TE OGH 2022/9/14 6Ob128/22z

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Veröffentlicht am 14.09.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, 2. C*, vertreten durch Breiteneder Rechtsanwalt GmbH in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. S*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, 2. E* GmbH *, Deutschland, vertreten durch Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.085,31 EUR sA, über den Revisionsrekurs der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. April 2022, GZ 1 R 158/21v-21, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 16. September 2021, GZ 48 Cg 32/21x-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts – ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, was nur einer kurzen Begründung bedarf (§ 510Paragraph 510, Abs 3Absatz 3, iVm § 528aParagraph 528 a, ZPO):

[2]            Mit den im Revisionsrekursverfahren allein maßgeblichen Fragen der Zuständigkeit hat sich der Oberste Gerichtshof bereits im Parallelverfahren (bei gleichgelagertem Sachverhalt mit bloß anderen Klägern; beide Seiten werden von der [jeweils] selben Rechtsanwaltskanzlei vertreten) zu 9 Ob 18/22w beschäftigt. Er hat ausführlich und unter Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Stellungnahmen in der Literatur begründet, warum in der (auch hier) zu beurteilenden Konstellation die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Verfahren gegenüber der Zweitbeklagten nach Art 8Artikel 8, Nr 1 EuGVVO gegeben ist. Auf diese Begründung kann – angesichts derselben im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragestellungen – verwiesen werden. Einer erneuten Befassung des Obersten Gerichtshofs bedarf es damit nicht; dies auch nicht im Hinblick auf die Prüfung von Rechtsmissbrauch (unter dem Stichwort „Plausibilitätsprüfung“), wenn dieser ohne Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht verneint wurde (s dazu schon 9 Ob 18/22w [ErwGr 3.3.]).

Textnummer

E135999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00128.22Z.0914.000

Im RIS seit

22.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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