RS Vwgh 2022/6/29 Ra 2021/15/0072

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Veröffentlicht am 29.06.2022
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §243
BAO §262 Abs1
BAO §264
BAO §279 Abs1

Rechtssatz

Das VwG hat auf Grund eines eingebrachten Vorlageantrages über die Bescheidbeschwerde zu entscheiden und ist gemäß § 279 Abs. 1 BAO berechtigt, den mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Aus dem Gesetz ergibt sich demnach, dass vom VwG nicht über die Beschwerdevorentscheidung, sondern über die Beschwerde gegen den bekämpften Erstbescheid abzusprechen ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012 - VwGH 25.11.2010, 2010/16/0221; und 13.9.1989, 88/13/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150072.L04

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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