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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Dr. Kerstin Holzinger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über den Fristsetzungsantrag des Prof. Dipl.-Ing. M D in W, vertreten durch Mag. Michaela Hütteneder-Estermann und Mag. Alfred Hütteneder, Rechtsanwälte in 5630 Bad Hofgastein, Salzburger Straße 3, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Der Antragsteller brachte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht legte diesen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof am 9. August 2022 gemeinsam mit dem Erkenntnis vom 8. August 2022, W122 2230765-2/5E, samt Zustellnachweis vor.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Nach dem sich aus § 59 VwGG ergebenden Antragsprinzip ist Aufwandersatz nur dann zuzusprechen, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde (vgl. VwGH 16.11.2021, Fr 2021/07/0004, mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Nach dem sich aus Paragraph 59, VwGG ergebenden Antragsprinzip ist Aufwandersatz nur dann zuzusprechen, wenn ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde vergleiche , VwGH 16.11.2021, Fr 2021/07/0004, mwN). Vorliegend wurde ein solcher Antrag nicht gestellt.
Wien, am 31. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022120041.F00Im RIS seit
23.09.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022