TE Lvwg Erkenntnis 2021/1/4 LVwG 30.17-1827/2020

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Veröffentlicht am 04.01.2021
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Entscheidungsdatum

04.01.2021

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §2 Abs1 Z3
KFG 1967 §2 Abs1 Z7
KFG 1967 §2 Abs1 Z22a
KDV 1967 §58 Abs1 Z1 lita

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Jöbstl-Findeis über die Beschwerde der Dr. med. univ. A B, geb. am ***, vertreten durch C D Rechtsanwälte, Sgasse, D, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 23.06.2020, GZ: VStV/919302034478/2019,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

abgewiesen

und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

„Sie haben als Lenkerin des Spezialkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen ***, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 17500 kg, die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf Autobahnen und Autostraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen. Sie haben dadurch § 98 Abs 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 80/2002, iVm § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV 1967, BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 172/2019, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idF BGBl. I Nr. 19/2019, eine Geldstrafe iHv € 65,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 8 Stunden) verhängt.“

II.    Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 13,00 zu leisten.

III.    Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.   Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt 1. vorgeworfen, sie habe am 25.09.2019, um 08:48 Uhr, auf der S6, Str.km ***, L, Richtung S, die für Kraftwagen und Sattelfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen und Autostraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 12 km/h überschritten. Der 2. Spruchpunkt des Straferkenntnisses wurde bereits im behördlichen Strafverfahren eingestellt.

2.       In der Beschwerde (eingebracht mit 24.07.2020 durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführerin) wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht die vorgeworfene Geschwindigkeit eingehalten habe, sondern nicht mehr als 80 km/h gefahren sei. Darüber hinaus sei das von ihr gelenkte Spezialfahrzeug nicht iSd § 2 Abs 1 Z 3 KFG zu subsumieren, sondern wäre ihr mit diesem erlaubt gewesen, auch eine Geschwindigkeit von über 80 km/h einzuhalten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und die Anzeigenverfasserin als Zeugin zu laden.

II.  Feststellungen

1.       Die Beschwerdeführerin lenkte am 25.09.2019, um 08:48 Uhr, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der S6, Str.km ***, L, Richtung S.

2.       Beim gegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um ein Wohnmobil der Type Monaco, Dynasty Legacy mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 17500 kg. Das Fahrzeug weist 4 Sitzplätze (ohne Lenkerplatz) auf.

3.       Das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VITRONIC PoliScan FM1, 840712, war zur Tatzeit aufrecht geeicht.

4.       Die Beschwerdeführerin hielt eine Geschwindigkeit von 95 km/h ein.

III. Beweiswürdigung

1.       Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übermittelten, unbedenklichen Unterlagen und Angaben, sowie den Beweisergebnissen aus der mündlichen Verhandlung, insbesondere:

•        Lenkerauskunft der Beschwerdeführerin vom 13.01.2020

•        Einzelgenehmigung vom 31.03.2004, Nr. ***

(Amt der Tiroler Landesregierung)

•        Eichschein Nr. 840712 von 25.06.2018

•        Messblatt vom 25.09.2019

•        KFZ Zentrale Registerauskunft vom 15.06.2020

2.       Die Lenkereigenschaft zum vorgeworfenen Zeitpunkt gab die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Lenkerauskunft an. Ebenso wurde nie bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem näher bezeichneten Kraftwagen am Tatort zur Tatzeit gefahren sei. Dies ist auch durch das Laserfoto bewiesen.

3.       Das höchste zulässige Gesamtgewicht wurde durch Vorlage der Einzelgenehmigung bestätigt.

4.       Hinsichtlich des vorgeworfenen Sachverhaltes wurde seitens der Beschwerdeführerin einzig bestritten, dass das Messergebnis eine überhöhte Geschwindigkeit angezeigt hatte. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie nicht über 80 km/h gefahren sei, wird im Übrigen erstmals in der Beschwerde angeführt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde die gemessene Geschwindigkeit nie bestritten. Dies erfolgte weder im Einspruch noch in der nachgereichten Stellungnahme – beides bereits durch den ausgewiesenen Beschwerdeführervertreter eingebracht. Dazu wurde lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nie die – nach Rechtsansicht des Beschwerdeführervertreters erlaubten -100 km/h überschritten habe (Stellungnahme vom 22.05.2020, Seite 2). Die behauptete Fehlmessung ist als Erkundungsbeweis zu sehen. Auch der Umstand, dass die gemessene Geschwindigkeit von der Beschwerdeführerin erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten wird, ist im Lichte einer durchgängigen, gleichbleibenden Beschwerdeführerverantwortung zu sehen und dieser daher nicht jener Beweiswert zuzumessen, wie der widerspruchsfreien, glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeugen, sowie des Messblattes und des eindeutig zuordenbaren Fotos der stationären Geschwindigkeitsanlage.

5.       Der durch die Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag auf Einvernahme Zeugin E F zum Beweisthema der allenfalls unrichtigen Anzeige der bildverarbeitenden technischen Einrichtung, konnte gemäß § 25 Abs 5 VwGVG abgewiesen werden, da die geladene Zeugin dem Gericht mitteilte, dass sie zum Messvorgang keine Angaben machen könne, zumal sie lediglich die Dateneingabe und Ausfertigung des angefochtenen Straferkenntnisses durchführte, selbst aber nicht Meldungslegerin war.

