RS Lvwg 2021/1/4 LVwG 30.17-1621/2020

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Veröffentlicht am 04.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.01.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §26a Abs2

Rechtssatz

Die gesetzliche Verpflichtung in § 26a Abs 2 StVO, dass Omnibussen im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen ist, richtet sich nur an nachfolgende Fahrzeuge. Von einem nachfolgenden Fahrzeug kann aber nicht mehr gesprochen werden, wenn sich das Fahrzeug auf gleicher Höhe befindet.

Schlagworte

Omnibusse, Ortsgebiet, ungehindertes Abfahren, gekennzeichnete Haltestellen, nachfolgende Fahrzeuge, nicht Fahrzeuge auf gleicher Höhe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.17.1621.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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