RS Lvwg 2019/5/15 LVwG 41.25-847/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §26

Rechtssatz

In Bezug auf die 4-monatige Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung war, vor dem Hintergrund der Strafhöhe, des Umstands, dass die Tat im Zusammenhang mit Drogenkonsum verübt wurde und ein solcher seit 2010 nachweislich nicht mehr vorliegt, und auf Grund des verstrichenen Zeitraumes sowie des persönlichen Eindrucks von einer positiven Prognose im Lichte der Änderung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers auszugehen und die Nachsicht gemäß § 26 GewO zu erteilen.

Schlagworte

4-monatige Freiheitsstrafe, schwere Körperverletzung, Tatbegehung unter Drogeneinfluss, verstrichene Zeit, positive Prognose, keine Substanzmittelmissbrauch mehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.41.25.847.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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