6.       Zum angeführten Beweisthema wurde BI G H von der Landesverkehrsabteilung geladen, der die korrekte Funktionsweise der Anlage bestätigte. Im Falle einer „Fehlmessung“ scheint auf dem Display der Anlage weder eine gemessene Geschwindigkeit auf, noch wird ein Foto erstellt. Fehlfunktionen meldet die Anlage selbst. Korrekte Messungen werden mit Datenblatt und Foto direkt übertragen. Die korrekte Funktionsweise der gegenständlichen Anlage wurde bislang auch noch nie bestritten.

7.       Das Beweisverfahren ergab, dass die Beschwerdeführerin eine gemessene Geschwindigkeit von 95 km/h eingehalten hat.

IV.  Rechtsgrundlagen

Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

Kraftfahrgesetz (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967:

§ 2 Abs 1 KFG (idF BGBl. I Nr. 19/2019):

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

3. Kraftwagen ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern; zwei Räder mit einer gemeinsamen Nabe, Zwillingsräder, sind als ein Rad zu zählen;

7. Omnibus ein Kraftwagen (Z. 3), der nach seiner Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von Personen bestimmt ist und außer dem Lenkerplatz für mehr als acht Personen Plätze aufweist;

22a. Spezialkraftwagen ein Kraftwagen, der nicht unter Z 5, 6, 7, 8, 9, 11, 19, 20, 21, 28a, 28b, 28c oder 28d fällt;

§ 98 KFG (idF BGBl. I Nr. 80/2002)

(1) Durch Verordnung sind nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, ziffernmäßig die Geschwindigkeiten festzusetzen, die mit bestimmten Untergruppen von Kraftfahrzeugen (§ 3), beim Ziehen von Anhängern, bei Verwendung von bestimmten Arten von Reifen, bei der Beförderung von Personen oder von bestimmten Arten von Gütern sowie beim Abschleppen von Kraftfahrzeugen nicht überschritten werden dürfen.

§ 134 Strafbestimmungen (idF BGBl. I Nr. 19/2019)

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. […]

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967 idF BGBl. II Nr. 172/2019:

§ 58 Abs 1 Z 1 lit. a und lit. b KDV

„(1) Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:

1.   im Hinblick auf das Fahrzeug

a)   mit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, ausgenommen Omnibusse, und ausgenommen Feuerwehrfahrzeuge, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge und Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jeweils mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 5 500 kg                                     70 km/h,

auf      Autobahnen und Autostraßen          80 km/h,

[…]“

V.   Rechtliche Beurteilung

1.       Die S6 (Schnellstraße) fällt unter den Anwendungsbereich des § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV 1967, weshalb für Kraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg eine verordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einzuhalten ist.

2.       Das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug hat ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 17500 kg und hat daher unter die vorhin genannte Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Autobahnen und Autostraßen einzuhalten.

3.       Wenn vom Beschwerdeführervertreter rechtlich bestritten wird, dass das Fahrzeug von der belangten Behörde nicht als Kraftwagen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 3 KFG 1967 zu subsumieren sei, ist eben diese Definition entgegenzuhalten. Ein Kraftwagen ist laut Legaldefinition ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern. Ebenso setzt § 2 Abs 1 Z 22a KFG 1967 – ebenso wie die in der Einzelgenehmigung ausgewiesene Bezeichnung „Spezialkraftwagen“ - zunächst die Kraftwagenbezeichnung voraus und schließt lediglich eine Reihe von gesondert definierten Kraftwägen (etwa PKW, LKW, Omnibusse, Zugmaschinen, Sattelzugfahrzeug etc) aus. Die Qualifizierung als „Omnibus“ scheidet kraft Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 7 KFG 1967 aus, da das Beschwerdeführer-Fahrzeug lediglich 4 Sitzplätze und einen Lenkerplatz aufweist und nicht vorrangig zur Personenbeförderung dient. Beim beschwerdegegenständlichen Fahrzeug handelt es sich also um einen Kraftwagen iSd KFG 1967 und begründet die Anwendung des § 58 KDV 1967.

4.       Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung gem. § 58 Abs Abs 1 Z 1 lit a KDV 1967 zielt auf die Reduzierung des erhöhten Gefährdungspotenzial von Kraftfahrzeugen mit einer hohen Masse (arg.: über 3500 kg) ab und der damit einhergehenden Massenträgheit, die im erforderlichen Bremsfall zu deutlich höheren Bremswegen führt.

5.       Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung enthält keine andere Bestimmung zur Verschuldensform. Fahrlässiges Verhalten ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt gemäß Abs 2 dieser Bestimmung nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Zur Strafbemessung:

3.       Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die übertretene Norm des § 52 lit a Z 7a StVO zielt - wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - darauf ab, die mit dem Straßenverkehr typischerweise verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

4.       Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

5.       Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen, wobei nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen erzielt (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/03/0129). Mit Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.09.2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben, andernfalls diese mit einem monatlichen Nettoeinkommen von € 2.500,00 geschätzt werden. Es erfolgte diesbezüglich keine Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin.

6.       Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde in ihrer Begründung als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit. Die im Straferkenntnis bemessene Strafe erscheint als tat- und schuldangemessen, um die Beschwerdeführerin von weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.

Zusammenfassend war daher die Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h einzuhalten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Legaldefinitionen des § 2 KFG. In Hinblick auf den Kreis der meldepflichtigen Personen und den Umständen, die ursächlich mit einem Verkehrsunfall in Zusammenhang stehen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wohnmobil, amerikanischer Wohnbus, Kraftwagen iSd KFG 1967, kein Omnibus, höchszulässige Geschwindigkeit auf Autobahnen und Autostraßen von 80 km/h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.17.1827.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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