RS Lvwg 2021/7/8 LVwG 41.16-2872/2020

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.07.2021

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs2

Rechtssatz

Der Umstand, dass in einer Parkzone – verglichen mit jener rund um die Universität Graz, wo während der Studienzeiten ungünstige Parkplatzgegebenheiten vorherrschen – leichter ein Parkplatz zu finden ist, vermag keinen Bedarf iSd § 45 Abs 2 StVO zu begründen.

Schlagworte

Ausnahmebewilligung für Unternehmer und Dienstnehmer, persönliches oder wirtschaftliches Interesse, gesetzliche oder sonst obliegende Aufgaben, besondere Erschwernisse, ungünstige Parkplatzgegebenheiten reichen nicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.41.16.2872.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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