RS Vfgh 2022/6/13 E1739/2021 ua

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Veröffentlicht am 13.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigter betreffend eine Familie von Staatsangehörigen des Iraks; mangelhafte Auseinandersetzung mit den aktuellen und verfügbaren Länderinformationen insbesondere zur Sicherheitslage sowie zur Situation von Frauen bzw Kindern in der Herkunftsregion sowie mit der COVID-19-Situation im Hinblick auf die Erkrankungen eines Beschwerdeführers

Rechtssatz

Die im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Länderberichte beschränken sich auf knappe, oberflächliche Ausführungen zu sicherheitsrelevanten Vorfällen, zum Zustand der Wirtschaft, zur Situation am Wohnungsmarkt und von Rückkehrern im Irak sowie zur Sicherheitslage in Bagdad. Es fehlen insbesondere Länderfeststellungen die Situation von Frauen, die spezielle Gefährdungslage für Minderjährige und die Grundversorgung im Irak bzw in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer. Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), dass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Beschwerdeführer nicht vorliege und dass der minderjährige Viertbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nicht von geschlechts- oder kinderspezifischer Gewalt, insbesondere Zwangsrekrutierung, betroffen sei, lässt sich daher aus den zitierten Länderberichten nicht ableiten.

Weiters stellt das BVwG hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers fest, dass dieser an erhöhtem Blutdruck und Diabetes leide. Seine Hypertonie sei aber nicht von der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl II 203/2020, umfasst. Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage und der Verfügbarkeit von Medikamenten im Herkunftsstaat trifft das BVwG jedoch nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers mit den von ihm benötigten Medikamenten sichergestellt ist bzw wie das BVwG zu der Feststellung gelangen konnte, dass die in §2 Z8 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung festgelegten Werte nicht überschritten werden und der Erstbeschwerdeführer keiner Risikogruppe iSd COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angehört.Weiters stellt das BVwG hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers fest, dass dieser an erhöhtem Blutdruck und Diabetes leide. Seine Hypertonie sei aber nicht von der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 203 aus 2020,, umfasst. Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgungslage und der Verfügbarkeit von Medikamenten im Herkunftsstaat trifft das BVwG jedoch nicht. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit die medizinische Versorgung des Erstbeschwerdeführers mit den von ihm benötigten Medikamenten sichergestellt ist bzw wie das BVwG zu der Feststellung gelangen konnte, dass die in §2 Z8 der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung festgelegten Werte nicht überschritten werden und der Erstbeschwerdeführer keiner Risikogruppe iSd COVID-19-Risikogruppe-Verordnung angehört.

Entscheidungstexte

  • E1739/2021 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.2022 E1739/2021 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Kinder, COVID (Corona), Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E1739.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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