Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A A, vertreten durch Dr. Bernd Wiesinger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Roseggerstraße 58, als bestellter Verfahrenshelfer, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2022, G307 2182539-1/37E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der - damals minderjährige - Revisionswerber, ein aus Bagdad stammender irakischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens, stellte am 23. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2 Drei Tage zuvor hatten die Eltern und die - damals ebenso minderjährige - Schwester des Revisionswerbers bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
3 Zu seinen Fluchtgründen brachte der Revisionswerber vor, er habe seinen Vater bei dessen journalistischer Tätigkeit, die sich kritisch mit schiitischen Milizen auseinandergesetzt habe als Fotograf unterstützt. Milizionäre hätten deshalb einen Bruder entführt und Bomben vor das Haus seiner Familie und in das Auto seines Vaters gelegt. Sein anderer Bruder sei gefoltert worden und ebenfalls einem Bombenangriff ausgesetzt gewesen. Er selbst sei von einer näher genannten Miliz bedroht und geschlagen worden. Aus Sorge um ihn habe sein Vater ihm verboten, das Haus zu verlassen. Es habe auch andere Vorfälle gegeben, an die er sich aber nicht mehr erinnere, weil er minderjährig gewesen sei.
4 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
6 Zuvor hatte es den Anträgen auf internationalen Schutz der Eltern und der Schwester des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom 11. Jänner 2022 stattgegeben und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkannt. Begründend stellte das BVwG in diesem Erkenntnis fest, dass der Vater des Revisionswerbers im Irak zwei Zeitungen gegründet und Kritik am politischen System und später auch an den schiitischen Milizen geübt habe. Er habe nahezu täglich an einer Radiosendung mitgewirkt, in deren Rahmen er sich die Probleme seiner Mitbürgerinnen und Mitbürger angehört habe. Im Zuge dieser Sendung habe er die Korruption der zentralen Parteien im Irak, nämlich der Hisbollah, Asa’ib Ahl al-Haqq und Hash al Sadr angesprochen, seine Kritik unter anderem auch auf Facebook veröffentlicht und seine Verschriftlichungen mit Karikaturen bestechlicher Politiker verbunden. Er habe eine Karikatur des ehemaligen Gouverneurs von Basra sowie den Umstand, dass der irakische Präsident seine Tochter für eine hohe monatliche Geldsumme angestellt habe, veröffentlicht. In einer weiteren Veröffentlichung habe er sich zudem gegen die irakischen Minister für Öl, Sport und Infrastruktur gewandt. Aus Anlass dieser Publikationen hätten ihm Angehörige der schiitischen Hisbollah im Jahr 2009 persönlich gedroht. Wenig später sei eine Bombe in seinem Fahrzeug gezündet worden. Im Jahr 2014 hätten Milizionäre der Hisbollah ihn und seine Familie aufgesucht und ihn geschlagen, weil er von seinen kritischen journalistischen Aktivitäten keinen Abstand genommen habe. Ausgehend davon erwog das BVwG im genannten Erkenntnis, dass das glaubhafte Vorbringen des Vaters des Revisionswerbers, im Irak einer Verfolgung aufgrund seiner jahrelangen kritischen Berichterstattung und der fehlenden Möglichkeit, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, ausgesetzt zu sein, asylrelevant sei.
Im gegenständlich angefochtenen Erkenntnis vom 25. Jänner 2022 stellte das BVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren relevant - fest, dass der Revisionswerber zwischen 2005 und 2014 die Grundschule in Bagdad besucht und seinen Vater bei dessen journalistischer Tätigkeit mit dem Anfertigen von Lichtbildern unterstützt habe, ehe er mit seiner Kernfamilie den Herkunftsstaat verlassen habe. Zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers stellte es fest, seine Eltern, und im Besonderen sein Vater, seien durch dessen kritische journalistische Tätigkeit ab den Jahren 2005 bzw. 2006 wiederholt Bedrohungen ausgesetzt gewesen. Es sei etwa zu Gewalt gegenüber dem Vater im Haus der Familie, zu einem Bombenanschlag im Jahr 2009 sowie zu Morddrohungen gegen den Vater durch schiitische Milizen gekommen. Deshalb sei dem Vater des Revisionswerbers, seiner Mutter sowie seiner Schwester Asyl gewährt worden. Der Revisionswerber sei aber nie persönlich bedroht oder entführt worden.
