RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975 §25 Abs1a
VwRallg
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Wurde ein Kostenvorschuss nicht erlegt, kommt nach dem Zweck des § 25 Abs. 1a GebAG 1975, die Abschätzbarkeit der durch die Inanspruchnahme eines Sachverständigen entstehenden Kosten zu gewährleisten, der vom Sachverständigen der Behörde und den Parteien bekanntgegebenen Kostenschätzung entscheidende Bedeutung zu. Mangels Erlag eines Kostenvorschusses ist eine vom Sachverständigen den Parteien bekannt gegebene Kostenschätzung als Richtwert für die Frage der Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit im Verwaltungsverfahren maßgeblich, weil diese dem nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 als ersten Richtwert genannten Kostenvorschuss seinem Zweck nach am nächsten kommt. Der Sachverständige muss daher auch vor dem Überschreiten der eigenen Kostenschätzung - bei sonstigem Entfall seiner weiteren Gebühren - warnen (vgl. dazu auch OGH 7.2.2011, 16 Ok 7/10, mwN).Wurde ein Kostenvorschuss nicht erlegt, kommt nach dem Zweck des Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG 1975, die Abschätzbarkeit der durch die Inanspruchnahme eines Sachverständigen entstehenden Kosten zu gewährleisten, der vom Sachverständigen der Behörde und den Parteien bekanntgegebenen Kostenschätzung entscheidende Bedeutung zu. Mangels Erlag eines Kostenvorschusses ist eine vom Sachverständigen den Parteien bekannt gegebene Kostenschätzung als Richtwert für die Frage der Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit im Verwaltungsverfahren maßgeblich, weil diese dem nach Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG 1975 als ersten Richtwert genannten Kostenvorschuss seinem Zweck nach am nächsten kommt. Der Sachverständige muss daher auch vor dem Überschreiten der eigenen Kostenschätzung - bei sonstigem Entfall seiner weiteren Gebühren - warnen vergleiche dazu auch OGH 7.2.2011, 16 Ok 7/10, mwN).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L04

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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