RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975 §25 Abs1a

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Warnpflicht sollen gewährleisten, dass Behörde und Parteien wissen sollen, was die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes kostet. Damit wird der Prozessaufwand klargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L02

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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