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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag des A A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandlos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem am 4. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachten Fristsetzungsantrag beantragte der Antragsteller, dem BVwG eine angemessene Frist zur Entscheidung über seine am 3. Februar 2022 beim BVwG eingelangte Beschwerde zu setzen.
2 Das BVwG legte diesen Antrag am 10. August 2022 gemeinsam mit einer Kopie des Erkenntnisses vom 10. August 2022, W171 2251333-1/9E, samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. VwGH 16.5.2022, Fr 2022/18/0024).Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht mit dieser Entscheidung nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen vergleiche , VwGH 16.5.2022, Fr 2022/18/0024).
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180037.F00Im RIS seit
22.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022