RS Vfgh 2022/6/13 G3/2022

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Veröffentlicht am 13.06.2022
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 AbsZ1 litd, Art140 Abs1b
StPO §14, §258 Abs2, §323 Abs2
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung eines Parteiantrag gegen Bestimmungen der StPO betreffend die freie Beweiswürdigung

Rechtssatz

Wie in §165 Abs2 StPO schon der Wortlaut ("auf Antrag der Staatsanwaltschaft") und der Verweis auf §104 StPO zu erkennen geben, hat das Gericht einem Antrag gemäß §165 Abs2 StPO nur zu entsprechen, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung vorliegen.

Das Gericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung keineswegs frei (behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "nach freier Überzeugung" in § 14 StPO und des Wortes "freien" in §258 Abs2 StPO), Beweise ohne sachlichen Grund nicht zu erheben oder Beweise entgegen allgemeinen Erfahrungssätzen nicht objektiv nachvollziehbar zu würdigen. Das Gericht ist vielmehr im Hauptverfahren zur amtswegigen Wahrheitsforschung verpflichtet und seine Entscheidung hat im Hinblick auf dessen Überzeugungsbildung nachvollziehbar und plausibel zu sein. Mit "frei" meint das Gesetz in Bezug auf die Beweiswürdigung lediglich, dass diese - grundsätzlich - von rechtlichen Schranken frei ist, also keine Bindung an feste Beweisregeln besteht.

Entscheidungstexte

  • G3/2022
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.2022 G3/2022

Schlagworte

Strafprozessrecht, Beweise, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G3.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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