TE Vwgh Beschluss 2022/8/31 Ra 2022/17/0145

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Veröffentlicht am 31.08.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs1 Z1
FrPolG 2005 §53
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N G (auch N N), vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 3/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2022,W105 2256027-1/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des N G (auch N N), vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währingerstraße 3/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2022,W105 2256027-1/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 9. November 2021 im Bundesgebiet wegen des Verdachts eines Verbrechens nach dem SMG festgenommen und in weiterer Folge in Untersuchungshaft genommen.

2        Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. April 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß §§ 28 Abs. 1 zweiter Satz, 28 Abs. 2 und Abs. 3 SMG, wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. April 2022 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens der Vorbereitung des Suchtgifthandels gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, zweiter Satz, 28 Absatz 2 und Absatz 3, SMG, wegen des Vergehens der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, und 2 erster Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3        Aufgrund dieser Verurteilung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11. Mai 2022 dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.), und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Unter einem wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Aufgrund dieser Verurteilung erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11. Mai 2022 dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.). Unter einem wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

4        Das BFA führte begründend aus, der Revisionswerber führe eine Beziehung mit AF, einer serbischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge und mit der er eine am 7. Juli 2019 geborene Tochter habe. Er sei mit der Kindesmutter nicht verheiratet und habe mit dieser und dem gemeinsamen Kind keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Der Revisionswerber sei in Österreich unrechtmäßig aufhältig und habe seinen sichtvermerksfreien Aufenthalt dazu genutzt, um im Bundesgebiet strafbare Handlungen zu begehen.

5        Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die von ihm dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

6        Begründend stellte das Verwaltungsgericht ergänzend fest, der Revisionswerber habe es gemäß dem Schuldspruch des angeführten Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. April 2022 zu verantworten, gemeinsam mit genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie von September 2021 bis 9. November 2021 in G eine Cannabisplantage mit 1.235 Stück Cannabispflanzen betrieben haben hätten. Die Mittäter hätten in diesem Zeitraum weiters mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie diene, Energie im Wert von zumindest € 10.000 entzogen, indem sie den Zählerkasten der betreffenden Häuser, in welchen die Cannabisplantage betrieben worden sei, manipuliert, den Zähler überbrückt und derart Strom zum Betrieb der Plantagen bezogen hätten, ohne dass dieser am Zählerstand ersichtlich worden sei. Zudem habe der Revisionswerber von September 2021 bis 9. November 2021 in Wien und an anderen Orten unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Glock, besessen und geführt.Begründend stellte das Verwaltungsgericht ergänzend fest, der Revisionswerber habe es gemäß dem Schuldspruch des angeführten Urteiles des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. April 2022 zu verantworten, gemeinsam mit genannten Mitttätern im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz angebaut zu haben, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, indem sie von September 2021 bis 9. November 2021 in G eine Cannabisplantage mit 1.235 Stück Cannabispflanzen betrieben haben hätten. Die Mittäter hätten in diesem Zeitraum weiters mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung, Zuführung oder Speicherung von Energie diene, Energie im Wert von zumindest € 10.000 entzogen, indem sie den Zählerkasten der betreffenden Häuser, in welchen die Cannabisplantage betrieben worden sei, manipuliert, den Zähler überbrückt und derart Strom zum Betrieb der Plantagen bezogen hätten, ohne dass dieser am Zählerstand ersichtlich worden sei. Zudem habe der Revisionswerber von September 2021 bis 9. November 2021 in Wien und an anderen Orten unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Glock, besessen und geführt.

7        Das Verwaltungsgericht führte weiters aus, am 3. Februar 2022 sei beim BFA ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien eingelangt, wonach der Revisionswerbereiner verdächtig sei, eine Körperverletzung begangen zu haben. Gemäß diesem Bericht (vom 29. November 2021) habe der Revisionswerber am 4. August 2021 im Zuge eines Streites zwischen ihm und einem anderen Fahrzeuglenker im Straßenverkehr dem anderen mit der Faust in das Gesicht geschlagen und dann nochmals auf ihn eingeschlagen, sodass dieser zu Boden gegangen sei.

