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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über den Fristsetzungsantrag des M B, in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend eine Maßnahmenbeschwerde nach dem Sicherheitspolizeigesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juli 2022, Ra 2019/01/0310, verwiesen, mit dem die Revision des Antragstellers betreffend Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zurückgewiesen wurde.
2 Mit Fristsetzungsantrag vom 26. Juni 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) zur Entscheidung über seine „auf § 30 Abs. 1 Z 1 SPG gestützten Maßnahmenbeschwerden“ eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seine Beschwerden.Mit Fristsetzungsantrag vom 26. Juni 2019 begehrte der Antragsteller, dem Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) zur Entscheidung über seine „auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG gestützten Maßnahmenbeschwerden“ eine Frist zur Entscheidung zu setzen. Die Untätigkeit des Verwaltungsgerichtes verletze den Antragsteller in seinem Recht auf fristgerechte Entscheidung über seine Beschwerden.
3 Über verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 38 Abs. 4 VwGG vom 16. April 2020 teilte das Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 6. August 2020 auf das Wesentliche zusammengefasst mit, es liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, weil es die auf § 30 Abs. 1 Z 1 SPG gestützten Maßnahmebeschwerden des Antragstellers nicht als eigenständige Maßnahmenbeschwerden betrachte. Dementsprechend werde für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Maßnahmen kein Raum mehr erblickt (Verweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290). Die Aufforderung, von den Beamten Abstand zu halten, stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es sei auch keine Amtshandlung vorgelegen, „da mit dieser Aufforderung keine Gesetze vollzogen wurden und kein hoheitliches Handeln (‚imperium‘) vorlag.“Über verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG vom 16. April 2020 teilte das Verwaltungsgericht mit Stellungnahme vom 6. August 2020 auf das Wesentliche zusammengefasst mit, es liege keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor, weil es die auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, SPG gestützten Maßnahmebeschwerden des Antragstellers nicht als eigenständige Maßnahmenbeschwerden betrachte. Dementsprechend werde für eine eigenständige Entscheidung über die Modalitäten der Maßnahmen kein Raum mehr erblickt (Verweis auf VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/0290). Die Aufforderung, von den Beamten Abstand zu halten, stelle keinen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Es sei auch keine Amtshandlung vorgelegen, „da mit dieser Aufforderung keine Gesetze vollzogen wurden und kein hoheitliches Handeln (‚imperium‘) vorlag.“
4 Der Antragsteller erwiderte mit Stellungnahme vom 24. September 2020 im Wesentlichen, auf das Vorliegen von „imperium“ komme es bei der Frage der Anwendung der Richtlinienverordnung (RLV) grundsätzlich nicht an, weshalb über die Modalitäten der an den Antragsteller gerichteten Aufforderung abgesprochen hätte werden müssen.
5 Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Maßnahmenbeschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 57 und 59, mwN).Das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Stellt das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit - gleichgültig aus welchem Grund auch immer - fest, so braucht es sich nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Maßnahmenbeschwerdeführer allenfalls in weiteren Rechten verletzt wäre und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre vergleiche , VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, Rn. 57 und 59, mwN).
6 Damit erweist sich der Fristsetzungsantrag im Hinblick auf Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 2019 (Identitätsfeststellung) als nicht berechtigt. Soweit der Antragsteller auch eine Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit der Hinderung am Fotografieren und der Aufforderung, Abstand zu halten, vermisst, so lagen nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in diesem Erkenntnis insofern keine Maßnahmen vor. Der Hinweis des Antragstellers auf die RLV geht fehl, weil im genannten Erkenntnis bereits über die Richtlinienbeschwerde entschieden wurde (vgl. neuerlich VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310).Damit erweist sich der Fristsetzungsantrag im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes vom 24. April 2019 (Identitätsfeststellung) als nicht berechtigt. Soweit der Antragsteller auch eine Entscheidung im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses im Zusammenhang mit der Hinderung am Fotografieren und der Aufforderung, Abstand zu halten, vermisst, so lagen nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes in diesem Erkenntnis insofern keine Maßnahmen vor. Der Hinweis des Antragstellers auf die RLV geht fehl, weil im genannten Erkenntnis bereits über die Richtlinienbeschwerde entschieden wurde vergleiche , neuerlich VwGH 25.7.2022, Ra 2019/01/0310).
7 Dem Fristsetzungsantrag steht daher der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Dem Fristsetzungsantrag steht daher der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegen, weshalb er gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 25. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2019010023.F00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022