TE Vwgh Erkenntnis 2022/8/30 Ra 2022/18/0129

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/18/0130
Ra 2022/18/0131
Ra 2022/18/0132

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. A K, 2. S K, 3. A S K, und 4. A K, alle in W und vertreten durch Mag. Wissam Barbar, Rechtsanwalt in 1110 Wien, Simmeringer Hauptstraße 99/2/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2022, L507 2199856-1/21E, L507 2199861-1/23E, L507 2199857-1/11E, L507 2199859-1/11E, betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die revisionswerbenden Parteien sind Mitglieder einer türkischen Familie kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten, der Drittrevisionswerber und die Viertrevisionswerberin ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder.

2        Der Erstrevisionswerber besuchte in der Türkei bis zur Matura die Schule und studierte anschließend mehrere Jahre in Österreich. Bevor er sein Studium abschloss, kehrte er in die Türkei zurück, heiratete dort die Zweitrevisionswerberin und führte ein näher bezeichnetes Unternehmen, das im Jahr 2017 insolvent wurde.

3        Im September 2017 reisten der Erstrevisionswerber, die Zweitrevisionswerberin und ihr im Jahr 2016 geborener Sohn (der Drittrevisionswerber) nach Österreich und beantragten internationalen Schutz. Auch für die im Jahr 2018 in Österreich geborene Viertrevisionswerberin wurde internationaler Schutz begehrt.

4        Zur Begründung bezogen sich sämtliche revisionswerbenden Parteien darauf, dass dem Erstrevisionswerber in der Türkei die Unterstützung der Gülen-Bewegung vorgeworfen werde und ihm deshalb Verhaftung bzw. Verfolgung drohe.

5        Diese Anträge wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte Fristen für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.Diese Anträge wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte Fristen für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

6        Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass der Erstrevisionswerber die Türkei - entgegen seinem Vorbringen - aufgrund finanzieller Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Unternehmen überstürzt verlassen habe. Er sei zwar bis Jänner 2014 Mitglied einer Arbeitgeberorganisation in der Türkei gewesen, die eng mit der islamischen Gülen-Bewegung verbunden und nach dem Putschversuch im Juli 2016 geschlossen worden sei, und er habe dieser Organisation im Juli 2015 eine (belegte) Spende zukommen lassen. Es sei aber nicht glaubhaft, dass er deshalb jemals von türkischen Behörden verfolgt worden sei oder gesucht werde. Er stelle sein Engagement für die Gülen-Bewegung umfangreicher und intensiver dar, als es tatsächlich gewesen sei, sei zu keiner Zeit Verfolgungshandlungen der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen und sei nach der Spende im Jahr 2015 noch mehr als zwei Jahre unbehelligt in der Türkei aufhältig gewesen. Insgesamt sei daher nicht glaubhaft, dass der Erstrevisionswerber aufgrund der früheren Mitgliedschaft bei der angesprochenen Arbeitgeberorganisation sowie einer einmaligen finanziellen Unterstützung der Gülen-Bewegung im Jahr 2015 von den türkischen Behörden gesucht werde oder sonst in asylrelevanter Weise gefährdet war oder sei.

7        Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Sie macht zur Zulässigkeit und in der Sache (u.a.) geltend, das BVwG habe die Mitgliedschaft des Erstrevisionswerbers bei der - der Gülen-Bewegung nahe stehenden - türkischen Arbeitgeberorganisation bis ins Jahr 2014 sowie eine Spende für diese Organisation im Jahr 2015 festgestellt. Gleichzeitig habe es Länderfeststellungen getroffen, wonach seit dem Putschversuch 2016 Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stünden, in der Türkei als Terroristen eingestuft würden. Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, könnten bei einem neuerlichen Aufenthalt in der Türkei aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei hätten zur Folge, dass abgelehnte Asylwerber wahrscheinlich besondere Aufmerksamkeit der Regierung auf sich zögen. Es hätte daher nicht nur die Gefährdung des Erstrevisionswerbers bis zur Ausreise, sondern jene für den Fall der Rückreise geprüft werden müssen. Diesbezüglich hätte das BVwG zum Ergebnis gelangen müssen, dass dem Erstrevisionswerber asylrelevante Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei konkret drohe, was auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien durchschlage.

