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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verpflichtung zur Impfung gegen COVID-19 für Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Wohnsitz in Österreich; Impfpflicht ist als schwerer Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht zum Schutz vor einer Überlastung des Gesundheitswesens zulässig; Gesundheitsminister zur kontinuierlichen Bewertung und regelmäßigen Evaluierung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verpflichtung zur Impfung bei verfassungskonformer Interpretation verpflichtet; Aussetzung der Vollziehung der Verpflichtung zur Impfung durch die COVID-19-NichtanwendungsV; keine Bedenken gegen das System der Einbindung des Hauptausschusses des Nationalrates bei notgedrungenen faktenbasierten EntscheidungenSpruch
I.römisch eins. Der Antrag wird – soweit er sich auf §1 Abs1, §4 Abs1 bis 4 und §19 Abs2 des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl I Nr 4/2022, sowie die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV), BGBl II Nr 52/2022, bezieht – abgewiesen.Der Antrag wird – soweit er sich auf §1 Abs1, §4 Abs1 bis 4 und §19 Abs2 des Bundesgesetzes über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2022,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtverordnung – COVID-19-IV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 52 aus 2022,, bezieht – abgewiesen.
II.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Antragrömisch eins. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller,
"[…] den §1 Abs1 und den §10 Abs1 COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 als verfassungswidrig auf[zu]heben; in eventu "[…] den §1 Abs1 und den §10 Abs1 COVID-19-IG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022, als verfassungswidrig auf[zu]heben; in eventu
[…] die §§1 und 2 Z6 bis 9, §§3 und 4 Abs1 bis 4, §§5 bis 15, §16 Abs2 Z3 bis 6, §§17, 18 und 19 Abs1 Z4 und Abs2 sowie §20 Abs2 COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, BGBl II 52/2022 als gesetzwidrig auf[zu]heben; in eventu […] die §§1 und 2 Z6 bis 9, §§3 und 4 Abs1 bis 4, §§5 bis 15, §16 Abs2 Z3 bis 6, §§17, 18 und 19 Abs1 Z4 und Abs2 sowie §20 Abs2 COVID-19-IG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022, als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 52 aus 2022, als gesetzwidrig auf[zu]heben; in eventu
[…] das COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, BGBl II 52/2022 als gesetzwidrig auf[zu]heben; in eventu […] das COVID-19-IG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022, als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 52 aus 2022, als gesetzwidrig auf[zu]heben; in eventu
[…] das COVID-19-IG, BGBl I 4/2022 und §1 Z1 Impfschadengesetz, BGBl 371/1973 idF BGBl I 5/2022 als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, BGBl II 52/2022 als gesetzwidrig auf[zu]heben".[…] das COVID-19-IG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022, und §1 Z1 Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt 371 aus 1973, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2022, als verfassungswidrig und die COVID-19-IV, Bundesgesetzblatt Teil 2, 52 aus 2022, als gesetzwidrig auf[zu]heben".
II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage
1. Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) lautete in der – hier angefochtenen – Stammfassung BGBl I 4/2022 wie folgt (die im ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):1. Das Bundesgesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) lautete in der – hier angefochtenen – Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2022, wie folgt (die im ersten Eventualantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Impfpflicht
§1. (1) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß §2 Z1 haben, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verpflichtet, sich einer Schutzimpfung gegen COVID-19 zu unterziehen (Impfpflicht).
(2) Die Impfpflicht darf nicht durch Ausübung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
Begriffsbestimmungen
§2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. 'Wohnsitz' ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß §1 Abs6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl Nr 9/1992, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß §19a MeldeG ausgestellt wurde.1. 'Wohnsitz' ist ein aufrechter Wohnsitz gemäß §1 Abs6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992,, oder ein aufrechter Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in einer Gemeinde, wenn darüber eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß §19a MeldeG ausgestellt wurde.
2. 'Schutzimpfung gegen COVID-19' ist eine Schutzimpfung bestehend aus einer Impfung oder mehreren Impfungen mit einem zentral zugelassenen oder einem anerkannten Impfstoff gegen COVID-19.
3. 'Zentral zugelassene Impfstoffe' sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr 726/2004, ABl. Nr L 136 vom 30.04.2004 S. 1, durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.3. 'Zentral zugelassene Impfstoffe' sind im zentralen Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr 726/2004, ABl. Nr L 136 vom 30.04.2004 Sitzung eins, , durch die Europäische Kommission zugelassene Impfstoffe. Die jeweils aktuell zentral zugelassenen Impfstoffe sind auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers zu veröffentlichen.
