RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a Abs1
GebAG 1975 §25 Abs1a
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

§ 25 Abs. 1a GebAG 1975 legt eine Reihenfolge der Richtwerte fest, die für die Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit und das Entstehen der Warnpflicht des Sachverständigen maßgeblich ist. Es kommt nach § 25 Abs. 1a GebAG 1975 zunächst auf die Höhe eines Kostenvorschusses, mangels eines solchen auf den Streitwert und schließlich auf die nach der gerichtlichen Zuständigkeit abgestuften Schwellenwerte an.Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG 1975 legt eine Reihenfolge der Richtwerte fest, die für die Überschreitung der zu erwartenden Gebühr für die Sachverständigentätigkeit und das Entstehen der Warnpflicht des Sachverständigen maßgeblich ist. Es kommt nach Paragraph 25, Absatz eins a, GebAG 1975 zunächst auf die Höhe eines Kostenvorschusses, mangels eines solchen auf den Streitwert und schließlich auf die nach der gerichtlichen Zuständigkeit abgestuften Schwellenwerte an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L01

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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