Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision 1. des M A, 2. der L A, 3. des A A, 4. des K A, und 5. des G A, alle in S, alle vertreten durch Mag. Alexander Heinrich, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2022, Zlen. 1. W196 2218416-1/20E, 2. W196 2195668-1/22E, 3. W196 2195656-1/19E, 4. W196 2195658-1/20E und 5. W196 2195665-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Dritt- bis Fünftrevisionswerber. Alle sind sie Staatsangehörige der Russischen Föderation.
2 Mit dem angefochten Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) jeweils in der Sache den Antrag der Revisionswerber auf internationalen Schutz abgewiesen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330-0331, mwN).Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen vergleiche , für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330-0331, mwN).
7 Diesem Erfordernis kommt die Revision mit dem pauschalen Vorwurf von unzureichenden Ermittlungen zur Situation der Revisionswerber und der aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat - insbesondere unter dem Aspekt des „aktuellen Angriffskrieg[s] der Russischen Föderation“ - nicht nach. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wendet, hängt das Schicksal der Revision nicht von dieser Frage ab, weil das Verwaltungsgericht auch eine Rückkehr der Revisionswerber in ihre Heimatregion für möglich erachtete. Die vom Verwaltungsgericht zusätzlich herangezogene Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist somit lediglich eine Alternativbegründung (vgl. etwa VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0177, Rn. 8, mwN).Diesem Erfordernis kommt die Revision mit dem pauschalen Vorwurf von unzureichenden Ermittlungen zur Situation der Revisionswerber und der aktuellen Situation in ihrem Heimatstaat - insbesondere unter dem Aspekt des „aktuellen Angriffskrieg[s] der Russischen Föderation“ - nicht nach. Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative wendet, hängt das Schicksal der Revision nicht von dieser Frage ab, weil das Verwaltungsgericht auch eine Rückkehr der Revisionswerber in ihre Heimatregion für möglich erachtete. Die vom Verwaltungsgericht zusätzlich herangezogene Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative ist somit lediglich eine Alternativbegründung vergleiche , etwa VwGH 6.7.2020, Ra 2020/01/0177, Rn. 8, mwN).
8 Im Übrigen entfernt sich die Revision in ihren diesbezüglichen Zulässigkeitsausführungen hinsichtlich politischer Oppositionstätigkeit bzw. politischer Aktivitäten des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin als regimekritische Bürger in ihrem Heimatstaat unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt zum Nichtvorliegen der von den Revisionswerbern behaupteten Fluchtgründe, insbesondere in Bezug auf eine unterstellte politische Gesinnung (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Abweichen vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2017/01/0099, Rn. 9, mwN).Im Übrigen entfernt sich die Revision in ihren diesbezüglichen Zulässigkeitsausführungen hinsichtlich politischer Oppositionstätigkeit bzw. politischer Aktivitäten des Erstrevisionswerbers und der Zweitrevisionswerberin als regimekritische Bürger in ihrem Heimatstaat unzulässigerweise vom festgestellten Sachverhalt zum Nichtvorliegen der von den Revisionswerbern behaupteten Fluchtgründe, insbesondere in Bezug auf eine unterstellte politische Gesinnung vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei Abweichen vom festgestellten Sachverhalt etwa VwGH 30.9.2020, Ra 2017/01/0099, Rn. 9, mwN).
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , für viele VwGH 30.3.2022, Ra 2021/01/0281, mwN).
10 Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN).Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN).
11 Dass die gegenständliche - auch auf Grund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl. dazu etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330-0331) vorgenommene - einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine - im Revisionsmodell aufzugreifende - Unvertretbarkeit aufweisen würde, vermag die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen.Dass die gegenständliche - auch auf Grund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vergleiche , dazu etwa VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/0330-0331) vorgenommene - einzelfallbezogene Beurteilung des Verwaltungsgerichts eine - im Revisionsmodell aufzugreifende - Unvertretbarkeit aufweisen würde, vermag die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen.
12 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010092.L00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022