RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/16/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2022
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
22/03 Außerstreitverfahren
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §52 Abs2
AVG §52 Abs3
AVG §53a Abs1
AVG §76
AWG 2002 §37 Abs4 Z1
BRÄG 2008
GebAG 1975 §25 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0020 E 27. November 2020 RS 11 (hier ohne die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber des BRÄG 2008 hat im justizgerichtlichen Verfahren - ausgehend von einer typisierenden Betrachtungsweise - im bezirksgerichtlichen Verfahren den fixen Schwellenwert mit € 2.000,-- und im landesgerichtlichen Verfahren mit € 4.000,-- festgelegt. Damit wurde offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass Verfahren vor dem Landesgericht regelmäßig eine höhere Komplexität und einen höheren Streitwert aufweisen als vor dem Bezirksgericht. Dass eine sinngemäße Anwendung dieser für die Justiz konzipierten Vorschriften zu dem Ergebnis führt, im verwaltungsbehördlichen Verfahren sei stets ein Schwellenwert für die Warnpflicht von € 2.000,-- heranzuziehen, kann dem Gesetz nicht unterstellt werden. Eine solche Sichtweise würde nämlich außer Acht lassen, dass die generelle Anwendung dieses Schwellenwerts im verwaltungsbehördlichen Verfahren der unterschiedlichen Komplexität der Materien und den Besonderheiten unterschiedlicher Verwaltungsverfahren nicht ausreichend Rechnung trägt. Eine sinngemäße Anwendung des § 25 Abs. 1a GebAG 1975 im Verwaltungsverfahren erfordert vielmehr - bis zu einer allenfalls klarstellenden Lösung im Gesetz - eine differenzierte Betrachtung, die den Zielen der Warnpflicht (auch unter Bedachtnahme auf das BRÄG 2008) einerseits und den Besonderheiten der jeweils in Rede stehenden Verwaltungsverfahren andererseits Rechnung trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160075.L07

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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