8        Hinsichtlich der Rückkehrkehrentscheidung und des Einreiseverbotes prüfte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK und kam angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung, der besonders verpönten Suchtgiftdelinquenz mit hoher Wiederholungsgefahr, des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung waffengesetzlicher Bestimmungen und angesichts dessen, dass der Revisionswerber gemäß dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 3. Februar 2022 auch nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber seinen Mitmenschen und damit der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben zurückschrecke, zu dem Schluss, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt sei.Hinsichtlich der Rückkehrkehrentscheidung und des Einreiseverbotes prüfte das Verwaltungsgericht nach Darstellung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK und kam angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung, der besonders verpönten Suchtgiftdelinquenz mit hoher Wiederholungsgefahr, des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung waffengesetzlicher Bestimmungen und angesichts dessen, dass der Revisionswerber gemäß dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 3. Februar 2022 auch nicht vor der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber seinen Mitmenschen und damit der Begehung von Delikten gegen Leib und Leben zurückschrecke, zu dem Schluss, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt sei.

9        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

10       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

13       Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen über die Persönlichkeit des Revisionswerbers sowie keine zukunftsorientierte Gefährdungsprognose vorgenommen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Revisionswerber nur eine Verurteilung aufweise und das Strafgericht aufgrund der bedingten Strafnachsicht nicht von einem weiteren Fehlverhalten des Revisionswerbers ausgehe, wären der persönliche Eindruck und die persönliche Befragung unumgänglich gewesen, um eine Gefährdungsprognose zu erstellen.

14       Mit diesem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber weder auf, welche weiteren Feststellungen vom BVwG zu treffen gewesen wären, noch, inwiefern die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung unvertretbar erfolgt wären.

15       Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (vgl. etwa VwGH 3.12.2020, Ra 2020/22/0247, mwN). Dabei erfolgt die Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den, die bedingte Strafnachsicht betreffenden Erwägungen des Strafgerichtes (vgl. VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose vergleiche , etwa VwGH 3.12.2020, Ra 2020/22/0247, mwN). Dabei erfolgt die Gefährdungsprognose grundsätzlich unabhängig von den, die bedingte Strafnachsicht betreffenden Erwägungen des Strafgerichtes vergleiche , VwGH 11.11.2021, Ra 2021/19/0312, mwN).

16       Das Ergebnis dieser einzelfallbezogenen Beurteilung ist im vorliegenden Fall angesichts der vom BVwG getroffenen, im Wesentlichen unbestrittenen Feststellungen jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat nähere Feststellungen über die Art und Schwere der der Bestrafung zu Grunde liegenden Straftaten, insbesondere den organisierten Anbau von mehr als 1.000 Cannabispflanzen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, und - unter Berücksichtigung seines Verhaltens im Rahmen einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr - das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers getroffen (vgl. etwa VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0590, mwN).Das Ergebnis dieser einzelfallbezogenen Beurteilung ist im vorliegenden Fall angesichts der vom BVwG getroffenen, im Wesentlichen unbestrittenen Feststellungen jedenfalls nicht als unvertretbar anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat nähere Feststellungen über die Art und Schwere der der Bestrafung zu Grunde liegenden Straftaten, insbesondere den organisierten Anbau von mehr als 1.000 Cannabispflanzen als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, und - unter Berücksichtigung seines Verhaltens im Rahmen einer Auseinandersetzung im Straßenverkehr - das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Revisionswerbers getroffen vergleiche , etwa VwGH 18.3.2020, Ra 2019/20/0590, mwN).

17       Darüber hinaus legt der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen nicht die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels dar, insbesondere, welche für die gegenständliche Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen ergänzend oder anders hätten festgestellt werden sollen und weshalb es dafür der Durchführung einer Verhandlung bedurft hätte. (vgl. dazu etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/20/0125).Darüber hinaus legt der Revisionswerber in den Zulässigkeitsgründen nicht die Relevanz des gerügten Verfahrensmangels dar, insbesondere, welche für die gegenständliche Entscheidung rechtserheblichen Tatsachen ergänzend oder anders hätten festgestellt werden sollen und weshalb es dafür der Durchführung einer Verhandlung bedurft hätte. vergleiche , dazu etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/20/0125).

18       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022170145.L00

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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