Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.08.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs1Rechtssatz
Ohne Nachweis vorliegender fachlicher Tätigkeit kann die individuelle Befähigung für das Gewerbe “Massage, eingeschränkt auf Lumi Lumi Nui“ gemäß § 19 GewO 1994, aufgrund fehlender Erfahrung nicht erfolgen. Eine Arbeitsprobe und ein Fachgespräch bei der Wirtschaftskammer sind daher unzureichend und vermögen die fehlende Fachpraxis, gemessen an der für den Gewerbezugang maßgeblichen Massage-Verordnung, nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Vorliegen der individuellen Befähigung, Masseurgewerbe, Lomi Lomi Nui, Feststellung der Gleichwertigkeit, freies Gewerbe der Energetik, Vergleich des AusbildungsumfangsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2131.2018Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022