TE OGH 2022/9/7 13Os70/22a

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Veröffentlicht am 07.09.2022
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Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafvollzugssache des * K* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat vom 30. Mai 2022, AZ 32 Bs 61/22p, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]            Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat die Beschwerde des * K* gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Vollzugsgericht vom 11. Jänner 2022, GZ 21 Bl 42/21g-15, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]            Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (§ 16a StVG iVm § 18 Abs 1 StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565). [2] Die dagegen erhobene Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, StVG) als bundeseinheitliches Höchstgericht einschreitet. Dessen Entscheidungen unterliegen daher keinem weiteren innerstaatlichen Instanzenzug (RIS-Justiz RS0132565).

Textnummer

E136019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00070.22A.0907.000

Im RIS seit

23.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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