8        Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.

9        Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

10       Die Revision ist zulässig und begründet.

11       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 3.5.2022, Ra 2021/18/0250, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche , etwa VwGH 3.5.2022, Ra 2021/18/0250, mwN).

12       Das BVwG geht davon aus, dass der Erstrevisionswerber bis Jänner 2014 Mitglied einer eng mit der Gülen-Bewegung verbundenen Arbeitgeberorganisation war und für diese im Jahr 2015 auch gespendet hat. Das BVwG verneint jedoch, dass der Erstrevisionswerber von den türkischen Behörden wegen seiner Beziehungen zur Gülen-Bewegung (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) verfolgt werden könnte.

13       Zutreffend weist die Revision auf Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis hin, die diese Einschätzung nicht ohne Weiteres tragen. So wird dort ausgeführt, dass die türkische Regierung die Gülen-Bewegung beschuldige, hinter dem Putschversuch vom Juli 2016 zu stecken und sie als Terrororganisation einstufe. Die Kriterien für die Feststellung der Anhänger- bzw. Mitgliedschaft zur Gülen-Bewegung seien dabei recht vage. Türkische Behörden und Gerichte ordneten Personen nicht nur dann als Terroristen ein, wenn sie tatsächlich aktives Mitglied der Gülen-Bewegung seien, sondern auch dann, wenn sie beispielsweise lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhielten, eine von der Bewegung betriebene Schule besucht hätten oder im Besitz von Schriften Gülens seien. In der Regel reiche das Vorliegen eines von näher bezeichneten Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten, wozu etwa gehöre, Spenden an Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsorganisationen geleistet oder Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen gehabt zu haben. Die Entscheidungen der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen oder nicht, scheine sehr willkürlich zu sein. Infolgedessen sei der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, ebenfalls willkürlich.

14       Auf diese Länderfeststellungen nimmt das BVwG in seinen Erwägungen zur Rückkehrgefährdung des Erstrevisionswerbers keinen Bezug. Es nimmt lediglich eine retrospektive Sichtweise ein und meint, die unterbliebene Verfolgung des Erstrevisionswerbers bis zur Ausreise lasse darauf schließen, dass er keiner Verfolgungsgefahr unterliege. Dem hält die Revision zutreffend entgegen, dass sich die Rückkehrgefährdung des Erstrevisionswerbers von jener Situation unterscheide, die bis zu seiner Ausreise gegeben war.

15       Zum einen hat der Erstrevisionswerber die Türkei auch nach Auffassung des BVwG überstürzt verlassen, was auch den türkischen Behörden zur Kenntnis gelangt ist, und hat sich nach Österreich begeben, wo er um internationalen Schutz angesucht hat. Zum anderen führen die Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis an, dass die Türkei über „ausgefeilte Informationsdatenbanken“ verfüge und abgelehnte Asylwerber (im Ausland) bei Rückkehr die Aufmerksamkeit „der Regierung“ auf sich ziehen würden.

16       Mit diesen Risikofaktoren hat sich das BVwG bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung des Erstrevisionswerbers - offenbar in Verkennung ihrer rechtlichen Relevanz für das Verfahrensergebnis - nicht befasst und sein Erkenntnis deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

17       Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien durch (vgl. etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0321 bis 0323, mwN).Dieser Umstand schlägt im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 auch auf die übrigen revisionswerbenden Parteien durch vergleiche , etwa VwGH 10.3.2022, Ra 2021/18/0321 bis 0323, mwN).

18       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

19       Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. August 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180129.L01

Im RIS seit

22.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten