RS Lvwg 2021/1/4 LVwG 30.17-1600/2020

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Veröffentlicht am 04.01.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

04.01.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §99 Abs3 litb

Rechtssatz

Das ordnungsgemäß erfolgte Abstellen auf einem Privatparkplatz (über eine Stunde vor dem zugefügten Parkschaden) vermag noch kein Handeln zu begründen, dass eo ipso als für einen später folgenden Verkehrsunfall als ursächlich betrachtet werden kann. Aus rechtlicher Sicht war der Beschwerdeführer somit nicht Unfallbeteiligter und daher nicht verpflichtet, den Schaden, der an seinem abgestellten Fahrzeug durch ein Ausparkmanöver von einem anderen KFZ verursacht wurde, gemäß § 4 Abs 5 StVO zu melden.

Schlagworte

Verkehrsunfall, Sachschaden, Fahrerflucht, Verständigung nächste Polizeidienststelle, Abstellen des Fahrzeuges auf Privatparkplatz durch Geschädigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.17.1600.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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