TE Vwgh Beschluss 2022/8/25 Fr 2019/01/0023

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Veröffentlicht am 25.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag des M B, in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Maßnahmenbeschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2022, Ra 2019/01/0310, verwiesen, mit dem die Revision des Antragstellers betreffend Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zurückgewiesen wurde.

2        Mit Fristsetzungsantrag vom 26. Juni 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) zur Entscheidung über seine „auf § 30 Abs. 1 Z 1 SPG gestützten Maßnahmenbeschwerden“ eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seine Beschwerden.Mit Fristsetzungsantrag vom 26. Juni 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) zur Entscheidung über seine „auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG gestützten Maßnahmenbeschwerden“ eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seine Beschwerden.

3        Über verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38 Abs. 4 VwGG vom 16. April 2020 teilte das Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 6. August 2020 auf das Wesentliche zusammengefasst mit, es liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, weil es die auf § 30 Abs. 1 Z 1 SPG gestützten Maßnahmebeschwerden des Antragstellers nicht als eigenständige Maßnahmenbeschwerden betrachte. Dementsprechend werde für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Maßnahmen kein Raum mehr erblickt (Verweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290). Die Aufforderung, von den Beamten Abstand zu halten, stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es sei auch keine Amtshandlung vorgelegen, „da mit dieser Aufforderung keine Gesetze vollzogen wurden und kein hoheitliches Handeln (‚imperium‘) vorlag.“Über verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG vom 16. April 2020 teilte das Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 6. August 2020 auf das Wesentliche zusammengefasst mit, es liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, weil es die auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG gestützten Maßnahmebeschwerden des Antragstellers nicht als eigenständige Maßnahmenbeschwerden betrachte. Dementsprechend werde für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Maßnahmen kein Raum mehr erblickt (Verweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290). Die Aufforderung, von den Beamten Abstand zu halten, stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es sei auch keine Amtshandlung vorgelegen, „da mit dieser Aufforderung keine Gesetze vollzogen wurden und kein hoheitliches Handeln (‚imperium‘) vorlag.“

4        Der Antragsteller erwiderte mit Stellungnahme vom 24. September 2020 im Wesentlichen, auf das Vorliegen von „imperium“ komme es bei der Frage der Anwendung der Richtlinienverordnung (RLV) grundsätzlich nicht an, weshalb über die Modalitäten der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung abgesprochen hätte werden müssen.

5        Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Maßnahmenbeschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 57 und 59, mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Maßnahmenbeschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre vergleiche , VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 57 und 59, mwN).

6        Damit erweist sich der Fristsetzungsantrag im Hinblick auf Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 2019 (Identitätsfeststellung) als nicht berechtigt. Soweit der Antragsteller auch eine Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit der Hinderung am Fotografieren und der Aufforderung, Abstand zu halten, vermisst, so lagen nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in diesem Erkenntnis insofern keine Maßnahmen vor. Der Hinweis des Antragstellers auf die RLV geht fehl, weil im genannten Erkenntnis bereits über die Richtlinienbeschwerde entschieden wurde (vgl. neuerlich VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310).Damit erweist sich der Fristsetzungsantrag im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 2019 (Identitätsfeststellung) als nicht berechtigt. Soweit der Antragsteller auch eine Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit der Hinderung am Fotografieren und der Aufforderung, Abstand zu halten, vermisst, so lagen nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in diesem Erkenntnis insofern keine Maßnahmen vor. Der Hinweis des Antragstellers auf die RLV geht fehl, weil im genannten Erkenntnis bereits über die Richtlinienbeschwerde entschieden wurde vergleiche , neuerlich VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310).

7        Dem Fristsetzungsantrag steht daher der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Dem Fristsetzungsantrag steht daher der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 25. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:FR2019010023.F00

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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