4. 'Anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19' sind Impfstoffe gemäß einer Verordnung gemäß §4 Abs3, denen eine den in Z3 genannten Impfstoffen vergleichbare epidemiologische Wirksamkeit und Sicherheit zukommt.
5. 'Bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2' ist eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
a) die molekularbiologisch bestätigt wurde und für die eine ärztliche Bestätigung vorliegt, oder
b) aufgrund deren gegenüber der infizierten Person ein Absonderungsbescheid ausgestellt wurde.
6. 'Impfintervall' ist der in einer Verordnung gemäß §4 Abs3 und 4 festzulegende Zeitraum zwischen den Impfungen.
7. 'Erinnerungsstichtag' ist der durch Verordnung gemäß §5 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß §8 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
8. 'Impfstichtag' ist der durch Verordnung gemäß §9 festzusetzende Tag, an dem die impfpflichtigen Personen zum Zweck der Durchführung des Strafverfahrens gemäß §11 ermittelt werden, und in weiterer Folge die in Abständen von je sechs Monaten von diesem Tag gelegenen Folgestichtage.
9. 'Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht' ist ein Nachweis gemäß §4b Abs1 Z3 in Verbindung mit §4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (§24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl I Nr 111/2012) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.9. 'Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht' ist ein Nachweis gemäß §4b Abs1 Z3 in Verbindung mit §4e des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr 186 aus 1950,, eine entsprechende Eintragung im Impfpass, eine Eintragung im zentralen Impfregister (§24c des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2012,) oder eine ärztliche Bestätigung über die erfolgte Impfung.
10. 'Impfserie' ist eine Abfolge von Impfungen bestehend aus einer Impfung oder einer Erstimpfung und weiteren Impfungen.
Ausnahmen
§3. (1) Die Impfpflicht besteht nicht für:
1. Schwangere,
2. Personen,
a) die nicht ohne konkrete und ernstliche Gefahr für Leben oder Gesundheit mit einem Impfstoff gemäß §2 Z3 geimpft werden können,
b) bei denen aus medizinischen Gründen eine Immunantwort auf eine Impfung gegen COVID-19 nicht zu erwarten ist,
c) die nach mehrmaliger Impfung gegen COVID-19 keine Immunantwort auf die Impfung ausgebildet haben, und
3. Personen, die eine bestätigte Infektion mit SARS-CoV-2 überstanden haben, für die Dauer von 180 Tagen ab dem Tag der Probenahme.
(2) Die Ausnahme von der Impfpflicht gemäß Abs1 Z1 und 2 gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
(3) Die Ausnahmegründe gemäß Abs1 Z1 und 2 sind durch eine Bestätigung einer mit einer vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mittels Verordnung festgelegten fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt für die dort in Behandlung befindlichen Patienten oder durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung nachzuweisen. Diese fachlich geeigneten Ambulanzen von Krankenanstalten, Amtsärzte und Epidemieärzte haben als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§6 Abs8) folgende Angaben über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes im zentralen Impfregister (§24c GTelG 2012) unter Einhaltung der Vorgaben des §24d Abs1 GTelG 2012 zu speichern:
1. Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Geschlecht und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit);
2. Angaben zur speichernden Gesundheitsbehörde oder zur speichernden Krankenanstalt sowie zum den Ausnahmegrund speichernden Arzt (Bezeichnung, Rolle, Berufsadresse, Datum der Speicherung);
3. das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gegen eine COVID-19-Impfung gemäß Abs1, ausschließlich lautend auf 'Ausnahme COVID-19-Impfung';
4. Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes, das gemäß Abs2 festzulegen ist.
(4) Für die Ausstellung einer Bestätigung durch Amtsärzte oder Epidemieärzte haben die betroffenen Personen sämtliche zur Beurteilung des Vorliegens des Ausnahmegrundes gemäß Abs1 Z1 und 2 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben auf Verlangen der Schwangeren eine Bestätigung über das Vorliegen des Ausnahmegrundes gemäß Abs1 Z1 an den örtlich zuständigen Amtsarzt oder Epidemiearzt zum Zweck der Eintragung gemäß Abs3 zu übermitteln.
