TE Lvwg Beschluss 2019/10/8 LVwG 41.25-2391/2019

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994

Text

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn C D, geb. am ***, E, Mberg, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 30.08.2019, GZ: BHHF-66685/2019-28, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.  Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg cit und § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden AVG), sowie Art. 132 Abs 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 57/2019, wird die Beschwerde vom 16.09.2019 mangels Beschwerdelegitimation zurückgewiesen.

II.  Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2019 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Aufgrund der mit Eingabe vom 01.10.2019 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark seitens der Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vorgelegten Beschwerde des Herrn C D vom 16.09.2019 sowie des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Von Seiten der Wirtschaftskammer Steiermark wurde der Gewerbebehörde Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld am 30.04.2019 die „Gewerbeanmeldung“ der A B GmbH vom 26.04.2019 betreffend die Anmeldung des Gewerbes „Massage gem. § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und andere in sich geschlossene Systeme“, auf dem Standort L, Hstraße, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zur Gewerbeanmeldung übermittelt und dabei auch die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers (als Arbeitnehmer) des Herrn C D, geb. am *** in L, E, Mberg, angezeigt. Der Geschäftsführer betätige sich entsprechend im Betrieb. Eine entsprechende Anordnungsbefugnis sei erteilt worden. Die Beschäftigung erfolge mit 20 Stunden pro Woche. Der Geschäftsführer gehe noch sonstigen Beschäftigungen nach.

In der Folge wurde die Angabe des Standortes geändert und bezog sich die Gewerbeanmeldung auf den Standort F, Gplatz.

Mit dem nunmehr angefochtenen, im gegenständlichen Beschluss näher bezeichneten, Bescheid der Gewerbebehörde vom 30.08.2019 wurde auf Rechtsgrundlagen § 340 Abs 1 und 3 iVm § 19 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 45/2018 iVm § 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, BGBl. II Nr. 68/2003 idF BGBl. II Nr. 20/2017, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anmeldung des Gewerbes „Massage ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“ durch die A B GmbH (FN ***) mit Sitz in L, Hstraße, auf dem Standort F, Gplatz, mit dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn C D, geb. am *** in L, wohnhaft in Z, Mberg, nicht vorliegen und die Gewerbeausübung untersagt.

Dieser Bescheid erging nicht nur an die A B GmbH, sondern wurde am 04.09.2019 auch dem von Seiten der Gewerbeanmelderin der Behörde angezeigten gewerberechtlichen Geschäftsführer, Herrn C D, zugestellt und erhob dieser mit Schriftsatz vom 16.09.2019, bei der Gewerbebehörde eingelangt am 25.09.2019, rechtzeitig dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Beschwerdebegründend wurde ausgeführt, dass mit den vorliegenden Unterlagen, die im Bescheid angeführt seien, seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Massage ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossene Systeme“ durch die A B GmbH auf dem Standort F, Gplatz, mit ihm als gewerberechtlichen Geschäftsführer vorliegen würden. Im Detail werde ersucht, seine bisherigen Tätigkeiten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erläutern zu können und wurde beantragt, seiner Beschwerde Folge zu geben und eine mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht durchzuführen.

Aufgrund dieses sich in unbedenklicher Weise aus dem Verwaltungsverfahrensakt ergebenden Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand Nachstehendes erwogen:

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG sieht vor:

„(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

      1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;“

§ 8 AVG normiert Folgendes:

„Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“

§ 31 VwGVG lautet wie folgt:

„(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

Im Beschwerdefall hat die A B GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld am 30.04.2019 am näher beschriebenen Standort das reglementierte Gewerbe „Massage gem. § 94 Z 48 GewO 1994 ausgenommen Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik und andere in sich geschlossene Systeme“ angemeldet und die Bestellung des nunmehr beschwerdeführenden Herrn C D als gewerberechtlichen Geschäftsführer in der Form eines mit 20 Stunden beschäftigten Arbeitnehmers der Gewerbeanmelderin angezeigt.

In der Folge erfolgte die Prüfung der Gewerbebehörde aufgrund der Anmeldung des in Rede stehenden Gewerbes, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder an dem betreffenden Standort vorliegen. Diesbezüglich kam die Gewerbebehörde zum Schluss, dass der angezeigte gewerberechtliche Geschäftsführer den nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage, BGBl. II Nr. 68/2003 idF BGBl. II Nr. 20/2017, nicht erfüllt und auch dessen individuelle Befähigung auf Grundlage der seitens der Gewerbeanmelderin vorgelegten Unterlagen, in Ermangelung entsprechender Zeugnisse über die erforderliche fachliche Tätigkeit sowie eines adäquaten Ersatzes für die weitere Fachausbildung, nicht festgestellt werden konnte.

Gegenständlich hat die Gewerbebehörde somit nicht aufgrund eines Anbringens des Beschwerdeführers über das Nichtvorliegen seiner individuellen Befähigung in Bezug auf das in Rede stehende Gewerbe feststellend abgesprochen, sondern aufgrund einer Gewerbeanmeldung und Geschäftsführeranzeige der A B GmbH in Folge des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung, dies gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 festgestellt und die Gewerbeausübung untersagt.

Wenn sich nunmehr der aufgrund des Anbringens der Gewerbeanmelderin angezeigte gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr C D, mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen diesen Bescheid mit der Begründung wendet, dass seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes auf dem näher beschriebenen Standort mit ihm als gewerberechtlichen Geschäftsführer vorliegen würden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass dem Geschäftsführer im Anmeldungsverfahren nach § 340 GewO betreffend das Gewerbe hinsichtlich dessen Ausübung er zum Geschäftsführer bestellt wurde, kein aus den gewerberechtlichen Vorschriften ableitbares rechtliches Interesse zukommt (vgl. diesbezüglich bereits VwGH am 11.03.1983, 82/04/0126). Gegenständlich wurde von ihm auch kein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 gestellt und hat die Gewerbebehörde daher auch über einen solchen nicht entschieden, sodass von keiner Parteistellung des Beschwerdeführers im in Rede stehenden Verwaltungsverfahren auszugehen ist.

Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich fallbezogen auch klar, dass die Parteistellung im Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung darstellt.

Nach Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG ist beschwerdelegitimiert, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür ist daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliegt, wenn die Verletzung in eigenen Rechten möglich sein kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5. Auflage, Rz 1027). Letzteres ist hier nicht der Fall.

Auch die Zustellung des bekämpften Bescheides an den Beschwerdeführer hatte fallbezogen nicht die Folge, dass er Parteistellung im Verwaltungsverfahren und damit Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgericht erlangte (vgl. dazu auch VwGH am 16.11.2011, 2011/17/0189).

Aus dem Gesagten folgt, dass die gegenständliche Beschwerde sich mangels Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden gewerberechtlichen Geschäftsführers als nicht zulässig erwies und daher beschlussmäßig zurückzuweisen war.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Keine Parteistellung für angestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer im Gewerbeanmeldungsverfahren der Gesellschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.41.25.2391.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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