TE Vwgh Beschluss 2022/8/25 Ra 2022/08/0097

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Veröffentlicht am 25.08.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des G G in Z, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022, W228 2254198-1/7E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

2        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Einschreiter als „Zurückweisung“ überschriebene und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte (vorliegend als Revision gewertete) Eingabe vom 11. Juli 2022.

3        Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Einschreiter (u.a.) den Auftrag, die Revision binnen einer zweiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, und wies auf die bei Versäumung dieser Frist eintretenden Rechtsfolgen hin. Diese Aufforderung wurde dem Einschreiter am 26. Juli 2022 zugestellt.

4        Der Einschreiter ist der Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht nachgekommen, sondern hat eine wieder mit „Zurückweisung“ überschriebene Eingabe vorgelegt.

5        Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 25. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080097.L00

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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