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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §111 Abs1 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des I A in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18, Stg. 2, OG 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Mai 2021, VGW-041/083/853/2021-2, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt f.d. 11.Bezirk), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des römisch eins A in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Langeder, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Stutterheimstraße 16-18, Stg. 2, OG 4, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. Mai 2021, VGW-041/083/853/2021-2, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien Magistratisches Bezirksamt f.d. 11.Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der X GmbH zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 9. April 2020 unterlassen habe, die von ihr an diesem Tag an einem näher bezeichneten Ort beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung im Sinn des § 33 Abs. 1 iVm. § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt, ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben und die Verpflichtung der X GmbH zur Haftung festgestellt. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der X GmbH zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als Dienstgeberin am 9. April 2020 unterlassen habe, die von ihr an diesem Tag an einem näher bezeichneten Ort beschäftigte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurde über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt, ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben und die Verpflichtung der X GmbH zur Haftung festgestellt. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen zu VGW-041/083/083/2799/2021 und VGW-041/083/2804/2021, je vom 2. Juni 2021, gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei weitere verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse, jeweils vom 19. Jänner 2021 (nach dem AuslBG und dem ASVG), Folge und stellte die beiden Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der die Verwaltungsstrafverfahren betreffende Dienstnehmer unter Aliasnamen auf der Baustelle angetroffen worden sei und wegen dieses Dienstnehmers am selben Tattag und am selben Tatort bereits eine Bestrafung (soweit hier relevant:) mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 21. Mai 2021 erfolgt sei.Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen zu VGW-041/083/083/2799/2021 und VGW-041/083/2804/2021, je vom 2. Juni 2021, gab das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerden des Revisionswerbers gegen zwei weitere verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse, jeweils vom 19. Jänner 2021 (nach dem AuslBG und dem ASVG), Folge und stellte die beiden Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG ein. Begründend verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass der die Verwaltungsstrafverfahren betreffende Dienstnehmer unter Aliasnamen auf der Baustelle angetroffen worden sei und wegen dieses Dienstnehmers am selben Tattag und am selben Tatort bereits eine Bestrafung (soweit hier relevant:) mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 21. Mai 2021 erfolgt sei.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, es sei zwar zu keiner Doppelbestrafung gekommen, jedoch seien zwei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber wegen desselben Sachverhaltes, „anfangs bei zwei verschiedenen magistratischen Bezirksämtern der Stadt Wien, in der Folge bei ein- und derselben Richterin des Verwaltungsgerichtes Wien“, geführt worden, weil bis zum 2. Juni 2021 „weder die belangte Behörde noch das Verwaltungsgericht“ erkannt hätten, dass es sich bei einer Person mit näher bezeichnetem (Alias)-Namen um ein- und dieselbe Person gehandelt habe. Diese parallele Führung zweier Verwaltungsstrafverfahren, die noch zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Erkenntnisses vorgelegen sei, habe den Revisionswerber „in gravierender Weise in der Wahrnehmung seiner Parteienrechte“ beeinträchtigt, da er „auf die Einheit des Verwaltungsverfahrens vertrauen“ habe dürfen und die beiden Verfahren „bis zur Akteneinsicht seines Rechtsvertreters“ nicht auseinanderzuhalten vermochte. Aus diesem Grund habe er auch seinen Parteienvertreter von der Beschwerdeverhandlung am 8. April 2021 nicht verständigt, weil er annehmen habe müssen, dieser sei ohnehin geladen, denn dieser sei in dem (näher bezeichneten) parallel geführten Verfahren „bereits ausgewiesen“ gewesen. Der Revisionswerber sei somit aus dem alleinigen Verschulden der belangten Behörde sowie der Finanzpolizei und des Verwaltungsgerichts anwaltlich nicht vertreten und über den Verhandlungsgegenstand nicht informiert gewesen, „zumal ihm die Abhaltung zweier Verhandlungen über ein und denselben Sachverhalt widersinnig erscheinen musste“.
7 Die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels führt die Revision jedoch nichts aus.Die Zulässigkeit der Revision aufgrund einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens setzt - neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel - voraus, dass auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - im Sinn seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen, für die revisionswerbende Partei günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - konkret dargetan wird vergleiche , VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0162, mwN). Zur Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels führt die Revision jedoch nichts aus.
8 Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, 2003/09/0142) ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrollpflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit unbedenklichen Urkunden geltend macht und dies damit begründet, dass „ein Verschulden des Arbeitnehmers im Fall ihm präsentierter gefälschter Personalausweise“ nur dann angenommen werden könne, „wenn die Verfälschung der Urkunde auch ohne besondere technische Hilfsmittel oder Kenntnisse leicht erkennbar ist“, lässt dieses Vorbringen keinen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf erkennen, der nicht darin bestand, dass eine falsche Anmeldung erstattet wurde, sondern darin, dass vor Arbeitsantritt überhaupt keine Anmeldung des Dienstnehmers erfolgte (was in der Revision auch nicht bestritten wird). Das Vorbringen lässt daher in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestands des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG durch den Revisionswerber ausgegangen ist, kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erkennen.Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung (unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, 2003/09/0142) ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrollpflicht des Arbeitgebers im Zusammenhang mit unbedenklichen Urkunden geltend macht und dies damit begründet, dass „ein Verschulden des Arbeitnehmers im Fall ihm präsentierter gefälschter Personalausweise“ nur dann angenommen werden könne, „wenn die Verfälschung der Urkunde auch ohne besondere technische Hilfsmittel oder Kenntnisse leicht erkennbar ist“, lässt dieses Vorbringen keinen Zusammenhang mit dem Tatvorwurf erkennen, der nicht darin bestand, dass eine falsche Anmeldung erstattet wurde, sondern darin, dass vor Arbeitsantritt überhaupt keine Anmeldung des Dienstnehmers erfolgte (was in der Revision auch nicht bestritten wird). Das Vorbringen lässt daher in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht von der schuldhaften Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG durch den Revisionswerber ausgegangen ist, kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erkennen.
9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080090.L00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022