Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26Rechtssatz
In Bezug auf die 4-monatige Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung war, vor dem Hintergrund der Strafhöhe, des Umstands, dass die Tat im Zusammenhang mit Drogenkonsum verübt wurde und ein solcher seit 2010 nachweislich nicht mehr vorliegt, und auf Grund des verstrichenen Zeitraumes sowie des persönlichen Eindrucks von einer positiven Prognose im Lichte der Änderung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers auszugehen und die Nachsicht gemäß § 26 GewO zu erteilen.
Schlagworte
4-monatige Freiheitsstrafe, schwere Körperverletzung, Tatbegehung unter Drogeneinfluss, verstrichene Zeit, positive Prognose, keine Substanzmittelmissbrauch mehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.41.25.847.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022