Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.05.2019Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §26Rechtssatz
Der Antragsteller ist im Verfahren um Nachsichterteilung gemäß § 26 GewO 1994 vor dem Hintergrund der amtswegigen behördlichen Ermittlungspflicht nicht verpflichtet, Strafgerichtsurteile in diesem behördlichen Verfahren vorzulegen, wenn die Behörde in die Lage versetzt ist, die Verfahrensakten beizuschaffen.
Schlagworte
Keine Vorlageverpflichtung von strafgerichtlichen Urteilen, amtswegige Ermittlungspflicht, NachsichterteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.41.25.847.2019Zuletzt aktualisiert am
16.09.2022