7 Beweiswürdigend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe vor dem BFA behauptet, im Irak geschlagen und bedroht worden zu sein, sei aber nicht in der Lage gewesen, Ort, Zeitpunkt oder konkrete Angreifer zu nennen. Seine Art, Vorfälle wahrzunehmen, unterscheide sich aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zwar von jener eines Erwachsenen, doch sei es angesichts des Umstandes, dass er Details über die gegen seine Familie gesetzten Verfolgungshandlungen habe nennen können, befremdlich, dass er nicht in gleicher Weise über Angriffe gegen ihn selbst habe berichten können. Zudem habe er in der Einvernahme die Gefahr für seine Familienmitglieder betont und in der Beschwerdeverhandlung eine persönliche Bedrohung verneint. Der Revisionswerber möge seinen Vater bei dessen journalistischer Tätigkeit zwar als Fotograf unterstützt haben, diese „untergeordnete“ Rolle mache ihn vor dem Hintergrund des auf den Vater gerichteten Fokus der schiitischen Milizen aber „weit weniger angreifbar“ als seinen Vater. Rechtlich folgerte das BVwG, der Revisionswerber habe keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dartun können. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren begründete das BVwG unter Verweis auf § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 mit der Straffälligkeit des Revisionswerbers.Beweiswürdigend führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe vor dem BFA behauptet, im Irak geschlagen und bedroht worden zu sein, sei aber nicht in der Lage gewesen, Ort, Zeitpunkt oder konkrete Angreifer zu nennen. Seine Art, Vorfälle wahrzunehmen, unterscheide sich aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit zwar von jener eines Erwachsenen, doch sei es angesichts des Umstandes, dass er Details über die gegen seine Familie gesetzten Verfolgungshandlungen habe nennen können, befremdlich, dass er nicht in gleicher Weise über Angriffe gegen ihn selbst habe berichten können. Zudem habe er in der Einvernahme die Gefahr für seine Familienmitglieder betont und in der Beschwerdeverhandlung eine persönliche Bedrohung verneint. Der Revisionswerber möge seinen Vater bei dessen journalistischer Tätigkeit zwar als Fotograf unterstützt haben, diese „untergeordnete“ Rolle mache ihn vor dem Hintergrund des auf den Vater gerichteten Fokus der schiitischen Milizen aber „weit weniger angreifbar“ als seinen Vater. Rechtlich folgerte das BVwG, der Revisionswerber habe keine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung dartun können. Die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren begründete das BVwG unter Verweis auf Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 mit der Straffälligkeit des Revisionswerbers.
8 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt - auf das Wesentliche zusammengefasst - zur Zulässigkeit vor, das BVwG habe sich ausschließlich darauf gestützt, dass der Revisionswerber lediglich Angaben zu Angriffen der Milizen gegenüber seiner Familie gemacht habe. Der Revisionswerber habe hingegen wiederholt vorgebracht, dass die gesamte Familie, die den Vater bei seiner journalistischen Tätigkeit unterstützt habe, Opfer von Drohungen und Gewalt gewesen sei und seine beiden Brüder entführt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BVwG hinsichtlich der Bedrohungslage der Brüder und jener des Revisionswerbers differenziere, zumal es selbst annehme, dass sich der Revisionswerber aufgrund der Tätigkeit für seinen Vater angreifbar gemacht habe. Angesichts der Minderjährigkeit des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Gewalthandlungen hätte das BVwG neben den Angaben des Revisionswerbers auch weitere Beweismittel, wie etwa die Einvernahme des Vaters, heranziehen müssen, der - ebenso wie die Mutter des Revisionswerbers - vorgebracht habe, die Milizen hätten die gesamte Familie bedroht. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände hätte das BVwG festgestellt, dass der Revisionswerber asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei und den Tatbestand für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erfülle.
9 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11 Die Revision ist zulässig und begründet.
12 Zu Recht macht die Revision geltend, dass sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung zur Rückkehrgefährdung des Revisionswerbers mit den Angaben der übrigen Familienmitglieder nicht auseinandergesetzt und sein Erkenntnis deshalb mit Begründungsmängeln belastet hat. So sagte der Vater des Revisionswerbers in der Verhandlung vor dem BVwG aus, die Milizen der Hisbollah hätten in seiner Redaktion gedroht, dass sie ihm die Zunge abschneiden und die gesamte Familie aus dem Verkehr ziehen würden. Auf die Frage, was ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak widerfahren würde, gab er an, dass er sowie seine Familie sofort getötet würde. Auch die Mutter des Revisionswerbers gab in der Beschwerdeverhandlung an, die ganze Familie sei bedroht worden.
13 Auf diese in der gemeinsamen Beschwerdeverhandlung - in der nicht nur das Verfahren des Revisionswerbers, sondern auch jenes seiner Eltern verhandelt wurde - gemachten Angaben der Eltern des Revisionswerbers ging das BVwG in seiner Begründung jedoch nicht ein.
14 Die Angaben der Familienangehörigen stehen im Übrigen im Einklang mit den verfügbaren Länderinformationen des UNHCR, wonach auch Familienangehörige von (kritischen) Journalisten im Irak bedroht werden können (vgl. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, S. 68 und 93), worauf das BVwG in seinen Erwägungen ebenfalls nicht näher eingegangen ist.Die Angaben der Familienangehörigen stehen im Übrigen im Einklang mit den verfügbaren Länderinformationen des UNHCR, wonach auch Familienangehörige von (kritischen) Journalisten im Irak bedroht werden können vergleiche , UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, Sitzung 68, und 93), worauf das BVwG in seinen Erwägungen ebenfalls nicht näher eingegangen ist.
15 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180047.L01Im RIS seit
22.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022