Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Fristsetzungssache 1. der A R, 2. des J S und 3. der S R, alle vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in 8054 Seiersberg-Pirka, Haushamer Straße 2/4. OG, gegen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat den Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2022 das Erkenntnis LVwG-AV-1448/001-2020, LVwG-AV-1450/001-2020 und LVwG-AV-1451/001-2020, verkündet und eine Kopie der Niederschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Umsatzsteuer ist in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag bereits mitenthalten (vgl. VwGH 11.8.2020, Fr 2020/22/0013, mwN) und war daher nicht zusätzlich zuzusprechen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Umsatzsteuer ist in dem in der Verordnung vorgesehenen Pauschalbetrag bereits mitenthalten vergleiche , VwGH 11.8.2020, Fr 2020/22/0013, mwN) und war daher nicht zusätzlich zuzusprechen.
Wien, am 12. September 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022220004.F00Im RIS seit
26.09.2022Zuletzt aktualisiert am
25.10.2022