RS Vwgh 2021/6/11 Ra 2019/13/0112

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.2021
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §272
BAO §274
BAO §85
BAO §86a

Rechtssatz

Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung gemäß § 85 BAO zugängliche Eingabe handelt. Ein mit E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen abhängig ist, etwa eine Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu fällen, die von einem Rechtsmittel abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0007). Dies gilt auch für "Eingaben", die an das BFG übermittelt werden. (hier: Das BFG war daher nicht verpflichtet, den in der E-Mail des Revisionswerbers ausgesprochenen Verzicht auf die Senatsverhandlung zu berücksichtigen. Eine nicht gesetzmäßige Besetzung lag daher nicht vor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130112.L03

Im RIS seit

20.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten