Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision von 1. M F und 2. F F, beide vertreten durch Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Blütenstraße 15/5/5.13, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021, 1. L506 2190505-1/24E und 2. L506 2190502-1/33E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Revisionswerberinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberinnen sind Schwestern und Staatsangehörige des Iran. Sie stellten am 8. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die sie im Wesentlichen damit begründeten, zum Christentum konvertiert zu sein und deswegen im Iran verfolgt zu werden.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen - in Bestätigung der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerberinnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diese Anträge - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen - in Bestätigung der entsprechenden Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerberinnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG - soweit für die Behandlung der vorliegenden Revision relevant - aus, dass die aufeinander aufbauenden Fluchtvorbringen der Revisionswerberinnen nicht glaubhaft seien. Sie hätten sich nicht ernsthaft mit christlichen Glaubensinhalten auseinandergesetzt und nicht nachhaltig dem christlichen Glauben zugewandt. Die Motivation der Revisionswerberinnen zur Hinwendung zum Christentum sei unplausibel dargelegt und es seien Fragen zu zentralen Bibel- und Glaubensinhalten nur rudimentär und stichwortartig beantwortet worden. Auch aus ihrer Teilnahme am Pfarrleben und der Mithilfe bei kirchlichen Veranstaltungen lasse sich keine ernsthafte Konversion ableiten. Für die Zweitrevisionswerberin bestehe zudem keine Verfolgungsgefahr aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten.
4 Gegen diese Erkenntnisse erhoben die Revisionswerberinnen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom 1. März 2022, E 4544 - 4545/2021-7, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist.
5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach abgewichen. Es habe eine einseitige Beweiswürdigung zu Lasten der Revisionswerberinnen vorgenommen. Die Revisionswerberinnen hätten Fragen über das Christentum ausführlich und richtig beantwortet. Eine Verhandlung vor dem BVwG dürfe zu keiner theologischen Fachprüfung ausufern. Für die Ernsthaftigkeit der Konversion sprechende Beweise, wie die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten, seien ignoriert worden.
6 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Die Revision ist zulässig und begründet.
9 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2019/18/0440, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche , etwa VwGH 27.4.2022, Ra 2019/18/0440, mwN).
10 Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich bezogen auf die der Gefährdungsprognose zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Ob das BVwG nach Feststellung dieser Indizien im Einzelfall von einem aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat ausgeht, stellt letztlich bezogen auf die der Gefährdungsprognose zugrunde gelegten Sachverhaltselemente eine Frage der gerichtlichen Beweiswürdigung dar, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Revision gezogen werden kann, wenn das BVwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , VwGH 9.6.2022, Ra 2021/18/0399, mwN).
11 Gegenständlich stellte das BVwG fest, dass die Revisionswerberinnen im Jahr 2016 in einer evangelikalen Freikirche getauft wurden, seit 2018 der evangelischen Kirche angehören, regelmäßig Gottesdienste besuchen und aktiv in der Kirche mithelfen. Die Erstrevisionswerberin sei zudem zur Gemeindevertreterin gewählt und kirchlich getraut worden.
12 Ungeachtet dieser für eine ernsthafte Konversion sprechenden unstrittigen Umstände ging das BVwG beweiswürdigend davon aus, dass die Revisionswerberinnen nur zum Schein zum Christentum konvertiert seien.
13 Diese Beweiswürdigung erweist sich aus folgenden Gründen als nicht vertretbar:
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen (vgl. VwGH 27.4.2022, Ra 2020/18/0030, mwN). Es wurde außerdem erkannt, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss (vgl. etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits wiederholt erkannt, dass es den Anforderungen an eine schlüssige Beweiswürdigung nicht entspricht, wenn Erfahrungssätze angewendet werden, ohne deren unterstellte generelle Geltung näher zu begründen vergleiche , VwGH 27.4.2022, Ra 2020/18/0030, mwN). Es wurde außerdem erkannt, dass eine (schlüssige) Beweiswürdigung auch den sehr persönlichen und daher unterschiedlichen Zugang verschiedener Menschen zu ihrem religiösen Glauben in Betracht ziehen muss vergleiche , etwa VwGH 11.3.2021, Ra 2020/18/0520; VwGH 27.4.2022, Ra 2022/18/0030).
15 Diesen Anforderungen hat das BVwG im gegenständlichen Fall nicht entsprochen. Es definierte in seiner Beweiswürdigung wiederholt Erwartungshaltungen an das Verhalten und das Wissen der (neu) konvertierten Gläubigen, ohne jedoch darzulegen, woher es diese Erfahrungssätze nahm. Beispielsweise führte es aus, dass von Personen, welche sich für einen neuen Glauben interessieren und sich für den Schritt zur Taufe entschieden haben, zu erwarten sei, dass diese von sich aus umfassendere Angaben zum Taufvorbereitungskurs machen und spirituelle Gedanken oder Eindrücke, die sie besonders bewegt hätten, schildern. Die Aussagen der Erstrevisionswerberin zu den Beweggründen für die Taufe, deren Inhalten oder die Schilderungen zum Ablauf der Taufe selbst, wonach die Erstrevisionswerberin nach dieser Jesus gespürt habe, er sie wie Petrus aus dem Wasser geholt und sie sich danach wie neugeboren gefühlt habe, wurden vom BVwG gleichzeitig in nicht nachvollziehbarer Art und Weise als nicht ausreichend erachtet, um dieser vom BVwG formulierten Erwartungshaltung zu entsprechen.
16 Auch die Zweitrevisionswerberin war entgegen der Einschätzung des BVwG in der Lage, Fragen zur Bedeutung der Taufe, zu Inhalten des Taufvorbereitungskurses sowie nach ihren persönlichen Eindrücken zur Taufe zu beantworten. Sie berichtete etwa, dass es sich bei der Taufe um eines der wichtigsten Sakramente handle, diese ein wichtiges Symbol für Tod und Auferstehung sei und mit der Taufe die Sünden vergeben würden und ein neues Leben beginne. Als persönlichen Beweggrund gab sie an, sie habe gewollt, dass ihr Geist neu geboren werde. Für sie habe die Taufe einen Neubeginn bedeutet.
17 Fragen des Gerichts zu christlichen Ritualen wurden von beiden Revisionswerberinnen ebenfalls beantwortet. So vermochten sie etwa darzulegen, dass sie vier Wochen vor Weihnachten jeden Sonntag eine Kerze angezündet hätten, einen Christbaum geschmückt und Geschenke vorbereitet hätten. Sie konnten Nachfragen zur Bedeutung von Geschenken und dem Anzünden der Adventkerzen zutreffend beantworten. Auch den Inhalt des Weihnachtsevangeliums vermochte die Erstrevisionswerberin wiederzugeben. Tiefergehende Fragen wurden seitens der erkennenden Richterin nicht gestellt, dennoch führte sie in der Beweiswürdigung aus, erwartet zu haben, dass die Revisionswerberinnen weiterführende Angaben zum Weihnachtsevangelium, der Weihnachtspredigt oder der Bedeutung des Advents von sich aus hätten machen können. Derartige Erwägungen entsprechen nicht den Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
18 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
19 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
20 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. August 2022
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180082.L01Im RIS seit
22.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022