RS Vfgh 2022/6/14 G187/2022 ua

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Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
ZPO §184 Abs1
JN §19, §22
VfGG §7 Abs2, §62 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags gegen Bestimmungen der JN betreffend die Ablehnung von Richtern mangels Darlegung der Bedenken sowie gegen eine Bestimmung der ZPO mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Der Antragsteller unterlässt es, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen die einzelnen angefochtenen Bestimmungen in Widerspruch zur Verfassung stehen sollen, sondern behauptet - neben der Wiedergabe von Gesetzestext - lediglich pauschal den Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen mehrere in einer Aufzählung genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis.

Für den VfGH ist nicht erkennbar, inwiefern §184 Abs1 ZPO, der die prozessualen Parteirechte bei der Vornahme der richterlichen Prozessleitung regelt, in dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren über die Ablehnung einer Richterin präjudiziell ist.

Entscheidungstexte

  • G187/2022 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.2022 G187/2022 ua

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G187.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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