RS Lvwg 2019/3/5 LVwG 30.25-531/2019

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Veröffentlicht am 05.03.2019
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §41 Abs4
GewO 1994 §41 Abs5

Rechtssatz

Der Masseverwalter ist nach § 41 Abs 4 GewO 1994 im Zusammenhang mit dem Gewerbe „Kraftfahrzeugtechniker“ nicht zur Geschäftsführeranzeige verpflichtet. Dies ergibt sich auch nicht aus § 41 Abs 5 GewO 1994, da dort lediglich die Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers normiert ist, wenn das ex lege entstandenen Fortbetriebsrecht im Insolvenzfall konsumiert wird.

Schlagworte

Masseverwalter, Geschäftsführeranzeige, keine Verpflichtung, Gewerbe Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.25.531.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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