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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des DI (FH) E M, L, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2022, Zl. W195 2255463-1/7E, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die als „Beschwerde“ bezeichnete Eingabe des Revisionswerbers vom 21. Juni 2022 nach Durchführung eines erfolglos gebliebenen Verbesserungsverfahrens zurückgewiesen, weil die Eingabe den Mindesterfordernissen einer Beschwerde nicht entsprochen hatte und weder ein konkretes Verwaltungshandeln noch ein konkretes Verwaltungsverfahren angesprochen war.
2 Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende - außerordentliche - „Revision - Beschwerde Menschenrechte“.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
8 Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs. 3 VwGG. Unter der Überschrift „Zulässigkeit“ werden keine konkreten Rechtsfragen angesprochen und es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG. Unter der Überschrift „Zulässigkeit“ werden keine konkreten Rechtsfragen angesprochen und es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung dieses Mangels und der weiteren Mängel der vorliegenden Eingabe - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2022/03/0100, VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, je mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung dieses Mangels und der weiteren Mängel der vorliegenden Eingabe - zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 16.5.2022, Ra 2022/03/0100, VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, je mwN).
Wien, am 1. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030206.L00Im RIS seit
26.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022