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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über den Fristsetzungsantrag der T H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Die Antragstellerin zog den gegenständlichen Fristsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 4. August 2022 zurück.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
3 Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 14.7.2020, Fr 2020/18/0016, mwN).Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG zu unterbleiben vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 14.7.2020, Fr 2020/18/0016, mwN).
Wien, am 29. August 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:FR2022180033.F00Im RIS seit
22.09.2022Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022