TE Vwgh Beschluss 2022/8/25 Ra 2022/20/0081

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2022
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E19100000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2
AVG §38
EURallg
12010E267 AEUV Art267
32008L0115 Rückführungs-RL Art5
32008L0115 Rückführungs-RL Art6
32008L0115 Rückführungs-RL Art8
32008L0115 Rückführungs-RL Art9

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des M H in R, vertreten durch Mag. Dr. Hannes Rauch, Rechtsanwalt in 6832 Sulz, Austraße 44, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022, W216 1425697-2/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über das mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Begründung

1        Dem aus Afghanistan stammenden Revisionswerber, der im Dezember 2011 als Minderjähriger unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt hatte, wurde im Instanzenzug im Jahr 2014 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, die in der Folge mehrfach verlängert wurde, erteilt.

2        Am 4. März 2021 brachte der Revisionswerber, der mittlerweile in Österreich straffällig geworden war, einen weiteren Antrag auf Verlängerung der zuletzt bis 27. März 2021 gültigen Aufenthaltsberechtigung ein.

3        Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sprach mit Bescheid vom 8. April 2021 aus, dass ihm der ihm früher zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten (aufgrund der Verurteilung wegen der Begehung eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz) aberkannt, die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, sein Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt werde. Allerdings stellte die Behörde fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan nicht zulässig sei.

4        Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

5        In der dagegen gerichteten Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat, wird zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, dass der Verwaltungsgerichtshof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) - in der Revision näher beschriebene - Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Die Antworten des EuGH auf diese Fragen seien auch für die Lösung des gegenständlichen Falles relevant. Es handle sich sohin auch um Fragen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt seien.

6        Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hat der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?„1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden - beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen - gegenüberzustellen sind?

2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“

7        Diese dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen beziehen sich ihrem Wortlaut nach auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft.

8        Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene erste Frage kann im vorliegenden Fall keine Bedeutung erlangen, weil sich die in dieser Frage angesprochene Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Vornahme einer Güterabwägung nur auf Entscheidungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des in auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genannten Grundes bezieht, nicht aber auf solche Entscheidungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 zum Inhalt haben (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen sowie dazu, dass mit diesem Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz der Zweck verfolgt wird, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN). Insoweit wird in der Revision auch die dem EuGH vom Verwaltungsgerichtshof unterbreitete Frage unrichtig wiedergegeben.Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfene erste Frage kann im vorliegenden Fall keine Bedeutung erlangen, weil sich die in dieser Frage angesprochene Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Vornahme einer Güterabwägung nur auf Entscheidungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des in auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genannten Grundes bezieht, nicht aber auf solche Entscheidungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 zum Inhalt haben vergleiche , zu den diesbezüglichen Voraussetzungen sowie dazu, dass mit diesem Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz der Zweck verfolgt wird, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, VwGH 22.10.2020, Ro 2020/20/0001, mwN). Insoweit wird in der Revision auch die dem EuGH vom Verwaltungsgerichtshof unterbreitete Frage unrichtig wiedergegeben.

9        Hingegen stellt sich die im genannten Vorabentscheidungsersuchen angeführte zweite Frage zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn deren Durchsetzung auf unbestimmte Zeit in einer der Rechtskraft fähigen Weise für unzulässig erklärt wurde, auch im vorliegenden Fall. Ob der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten früher nicht zuerkannt worden war - allein die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorangegangen ist, ist für die Beantwortung der dem EuGH unterbreiteten zweiten Frage nämlich nicht maßgeblich (vgl. in diesem Sinn auch VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0393; 25.7.2022, Ro 2022/01/0008).Hingegen stellt sich die im genannten Vorabentscheidungsersuchen angeführte zweite Frage zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn deren Durchsetzung auf unbestimmte Zeit in einer der Rechtskraft fähigen Weise für unzulässig erklärt wurde, auch im vorliegenden Fall. Ob der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten früher nicht zuerkannt worden war - allein die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorangegangen ist, ist für die Beantwortung der dem EuGH unterbreiteten zweiten Frage nämlich nicht maßgeblich vergleiche , in diesem Sinn auch VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0393; 25.7.2022, Ro 2022/01/0008).

10       Der Beantwortung der genannten Frage (2.) durch den EuGH kommt sohin für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen, C-663/21, - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0393, mwN).Der Beantwortung der genannten Frage (2.) durch den EuGH kommt sohin für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im Verfahren über das Vorabentscheidungsersuchen, C-663/21, - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - auszusetzen war vergleiche , VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0393, mwN).

Wien, am 25. August 2022

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200081.L00

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten