RS Vfgh 2022/6/14 E761/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2022
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1 Abschnitt D, Art5
Statusrichtlinie 2011/95/EU Art12
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz betreffend einen staatenlosen palästinensischen Flüchtling; Abweichung und mangelnde Auseinandersetzung mit der Position des UNHCR für den Gazastreifen und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

Rechtssatz

Im Februar 2015 veröffentlichte UNHCR, dessen Einschätzungen maßgebliches Gewicht zukommt, eine mit UNRWA koordinierte Position, in der die Staaten ersucht werden, von einer Rückverbringung palästinensischer Flüchtlinge nach Gaza abzusehen, bis sich die Lebensbedingungen und die humanitäre Situation spürbar und erheblich bessern, wobei dies auch bei der Prüfung von Anträgen nach Art1 Abschnitt D GFK gebührend zu berücksichtigten sei. Die militärischen Eskalationen in Gaza im Sommer 2014 hätten enorme Zerstörungen hinterlassen. Der Abschiebestopp diene als Minimumstandard und müsse aufrecht bleiben. UNHCR verwies auch 2018 nochmals auf sein Ersuchen um eine "non-removal policy" aus dem Jahr 2015.

Demgegenüber sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im vorliegenden Fall - ohne auf die seit 2015 von UNHCR eingenommene Position zu Abschiebungen nach Gaza Bezug zu nehmen - keine Hindernisse für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Das BVwG legt auch nicht dar, dass es auf Grund von [anderen] Länderinformationen zu einer anderen Einschätzung als UNHCR gelangt wäre. Vielmehr ist in der jüngsten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom Mai 2021 - die das BVwG gleichfalls nicht berücksichtigt - weiterhin keine Verbesserung der Lage zu erkennen. Im Gegenteil wird von einer zunehmenden Verschlechterung, insbesondere seit dem Gaza-Krieg im Mai 2021, berichtet. Indem das BVwG weder die Position des UNHCR noch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation berücksichtigt, hat es seine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:E761.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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