Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §41 Abs4Rechtssatz
Der Masseverwalter ist nach § 41 Abs 4 GewO 1994 im Zusammenhang mit dem Gewerbe „Kraftfahrzeugtechniker“ nicht zur Geschäftsführeranzeige verpflichtet. Dies ergibt sich auch nicht aus § 41 Abs 5 GewO 1994, da dort lediglich die Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers normiert ist, wenn das ex lege entstandenen Fortbetriebsrecht im Insolvenzfall konsumiert wird.
Schlagworte
Masseverwalter, Geschäftsführeranzeige, keine Verpflichtung, Gewerbe KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.531.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022