Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des G G in Z, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juni 2022, W228 2254198-1/7E, betreffend Verlust der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Neusiedl am See ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vom Einschreiter als „Zurückweisung“ überschriebene und an das Bundesverwaltungsgericht adressierte (vorliegend als Revision gewertete) Eingabe vom 11. Juli 2022.
3 Nach Vorlage des Aktes durch das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Verwaltungsgerichtshof dem Einschreiter (u.a.) den Auftrag, die Revision binnen einer zweiwöchigen Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, und wies auf die bei Versäumung dieser Frist eintretenden Rechtsfolgen hin. Diese Aufforderung wurde dem Einschreiter am 26. Juli 2022 zugestellt.
4 Der Einschreiter ist der Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht nachgekommen, sondern hat eine wieder mit „Zurückweisung“ überschriebene Eingabe vorgelegt.
5 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2, und 33 Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080097.L00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022