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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/15/0128 E 28. November 2007 VwSlg 8285 F/2007 RS 4 (hier ohne die Parenthese)Stammrechtssatz
Nach der gesetzlichen Definition in § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben - etwa Aufwendungen und Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III B, S. 31 zu § 20) - eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden.Nach der gesetzlichen Definition in Paragraph 4, Absatz 4, EStG 1988 ist nicht ausschlaggebend, ob durch aus anderen (privaten) Gründen veranlasste Aufwendungen und Ausgaben - etwa Aufwendungen und Ausgaben für eine als Liebhaberei einzustufende Tätigkeit vergleiche auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer römisch drei B, Sitzung 31 zu Paragraph 20,) - eine Einkunftstätigkeit gefördert wird, sondern kommt es darauf an, dass die Aufwendungen und Ausgaben durch diese Einkunftstätigkeit veranlasst werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130112.L01Im RIS seit
20.09.2022Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022