TE Vwgh Erkenntnis 1996/4/23 95/11/0268

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Veröffentlicht am 23.04.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1995, Zl. VerkR-391.888/1-1995/Hag, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 20 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 12. April 1995, somit bis einschließlich 12. Dezember 1996 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 18. April 1995 unter anderem wegen am 12. April 1995 begangener Übertretungen des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b und des § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Damit liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor. Der Beschwerdeführer sei zudem mit Straferkenntnis vom 19. September 1991 wegen eines gleichartigen Deliktes rechtskräftig bestraft worden. Damals sei ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden. Dem Beschwerdeführer habe insgesamt bereits dreimal die Lenkerberechtigung entzogen werden müssen, einmal sei ihm die Entziehung angedroht worden. Die bereits getilgten Bestrafungen und die darauf gestützten Entziehungsmaßnahmen seien bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Die bisher erfolgten Bestrafungen und ausgesprochenen Entziehungsmaßnahmen seien offenbar nicht geeignet gewesen, beim Beschwerdeführer einen entscheidenden Sinneswandel herbeizuführen. Der Beschwerdeführer werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit wiedererlangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß ihm die Verkehrszuverlässigkeit fehle, er meint jedoch, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 12 Monaten auszusprechen gewesen wäre. Er führt in diesem Zusammenhang ins Treffen, daß das letzte Alkoholdelikt "beinahe fünf Jahre" zurückliege und daß er während der letzten fünf Jahre keinen Verkehrsunfall verursacht habe. Die belangte Behörde hätte die "bereits getilgten Führerscheinentzüge" nicht berücksichtigen dürfen, hingegen darauf Bedacht nehmen müssen, daß er in den fünf Jahren vor dem im Jahr 1991 begangenen Alkoholdelikt keine derartige Übertretung begangen habe. Da weder Personen- noch Sachschäden noch sonstige qualifizierende Umstände vorlägen, hätte bloß eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung ausgesprochen werden dürfen. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend begründet, warum sie eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 und nicht bloß eine vorübergehende Entziehung nach § 74 Abs. 1 leg. cit. für erforderlich halte.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde hatte im Hinblick auf die am 12. April 1995 (um 0.20 Uhr und um 06.45 Uhr) begangenen Alkoholdelikte von zwei bestimmten Tatsachen gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 auszugehen, sodaß schon deshalb eine Anwendung des § 73 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht kam. Dazu kommt das im Jahr 1991 begangene Alkoholdelikt, das ebenfalls die Anwendung dieser Gesetzesstelle verhindert hätte. Im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers lag dieses Alkoholdelikt nicht "beinahe fünf Jahre" sondern (im Zeitpunkt der Begehung der weiteren Alkoholdelikte) rund dreieinhalb Jahre zurück. Der Führerschein war dem Beschwerdeführer nach der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von vier Wochen am 11. Oktober 1991 wieder ausgefolgt worden.

Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung und bei der Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. bei deren Bemessung die Wertungskriterien des § 66 Abs. 3 leg. cit., zu berücksichtigen sind, ist auf alle (auch länger zurückliegende und getilgte) Straftaten der betreffenden Person Bedacht zu nehmen (siehe das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/11/0207, mwN). Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie auch die länger zurückliegenden Alkoholdelikte des Beschwerdeführers und die gegen ihn bisher bereits ergriffenen Entziehungsmaßnahmen in ihre Überlegungen miteinbezog. In Anbetracht der Tatsache, daß dem Beschwerdeführer im Jahr 1982 die Lenkerberechtigung für die Dauer von sechs Monaten vorübergehend entzogen, im Jahr 1984 die Entziehung der Lenkerberechtigung angedroht und im Jahr 1985 die Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen wurde, wobei gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. eine Frist von zwanzig Monaten festgesetzt wurde, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie auf Grund der weiteren in den Jahren 1991 und 1995 begangenen Alkoholdelikte zur Überzeugung gelangte, beim Beschwerdeführer bestehe eine Neigung zur Begehung derartiger Delikte, weshalb es zur Änderung seiner Sinnesart der festgesetzten Zeit von 20 Monaten bedürfe. Diese Annahme ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil die bisher erfolgten Bestrafungen und ausgesprochenen Entziehungsmaßnahmen keine nachhaltige Änderung der Sinnesart des Beschwerdeführers bewirken konnten. Im Hinblick auf die Berechtigung dieser Annahme kam eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 nicht in Betracht, weil eine solche nur für die Dauer von höchstens 18 Monaten ausgesprochen werden kann. Der vom Beschwerdeführer gerügte Begründungsmangel liegt demnach nicht vor.

Soweit sich der Beschwerdeführer zur Stützung seines Standpunktes auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1992, Zl. 91/11/0080, beruft, ist ihm zu erwidern, daß der dem genannten Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen ist. In jenem Verfahren wurde entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, daß es sich um sein erstes Alkoholdelikt gehandelt hat und daß auch keine anderen, bei der Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden strafbaren Handlungen angenommen wurden. Derartiges kann der Beschwerdeführer für sich nicht ins Treffen führen. Die weiteren vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisse können seinen Standpunkt gleichfalls nicht stützen, und zwar einerseits deshalb, weil auch hier wesentliche Unterschiede im Sachverhalt vorliegen und andererseits, weil der Verwaltungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen nicht selbst Entziehungszeiten festzusetzen, sondern zu beurteilen hatte, ob durch die von den jeweils belangten Behörden festgesetzten Zeiten Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110268.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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