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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" vergleiche VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L03Im RIS seit
19.09.2022Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022