RS Vwgh 2022/7/25 Ra 2021/08/0069

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Veröffentlicht am 25.07.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Das VwG hat für den Fall, dass die Verwaltungsbehörde rechtswidrig, nämlich in Verstoß gegen das Kumulationsprinzip des § 22 VStG, eine Gesamtstrafe anstelle von Einzelstrafen verhängt hat, mehrere Einzelstrafen zu verhängen; die Gesamtstrafe ist insofern also "aufzuteilen" (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2021/09/0003, mwN und Verweisen auf die insofern übertragbare Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021080069.L03

Im RIS seit

19.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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