Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs1 das zentrale Impfregister (§24c GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß §24c Abs2 Z1 GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§24c Abs3 GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs1 keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß §24f Abs5 GTelG 2012 zu protokollieren.

(4) Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs1 das Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§4 EpiG), so hat die benannte Stelle die Art des Fehlers zu erheben und die Berichtigung der im Register anzeigepflichtiger Krankheiten selbst vorzunehmen oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Die benannte Stelle und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs1 keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das Register anzeigepflichtiger Krankheiten sind gemäß §4 Abs9 EpiG zu protokollieren.

(5) Die zur Behebung von Fehlern gemäß Abs3 und 4 erforderlichen Daten sind von der benannten Stelle in personenbezogener Form bereitzustellen. Die Verarbeitung dieser Daten hat entsprechend dem Stand der Technik zu erfolgen.

(6) Die Mitarbeiter der benannten Stelle sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich über das Datengeheimnis gemäß §6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl I Nr 165/1999, zu informieren. Dieses Datengeheimnis gilt auch über die Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter hinaus.

Erinnerungsschreiben

§8. (1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß §6 Abs2 nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:

1.     den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,

2.     das Geschlecht sowie

3.     die Adresse gemäß §6 Abs1 Z1 lite.

(2) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs1 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) bedienen.

Impfstichtag

§9. Die Bundesregierung kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß §6 durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß §11 (Impfstichtag) festsetzen, sofern dies zur Sicherstellung der Erfüllung der Impfpflicht erforderlich ist. Der Impfstichtag darf frühestens einen Monat nach dem Erinnerungsstichtag liegen.

Strafbestimmungen

§10. (1) Wer nach dem 15. März 2022 die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe nicht festzusetzen.

(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe ist nach Maßgabe des §19 Abs2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl I Nr 52/1991, auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Strafbarkeit entfällt, wenn die Impfpflicht innerhalb von zwei Wochen

1.     nach Zustellung einer Impfstrafverfügung oder

2.     im Fall, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht mittels Impfstrafverfügung vorgeht, nach einer Aufforderung gemäß §40 Abs2 VStG

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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