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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §4 Abs4Rechtssatz
Der Betriebsausgabencharakter eines Darlehens ist bei eindeutiger und unmittelbarer Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung und Darlehenshingabe nicht ausgeschlossen (vgl. VwGH 21.3.1996, 95/15/0092, VwSlg. 7078/F, zu einer dokumentierten Abhängigkeit der Aufträge des Klienten von der Übernahme der Bürgschaft durch den Rechtsanwalt). Ein mittelbarer Zusammenhang zwischen einer Bürgschaftsübernahme und der (erhofften) weiteren Beauftragung als Rechtsanwalt reicht demnach nicht aus, um eine betriebliche Veranlassung zu begründen; ebenso wenig der Umstand, dass es in der Folge tatsächlich zu den (erwarteten) Betriebseinnahmen aus der Klientenbeziehung gekommen ist. Für den Betriebsausgabencharakter einer Bürgschaftsübernahme kommt es entscheidend auf die eindeutige und unmittelbare Verknüpfung zwischen künftiger Einnahmenerzielung als Rechtsanwalt und Übernahme der Garantenstellung an (VwGH 27.11.2001, 98/14/0052). Dies gilt auch für die Gewährung eines Darlehens. Nur in solchen Fällen sind die vorgestreckten Beträge betriebliche Forderungen. Aufwendungen zur Einbringung solcher Forderungen und das Uneinbringlichwerden solcher Forderungen stellen diesfalls einen betrieblich veranlassten Aufwand dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130112.L04Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022