(5) Sofern der Ausnahmegrund gemäß Abs1 Z3 nicht durch einen im Register anzeigepflichtiger Krankheiten gemäß §4 EpiG verarbeiteten molekularbiologisch bestätigten Test auf SARS-CoV-2 nachgewiesen werden kann, ist dieser Ausnahmegrund durch ein Genesungszertifikat (§4b Abs1 Z2 in Verbindung mit §4d EpiG), eine ärztliche Bestätigung oder einen Absonderungsbescheid nachzuweisen. Auf Antrag der betroffenen Personen hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde eine überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, nachträglich im Register gemäß §4 EpiG zu speichern.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann durch Verordnung nähere Anforderungen an
1. die Form,
2. die Mindestvoraussetzungen,
3. die Gültigkeitsdauer und
4. die Mindestinhalte
von ärztlichen Bestätigungen gemäß Abs3, 5 und 9 festlegen.
(7) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausnahmegrund gemäß Abs1 Z2 vorliegt.
(8) Im Fall einer Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Zulassung von Impfstoffen oder einer Änderung des Standes der Wissenschaft, insbesondere hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 durch bestimmte Personengruppen, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister mit Verordnung von Abs1 abweichende Regelungen zu erlassen, sofern dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder zur Wahrung der Rechte der betroffenen Personen erforderlich ist. Dabei sind neue Ausnahmen vorzusehen oder ist – mit Ausnahme der Z2 – von bestehenden Ausnahmen etwa im Hinblick auf Voraussetzungen oder Dauer abzuweichen.
(9) Der Nachweis über eine neu geschaffene Ausnahme gemäß Abs8 kann durch eine amtsärztliche oder epidemieärztliche Bestätigung beigebracht werden. In diesem Fall dürfen die Amtsärzte und Epidemieärzte als datenschutzrechtlich Verantwortliche (§6 Abs8) diese Angaben als Ausnahmegrund unter Einhaltung des §24d Abs1 GTelG 2012 gemäß Abs3 Z1 bis 4 im zentralen Impfregister speichern.
(10) Abweichend von §24c Abs6 GTelG 2012 sind die im zentralen Impfregister gespeicherten Ausnahmegründe gemäß Abs3 und Abs8 nach Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes automatisch zu stornieren.
Umfang der Impfpflicht
§4. (1) Die Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt.
(2) Über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt, wer sich einer Erstimpfung und – bei aus mehreren Impfungen bestehenden Schutzimpfungen – innerhalb der in einer Verordnung gemäß Abs4 festgelegten Impfintervalle den im Rahmen der jeweiligen Impfserie erforderlichen weiteren Impfungen unterzogen hat.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß §2 Z4 festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Abs4 zu regeln.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit Verordnung festzulegen,
1. wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind und in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind,
2. in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind, wenn vor Beginn der Impfserie oder zwischen den Impfungen eine Infektion mit SARS-CoV-2 molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Nachweis über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper vorliegt,
3. in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie fortzuführen sind, wenn die Impfserie bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen wurde,
4. in welchen Intervallen Impfungen, allenfalls beginnend mit einer neuen Impfserie nachzuholen sind, sofern die vorgesehenen Impfintervalle nicht eingehalten werden,
5. in welchen Kombinationen von Impfstoffen Impfungen allenfalls durchzuführen sind,
wobei dies erforderlichenfalls für die jeweils zentral zugelassenen oder anerkannten Impfstoffe getrennt festzulegen ist.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§24c GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
1. die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat,
2. die Impfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
3. es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß §24c Abs4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß §27 Abs17 in Verbindung mit §24c Abs3 GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß §4a bis §4e der eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl II Nr 449/2020. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß §27 Abs17 in Verbindung mit §24c Abs3 GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß §4a bis §4e der eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 449 aus 2020,.
Erinnerungsstichtag
§5. Die Bundesregierung hat durch Verordnung einen Stichtag zur Ermittlung der impfpflichtigen Personen zum Zweck der Erinnerung gemäß §8 (Erinnerungsstichtag) festzusetzen. Der Erinnerungsstichtag ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zur Umsetzung des automatisierten Datenabgleichs gemäß §6 zu bestimmen.
Ermittlung der impfpflichtigen Personen
§6. (1) Zum Zweck der Ermittlung der impfpflichtigen Personen haben zum Erinnerungsstichtag
1. der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art4 Z7 in Verbindung mit Art26 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 074 vom 04.03.2021 S. 35, [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,1. der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) der Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art4 Z7 in Verbindung mit Art26 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr L 119 vom 04.05.2016 Sitzung eins, , in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr L 074 vom 04.03.2021 Sitzung 35, , [im Folgenden: DSGVO]) für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters (ZMR) im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung zu angemeldeten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
a) den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
b) das Geschlecht,
c) das Geburtsdatum,
d) den Adresscode und die Gemeindekennziffer sowie
e) die Adresse des Hauptwohnsitzes oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, des zuletzt begründeten weiteren Wohnsitzes, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, der Kontaktstelle (§19a Abs2 MeldeG),
aus dem ZMR gemäß §16 MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (§7 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], BGBl I Nr 10/2004) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, undaus dem ZMR gemäß §16 MeldeG zu erheben und diese erhobenen Daten als Auftragsverarbeiter für die Stammzahlenregisterbehörde (§7 des E-Government-Gesetzes [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2004,) mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Gesundheit (vbPK-GH) auszustatten, und
2. die ELGA GmbH als Verantwortliche für das zentrale Impfregister (§27 Abs17 GTelG 2012 in Verbindung mit §4b Abs1 eHealthV) die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten über COVID-19-Impfungen von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nämlich
a) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
b) den Familiennamen und den (die) Vornamen, sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
c) das Geschlecht,
d) das Geburtsdatum,
e) das Datum der Verabreichung der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung sowie
f) die Angaben gemäß §3 Abs3 Z2 bis 4
dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zum Zweck der Ermittlung und Erinnerung der impfpflichtigen Personen gemäß §8 als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO)
1. durch einen Abgleich der ihm gemäß Abs1 übermittelten Daten jene Personen zu ermitteln,
a) die zum jeweiligen Erinnerungsstichtag nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge die Impfpflicht durch Impfung erfüllt haben, sowie
b) für die nach Maßgabe der im zentralen Impfregister gespeicherten COVID-19-Einträge zum jeweiligen Erinnerungsstichtag eine zeitlich gültige Ausnahme (§3 Abs3 und 9) gespeichert ist
und die Daten dieser Personen unverzüglich nach dem durchgeführten Abgleich zu löschen, und
2. durch einen Abgleich der nach der Löschung gemäß Z1 Schlussteil verbliebenen Daten mit dem Register anzeigepflichtiger Krankheiten (§4 EpiG) jene Personen zu ermitteln, für die keine Impfpflicht zum jeweiligen Erinnerungsstichtag besteht, wobei die mit Verordnung festgelegten Vorgaben gemäß §4 Abs3 und 4 zu berücksichtigen sind; die Daten dieser Personen sind unverzüglich nach dem Abgleich zu löschen.
(3) Zum Impfstichtag hat der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) für die Stammzahlenregisterbehörde (§7 E-GovG) die Daten gemäß Abs1 Z1 mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS), dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD) auszustatten und haben der Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter (Art4 Z8 DSGVO) für die Meldebehörden die mit den verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen ausgestatteten Daten gemäß Abs1 Z1 und die ELGA GmbH die Daten gemäß Abs1 Z2 dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister unentgeltlich zu übermitteln. Dieser hat den Abgleich gemäß Abs2 zum Impfstichtag zu wiederholen und die folgenden nach dem Abgleich verbliebenen Daten, nämlich
1. das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesundheit (bPK-GH),
2. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zentrale Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren (vbPK-VS),
3. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU),
4. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für die Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD),
5. den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
6. das Geschlecht,
7. das Geburtsdatum,
8. den Adresscode und die Gemeindekennziffer,
9. die Adresse gemäß Abs1 Z1 lite,
10. das Datum der Impfung und die Bezeichnung des Impfstoffs (gemäß Zulassung oder Handelsname) für jede Impfung,
11. das Datum der Probenahme (§3 Abs1 Z3),
12. den Deliktscode sowie
13. das Datum des Wegfalls des Ausnahmegrundes (§3 Abs3 Z4)
als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art4 Z7 DSGVO) der jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß §11 unverzüglich dem Stand der Technik entsprechend gesichert zur Verfügung zu stellen. Die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ist anhand der Gemeindekennziffer zu ermitteln.
(4) Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs2 und 3 darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister der IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV GmbH) als Auftragsverarbeiterin (Art4 Z8 DSGVO) bedienen.
(5) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Meldebehörden, die Bezirksverwaltungsbehörden, die ELGA GmbH sowie die Krankenanstalten und Amtsärzte und Epidemieärzte (§3 Abs3) haben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere
1. ist eine Übermittlung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeiteten personenbezogenen Daten an Dritte und eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nicht zulässig, soweit nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich anderes bestimmt ist,
2. hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister sicherzustellen, dass die Daten, sofern sie nicht bereits gemäß Abs2 gelöscht wurden, jeweils zwei Wochen
a) nach der jeweiligen Erinnerung gemäß §8 sowie
b)