RS Lvwg 2018/8/23 LVwG 41.25-2131/2018

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1994 §1 Abs1
GewO 1994 §2 Abs1 Z11
GewO 1994 §94 Z48

Rechtssatz

Ohne Nachweis vorliegender fachlicher Tätigkeit kann die individuelle Befähigung für das Gewerbe “Massage, eingeschränkt auf Lumi Lumi Nui“ gemäß § 19 GewO 1994, aufgrund fehlender Erfahrung nicht erfolgen. Eine Arbeitsprobe und ein Fachgespräch bei der Wirtschaftskammer sind daher unzureichend und vermögen die fehlende Fachpraxis, gemessen an der für den Gewerbezugang maßgeblichen Massage-Verordnung, nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Vorliegen der individuellen Befähigung, Masseurgewerbe, Lomi Lomi Nui, Feststellung der Gleichwertigkeit, freies Gewerbe der Energetik, Vergleich des Ausbildungsumfangs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2131.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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